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   BGH, 26.09.1995 - 1 StR 547/95   

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https://dejure.org/1995,4538
BGH, 26.09.1995 - 1 StR 547/95 (https://dejure.org/1995,4538)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1995 - 1 StR 547/95 (https://dejure.org/1995,4538)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1995 - 1 StR 547/95 (https://dejure.org/1995,4538)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Übergang - Vorwurf der Alleintäterschaft - Vorwurf der Mittäterschaft - Hinweis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25; StPO § 265

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 82
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.02.1989 - 1 StR 24/89

    Erforderlichkeit eines Hinweises auf eine Veränderung des rechtlichen

    Auszug aus BGH, 26.09.1995 - 1 StR 547/95
    Die Möglichkeit einer anderen Verteidigung braucht nicht nahe zu liegen; es genügt, daß sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5).
  • BGH, 19.10.1994 - 2 StR 336/94

    Veränderung der Anklage - Rechtlicher Hinweis - Allein- und Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 26.09.1995 - 1 StR 547/95
    Will das Gericht im Urteil aufgrund veränderter Sachlage von einer anderen Täterschaftsform ausgehen als die unverändert zugelassene Anklage (hier: Mittäterschaft statt Alleintäterschaft), muß es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 6, 7 und 12, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.11.1991 - 1 StR 552/90

    Überschreitung der Grenzen zulässiger Rechtsberatung durch bewusste Erteilung

    Auszug aus BGH, 26.09.1995 - 1 StR 547/95
    Will das Gericht im Urteil aufgrund veränderter Sachlage von einer anderen Täterschaftsform ausgehen als die unverändert zugelassene Anklage (hier: Mittäterschaft statt Alleintäterschaft), muß es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 6, 7 und 12, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.05.1990 - 1 StR 157/90

    Rechtmäßigkeit des Wechsels von Mittäterschaft auf Alleintäterschaft

    Auszug aus BGH, 26.09.1995 - 1 StR 547/95
    Will das Gericht im Urteil aufgrund veränderter Sachlage von einer anderen Täterschaftsform ausgehen als die unverändert zugelassene Anklage (hier: Mittäterschaft statt Alleintäterschaft), muß es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 6, 7 und 12, jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 31.03.2009 - 2 Ss 325/08

    Fälschung von Gesundheitszeugnissen: Ausstellen von Attesten durch eine

    Beim Übergang von Allein- zu Mittäterschaft bedarf es grundsätzlich eines Hinweises nach § 265 StPO (BGHSt 11, 18 f.; BGHR § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 7; BGH StV 1996, 82).
  • BGH, 13.07.2018 - 1 StR 34/18

    Hinweispflicht des Gerichts bei veränderter Beurteilung der Rechtslage (Annahme

    Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen will als die unverändert zugelassene Anklage (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1957 - 1 StR 318/57, BGHSt 11, 18, 19 und vom 21. November 1991 - 1 StR 552/90, NStZ 1992, 292, 293; Beschlüsse vom 12. April 1984 - 4 StR 160/84, StV 1984, 368; vom 17. Mai 1990 - 1 StR 157/90 Rn. 3, NStZ 1990, 449; vom 14. September 1994 - 5 StR 478/93, NStZ 1994, 46; vom 26. September 1995 - 1 StR 547/95, StV 1996, 82; vom 22. März 2012 - 4 StR 651/11 Rn. 3, StV 2012, 710 (nur redaktioneller Leitsatz); vom 30. Juli 2013 - 2 StR 150/13 StraFo 2013, 480 und vom 14. Juni 2016 - 3 StR 196/16 Rn. 4, StV 2016, 778 (nur redaktioneller Leitsatz)) bzw. der erteilte Hinweis.
  • OLG Jena, 22.05.2007 - 1 Ss 346/06

    Zur Hinweispflicht des Gerichts vor Erhöhung der Geldbuße

    Da das Amtsgericht sich mit der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG hätte auseinandersetzen müssen, wenn es auf sie hingewiesen worden wäre, und im Ergebnis dieser rechtlichen Prüfung möglicherweise von einer Erhöhung der Geldbuße abgesehen hätte, ist auch nachvollziehbar dargelegt, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß beruhen kann (vgl. BGH StV 1996, 82).
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