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   BGH, 26.09.2001 - XII ZR 89/99   

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https://dejure.org/2001,1599
BGH, 26.09.2001 - XII ZR 89/99 (https://dejure.org/2001,1599)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2001 - XII ZR 89/99 (https://dejure.org/2001,1599)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2001 - XII ZR 89/99 (https://dejure.org/2001,1599)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    EuGVÜ Art. 5 Nr. 2
    Gerichtsstand für Klagen der öffentlichen Hand aus übergegangen Unterhaltsansprüchen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft - Vorabentscheidung - Gerichtsstand der Unterhaltssachen - Internationale Zuständigkeit - Adoption - Ausbildungsförderung - Unterhaltsanspruch - Regress

  • Judicialis

    EuGVÜ Art. 5 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVÜ Art. 5 Nr. 2
    Zulässigkeit der Berufung auf den Gerichtsstand der Unterhaltssachen bei Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 50
  • FamRZ 2002, 21
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus BGH, 26.09.2001 - XII ZR 89/99
    Darüber hinaus wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.1.1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, verwiesen, wonach ein Kläger, der aus abgetretenem Recht die Forderung eines Verbrauchers einklagt, sich nicht auf die besondere Zuständigkeitsregeln der Art. 13, 14 EuGVÜ für Verbraucher berufen kann.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Auslegung des EuGVÜ vielmehr in erster Linie seine Systematik und Zielsetzung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil Shearson Lehman Hutton, aaO, Rdn. 13).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-295/95

    Farrell / Long

    Auszug aus BGH, 26.09.2001 - XII ZR 89/99
    Für die Zuständigkeit würde es dann auch keine Rolle spielen, daß der Beklagte die Wirksamkeit der Adoption bestreitet und die Unterhaltsberechtigung Julias für den streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach nicht festgestellt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20.3.1997, Rs. C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Rdn. 22 ff.).

    Weiter ist zu berücksichtigen, daß die Sonderregel des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ den Schutzzweck verfolgt, dem Unterhaltsberechtigten als der generell schwächeren Partei die Prozeßführung zu erleichtern (vgl. EuGH, Urteile Farrell, aaO, Rdn. 19 und Group Josi, aaO, Rdn. 38 f.).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Auszug aus BGH, 26.09.2001 - XII ZR 89/99
    Etwas anderes gilt nur, wenn eine Vorschrift des Titels II des EuGVÜ anwendbar ist, die die Zuständigkeit ausdrücklich anders regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.7.2000, Rs. C-412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Rdn. 34 ff.).
  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

    Auszug aus BGH, 26.09.2001 - XII ZR 89/99
    Damit aber ist die in Art. 18 Satz 1 EuGVÜ enthaltene Zuständigkeitsregel nicht anwendbar, ohne daß es auf die hilfsweise Einlassung des Beklagten zur Sache ankommt (vgl. EuGH, Urteil vom 24.6.1981, Rs. 150/80, Elefanten Schuh, Slg. 1981, 1671, Rdn. 14).
  • BGH, 27.11.2002 - XII ZR 295/00

    Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsverpflichteten bei Inanspruchnahme aus

    Entfielen infolge des Forderungsübergangs die dem Kind zugute kommenden Beweiserleichterungen, so minderte dies zum Nachteil des Kindes die Bereitschaft der öffentlichen Einrichtungen oder Verwandten, solche Vorschußleistungen zu erbringen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. September 2001 - XII ZR 89/99 - FamRZ 2002, 21, 22).
  • BGH, 17.10.2007 - XII ZR 146/05

    Begriff der Unterhaltssache; Ersatz der durch begrenztes Realsplitting

    a) Hauptziel des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist es, der schwächeren Partei der unterhaltsrechtlichen Beziehung, nämlich dem Unterhaltsberechtigten, den Vorteil eines räumlich nahen Gerichtsstands anzubieten und ihm damit einen wirksamen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 10. April 2003, Rs. C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-981 Rdn. 27; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2001 ­ XII ZR 89/99 ­ FamRZ 2002, 21, 22 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 21.07.2005 - 6 UF 121/04

    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO -

    Dabei beruht die in Art. 5 Nr. 2 EuGVVO getroffene Ausnahmeregelung auf der Erwägung, dass der Unterhaltskläger in Unterhaltsverfahren als die schwächere Partei angesehen wird, da von Unterhaltszahlungen häufig die Befriedigung grundlegender Lebensbedürfnisse abhängt, so dass ihm eine alternative Zuständigkeitsgrundlage geboten werden soll (vgl. EuGH, a. a. O.; BGH, FamRZ 2002, 21; Albers in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rz. 18).
  • OLG Dresden, 28.09.2006 - 21 UF 381/06

    Internationale Zuständigkeit der Gerichte für nach BAföG übergegangene Ansprüche

    Die Vorschrift des Art. 5 Ziffer 2 LugÜ spricht zwar allgemein von Klagen in Unterhaltssachen und fordert deshalb, worauf der Kläger zutreffend verweist, ihrem Wortlaut nach nicht, dass der Unterhaltsberechtigte selbst der Kläger sein muss (vgl. BGH Urteil vom 26. September 2001 - XII ZR 89/99 - zitiert nach juris, Rdn.26).
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