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   BGH, 26.07.2022 - 3 ZB 5/21   

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https://dejure.org/2022,23284
BGH, 26.07.2022 - 3 ZB 5/21 (https://dejure.org/2022,23284)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2022 - 3 ZB 5/21 (https://dejure.org/2022,23284)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2022 - 3 ZB 5/21 (https://dejure.org/2022,23284)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 70 Abs. 1, 2 FamFG, § ... 62 Abs. 1 FamFG, § 72 Abs. 1 Satz 2, § 74 Abs. 2, 3 Satz 3 FamFG, § 72 Abs. 2 FamFG, § 65 Abs. 4, § 26 FamFG, §§ 26, 65 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG, § 129a Abs. 1 StGB, § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 84 FamFG, § 36 Abs. 2, 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff. ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeit der Verlängerung der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung eines Betroffenen (hier: Fußfessel); Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnismäßigkeit der Verlängerung der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung eines Betroffenen (hier: Fußfessel); Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • rechtsportal.de

    Verhältnismäßigkeit der Verlängerung der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung eines Betroffenen (hier: Fußfessel); Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.03.2021 - III ZB 3/21

    Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - 3 ZB 5/21
    Wegen der Einzelheiten des vorstehenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187 - verwiesen.

    Bereits die zugrundeliegende Anordnung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 12. März 2021 war Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Senat (s. Beschluss vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187).

    Gemäß § 62 Abs. 1 FamFG steht die inzwischen durch Zeitablauf eingetretene Erledigung dem nicht entgegen (s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 188 mwN).

    Eine willkürliche Annahme der Zuständigkeit, die in Freiheitsentziehungssachen eine einschränkende Auslegung der § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2 FamFG gebietet (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19, juris Rn. 14 mwN), ist deshalb nicht zu prüfen, weil die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung kein Freiheitsentzug ist (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a., BVerfGE 156, 63 Rn. 222 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2021 - III ZB 2/20, NStZ-RR 2022, 23 f.; vom 22. Februar 2020 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 188 f.).

    Zur Einholung eines Prognosegutachtens sind sie nicht verpflichtet gewesen (vgl. hierzu bereits BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 189).

    aa) Zur Rechtsgrundlage des § 31a HSOG, der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift, der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen sowie deren Würdigung, dem damit einhergehenden Spielraum des Tatgerichts bei der individuellen Beurteilung des Falls, zur Auslegung der in § 31a HSOG verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe sowie zu den mithin auch hier anzuwendenden Maßstäben wird auf den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 189 f. - und die dortigen Nachweise verwiesen.

    Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 190 f. - Bezug genommen.

    Bei der Bewertung und Gewichtung dieser verschiedenen Aspekte steht den Tatgerichten ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 190 f.), der hier nicht überschritten ist.

    Der Betroffenen ist nach § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff. ZPO auf ihren Antrag für die Rechtsbeschwerdeinstanz erneut unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, juris Rn. 48, nicht abgedruckt in NStZ-RR 2022, 187).

  • BGH, 22.02.2022 - 3 ZB 3/21

    Verfahren betreffend die Anordnung elektronischer Aufenthaltsüberwachung zur

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - 3 ZB 5/21
    Wegen der Einzelheiten des vorstehenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187 - verwiesen.

    Bereits die zugrundeliegende Anordnung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 12. März 2021 war Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Senat (s. Beschluss vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187).

    Gemäß § 62 Abs. 1 FamFG steht die inzwischen durch Zeitablauf eingetretene Erledigung dem nicht entgegen (s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 188 mwN).

    Eine willkürliche Annahme der Zuständigkeit, die in Freiheitsentziehungssachen eine einschränkende Auslegung der § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2 FamFG gebietet (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19, juris Rn. 14 mwN), ist deshalb nicht zu prüfen, weil die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung kein Freiheitsentzug ist (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a., BVerfGE 156, 63 Rn. 222 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2021 - III ZB 2/20, NStZ-RR 2022, 23 f.; vom 22. Februar 2020 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 188 f.).

    Zur Einholung eines Prognosegutachtens sind sie nicht verpflichtet gewesen (vgl. hierzu bereits BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 189).

    aa) Zur Rechtsgrundlage des § 31a HSOG, der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift, der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen sowie deren Würdigung, dem damit einhergehenden Spielraum des Tatgerichts bei der individuellen Beurteilung des Falls, zur Auslegung der in § 31a HSOG verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe sowie zu den mithin auch hier anzuwendenden Maßstäben wird auf den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 189 f. - und die dortigen Nachweise verwiesen.

    Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 190 f. - Bezug genommen.

    Bei der Bewertung und Gewichtung dieser verschiedenen Aspekte steht den Tatgerichten ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 190 f.), der hier nicht überschritten ist.

    Der Betroffenen ist nach § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff. ZPO auf ihren Antrag für die Rechtsbeschwerdeinstanz erneut unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, juris Rn. 48, nicht abgedruckt in NStZ-RR 2022, 187).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - 3 ZB 5/21
    Dass das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, das individuelle Verhalten begründe die konkrete Wahrscheinlichkeit der Begehung einer terroristischen Straftat etwa dann, wenn die Person aus einem ausländischen Ausbildungslager für Terroristen in die Bundesrepublik Deutschland einreise (s. Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112), bedeutet nicht, dass es für die Annahme der terroristischen Gefahr der Teilnahme der Betroffenen an einem speziellen IS-Kampftraining bedurft hätte.

    Eine solche Konstellation liegt etwa dann vor, wenn allein bekannt ist, dass die betroffene Person sich zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 113; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, BGHSt 66, 1 Rn. 27).

    Terroristische Straftaten zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie oft durch lang geplante Handlungen von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise begangen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, BGHSt 66, 1 Rn. 46, 53).

  • BGH, 30.01.2020 - III ZB 1/20

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - 3 ZB 5/21
    Eine solche Konstellation liegt etwa dann vor, wenn allein bekannt ist, dass die betroffene Person sich zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 113; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, BGHSt 66, 1 Rn. 27).

    Terroristische Straftaten zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie oft durch lang geplante Handlungen von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise begangen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, BGHSt 66, 1 Rn. 46, 53).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - 3 ZB 5/21
    Eine willkürliche Annahme der Zuständigkeit, die in Freiheitsentziehungssachen eine einschränkende Auslegung der § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2 FamFG gebietet (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19, juris Rn. 14 mwN), ist deshalb nicht zu prüfen, weil die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung kein Freiheitsentzug ist (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a., BVerfGE 156, 63 Rn. 222 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2021 - III ZB 2/20, NStZ-RR 2022, 23 f.; vom 22. Februar 2020 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 188 f.).
  • BGH, 22.09.2021 - 3 ZB 2/20

    Polizeiliche Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - 3 ZB 5/21
    Eine willkürliche Annahme der Zuständigkeit, die in Freiheitsentziehungssachen eine einschränkende Auslegung der § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2 FamFG gebietet (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19, juris Rn. 14 mwN), ist deshalb nicht zu prüfen, weil die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung kein Freiheitsentzug ist (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a., BVerfGE 156, 63 Rn. 222 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2021 - III ZB 2/20, NStZ-RR 2022, 23 f.; vom 22. Februar 2020 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 188 f.).
  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 44/19

    Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung eines Asylbewerbers; Voraussetzungen des

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - 3 ZB 5/21
    Eine willkürliche Annahme der Zuständigkeit, die in Freiheitsentziehungssachen eine einschränkende Auslegung der § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2 FamFG gebietet (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19, juris Rn. 14 mwN), ist deshalb nicht zu prüfen, weil die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung kein Freiheitsentzug ist (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a., BVerfGE 156, 63 Rn. 222 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2021 - III ZB 2/20, NStZ-RR 2022, 23 f.; vom 22. Februar 2020 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 188 f.).
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