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   BGH, 26.08.2003 - 1 StR 282/03   

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https://dejure.org/2003,4525
BGH, 26.08.2003 - 1 StR 282/03 (https://dejure.org/2003,4525)
BGH, Entscheidung vom 26.08.2003 - 1 StR 282/03 (https://dejure.org/2003,4525)
BGH, Entscheidung vom 26. August 2003 - 1 StR 282/03 (https://dejure.org/2003,4525)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 6 Abs. 3 lit. d 2. Alt. EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 57 StPO; § 247a StPO; § 244 Abs. 2 und 3 StPO; § 295 StPO; § 55 Abs. 1 StPO; § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO
    Faires Verfahren (Konfrontationsrecht; Waffengleichheit; Entlastungszeugen; Wahrheitspflicht des Zeugen / Belehrung; Auskunftsverweigerungsrecht); Beweisantragsrecht (Unerreichbarkeit; Ungeeignetheit bei möglicher Furcht vor Strafverfolgung wegen Falschaussage; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unerreichbarkeit von Zeugen im Ausland; Gewährung freien Geleits; Eignung einer kommissarischen oder audiovisuellen Vernehmung; Überprüfung der Entscheidung in der Revision; Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit

  • Judicialis

    StPO § 55 Abs. 1; ; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2; ; StPO § 57; ; MRK Art. 6 Abs. 3 lit. d 2. Alt.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247a § 244 Abs. 3
    Ungeeignetheit einer audiovisuellen Vernehmung bei Erforderlichkeit einer unmittelbaren Vernehmung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 347
  • StV 2004, 465
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 26.08.2003 - 1 StR 282/03
    Zur unmittelbaren Vernehmung in der Hauptverhandlung waren die Zeugen unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGH NJW 2000, 443 (447)).

    Damit ist die Entscheidung des Tatrichters vom Revisionsgericht hinzunehmen, das nicht sein Ermessen an die Stelle des tatrichterlichen Ermessens setzen kann (BGH NJW 2000, 443 (447) m.w.N.).

  • BGH, 15.09.1999 - 1 StR 286/99

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur audiovisuellen Vernehmung von Zeugen, die sich

    Auszug aus BGH, 26.08.2003 - 1 StR 282/03
    Denn solange die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für eine Falsch- oder pflichtwidrige Nichtaussage im konkreten zwischenstaatlichen Verhältnis nicht im Sinne einer effektiven Sanktionierbarkeit geklärt ist, ist auch dieses Defizit in Betracht zu nehmen (BGH NJW 1999, 3788 (3790)).
  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21

    Verurteilung wegen Anschlag auf einen Rechtsanwalt rechtskräftig

    (1) Nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines - wie hier - im Ausland lebenden und für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbaren Zeugen auch dann zurückgewiesen werden, wenn der Zeuge zwar für eine im Wege der Rechtshilfe zu bewirkende und grundsätzlich mögliche kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur Verfügung steht, das Gericht aber aufgrund der besonderen Beweislage schon vorweg zu der Überzeugung gelangt, dass eine aus einer solchen Vernehmung gewonnene Aussage völlig untauglich ist, zur Sachaufklärung beizutragen und die Beweiswürdigung zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 StR 282/03, NStZ 2004, 347, 348, und vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11, 22).

    Sie kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, nur bei Widersprüchen, Unklarheiten, Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze oder damit vergleichbaren Mängeln vom Revisionsgericht beanstandet werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1999 - 5 StR 632/98, NJW 2000, 443, 447; Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 StR 282/03, NStZ 2004, 347, 348, und vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11, 22).

    Es ist anerkannt, dass sich eine auf Distanz befragte Person dem durch Frage und Antwort entstehenden Spannungsverhältnis eher wird entziehen können als in direktem Kontakt in ein und demselben Raum, es durch die technisch bedingte Distanz zudem schwieriger sein wird, im Vorfeld der Aussage Hemmungen abzubauen, Vertrauen zu erwecken und sich selbst einen hinreichenden Eindruck von der individuellen Eigenart der Auskunftsperson und ihrem nonverbalen Aussageverhalten zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188, 196), zumal wenn - wie hier - der Zeuge der Beteiligung an der Tat verdächtig ist, ihm deswegen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 4 StR 392/20, NStZ 2022, 634, 635 zu § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO) und er - wie die Zeugen B. - Scheu gezeigt hat, vor der Strafkammer in Deutschland Angaben zu machen, naheliegend auch aus Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung wegen Falschaussage (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 1 StR 282/03, NStZ 2004, 347, 348).

    (b) Auch die ungeklärte Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für eine Falschaussage im konkreten zwischenstaatlichen Verhältnis ist ein bei einer nur audiovisuell vorgenommenen Zeugenvernehmung ein weiteres Defizit, dass die Strafkammer in Betracht nehmen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 1 StR 282/03, NStZ 2004, 347, 348).

  • BGH, 28.01.2010 - 3 StR 274/09

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz aufgehoben

    In einem solchen Fall bleibt der Zeuge für die persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar, als nur kommissarisch oder audiovisuell vernehmbarer Zeuge ist er ein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (BGHSt 13, 300, 302; 22, 118, 122; BGH JR 1984, 129; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 14; BGH NStZ 2004, 347, 348).
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