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   BGH, 26.08.1991 - 3 StR 237/91   

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https://dejure.org/1991,2604
BGH, 26.08.1991 - 3 StR 237/91 (https://dejure.org/1991,2604)
BGH, Entscheidung vom 26.08.1991 - 3 StR 237/91 (https://dejure.org/1991,2604)
BGH, Entscheidung vom 26. August 1991 - 3 StR 237/91 (https://dejure.org/1991,2604)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verminderung der Schuldfähigkeit durch das Zusammenwirken von Alkoholgenuss und einer frühkindlichen Hirnschädigung - Verzicht des Gerichtes auf die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 32
  • StV 1992, 270
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Auszug aus BGH, 26.08.1991 - 3 StR 237/91
    Verbleiben Zweifel, ob die Schilderung des Alkoholkonsums ganz oder doch teilweise richtig ist, muß sie unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes im nicht widerlegbaren Umfang zur Grundlage der weiteren Beurteilung gemacht werden (vgl. zum ganzen eingehend BGHSt 37, 231, 238/239 m.w.N.; vgl. ferner BGHR a.a.O. Blutalkoholkonzentration 20; BGH, Urt. v. 22. Mai 1991 - 3 StR 473/90).

    Insbesondere deshalb, weil unbeeinträchtigte Erinnerung beim Täter, das Fehlen äußerer Ausfallserscheinungen und situationsgerechtes Verhalten während und nach der Tat in der Regel keine verläßlichen Rückschlüsse auf voll erhaltene Steuerungsfähigkeit zulassen (vgl. BGHSt 37, 231, 241-245 m.w.N.), hätte das Landgericht auf die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit, eines - abhängig von der Höhe des ermittelten Wertes - gewichtigen Indizes für oder gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, nicht verzichten dürfen.

  • BGH, 15.09.1987 - 5 StR 260/87

    Gesamtwürdigung einer kontrollierten, mehrstündigen Tatausführung beim

    Auszug aus BGH, 26.08.1991 - 3 StR 237/91
    Zwar ist auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit eines Täters infolge Alkoholgenusses nicht dahin zu verstehen, daß der Tatrichter in allen Fällen, in denen eine Blutprobe fehlt, bei der Erörterung der Schuldfähigkeit ausnahmslos anzugeben habe, von welcher höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit er ausgeht (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9 und 13 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 31.05.1988 - 3 StR 203/88

    Umfang der Prüfungspflicht der alkoholbedingten Schuldunfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 26.08.1991 - 3 StR 237/91
    Zwar ist auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit eines Täters infolge Alkoholgenusses nicht dahin zu verstehen, daß der Tatrichter in allen Fällen, in denen eine Blutprobe fehlt, bei der Erörterung der Schuldfähigkeit ausnahmslos anzugeben habe, von welcher höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit er ausgeht (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9 und 13 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.05.1991 - 3 StR 473/90

    Inhalt der Pflicht eines Gerichts zur Darlegung der Blutalkoholkonzentration zur

    Auszug aus BGH, 26.08.1991 - 3 StR 237/91
    Verbleiben Zweifel, ob die Schilderung des Alkoholkonsums ganz oder doch teilweise richtig ist, muß sie unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes im nicht widerlegbaren Umfang zur Grundlage der weiteren Beurteilung gemacht werden (vgl. zum ganzen eingehend BGHSt 37, 231, 238/239 m.w.N.; vgl. ferner BGHR a.a.O. Blutalkoholkonzentration 20; BGH, Urt. v. 22. Mai 1991 - 3 StR 473/90).
  • BGH, 31.07.1992 - 3 StR 315/92

    Anforderungen an die Begründung der eingeschränkten Schuldfähigkeit infolge

    Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei rechtlich fehlerfreier Ermittlung des Blutalkoholwerts zur Tatzeit Schuldunfähigkeit nicht hätte verneinen können (vgl. auch BGHSt 37, 231, 238, 239; BGH NStZ 1992, 32).
  • BGH, 21.11.1991 - 1 StR 698/91

    Verminderte Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung - Berechnung der

    Ist nämlich - wie hier - die Blutalkoholkonzentration aufgrund einer bewiesenen oder nicht zu widerlegenden Trinkmenge zu ermitteln, so ist zu Gunsten des Angeklagten von dem günstigsten Abbauwert von 0, 1 %o auszugehen (st. Rspr., zuletzt BGHSt 37, 231, 238; BGH, Beschl. vom 26. August 1991 - 3 StR 237/91).
  • BGH, 12.05.1993 - 3 StR 184/93

    Angaben über genossenen Alkohol in unbestimmter Form - Berechnung der

    Auf dieser Grundlage hat er mit Hilfe der sogenannten Widmarkformel, ausgehend von dem niedrigsten Abbauwert von 0, 1 %o pro Stunde, dem geringstmöglichen Resorptionsdefizit von 10 % und dem in der Regel anzusetzenden Reduktionsfaktor von 0, 7 die Tatzeitblutalkoholkonzentration zu errechnen und in einer Gesamtwürdigung neben der Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu berücksichtigen (BGHR StGB § 20 BAK 12; BGH NStZ 1992, 32).
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