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   BGH, 26.09.2012 - 2 StR 553/11   

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https://dejure.org/2012,37124
BGH, 26.09.2012 - 2 StR 553/11 (https://dejure.org/2012,37124)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2012 - 2 StR 553/11 (https://dejure.org/2012,37124)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2012 - 2 StR 553/11 (https://dejure.org/2012,37124)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 StGB; § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB
    Untreue (Pflichtwidrigkeit; Einverständnis des Vermögensinhabers bei der GmbH: Anwendung bei einer niederländischen Holding; Vermögensnachteil: Prozessrisiko und Bezifferung); Aussetzung der Strafe zur Bewährung (Vorliegen besonderer Umstände)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266 Abs 1 StGB, § 264 StPO
    Untreue zu Lasten einer Kapitalgesellschaft durch den Geschäftsführer

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Untreue bei Abschluss eines Ergänzungsvertrages und Aufhebungsvertrages samt Ruhegeldzusage ohne Berechtigung eines Geschäftsführers

  • rewis.io

    Untreue zu Lasten einer Kapitalgesellschaft durch den Geschäftsführer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 1; GmbHG § 43
    Verurteilung wegen Untreue bei Abschluss eines Ergänzungsvertrages und Aufhebungsvertrages samt Ruhegeldzusage ohne Berechtigung eines Geschäftsführers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Die Pflichtverletzung eines Geschäftsführers bei der Untreue iSd § 266 StGB - Die Pflichten und Rechte eines Geschäftsführers, wenn er gleichzeitig CEO der Holding ist

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - 2 StR 553/11
    Da der Untreuetatbestand den Zweck hat, das dem Treupflichtigen anvertraute fremde Vermögen zu schützen (vgl. BGHSt 43, 293, 297), sind Verfügungen, die in Übereinstimmung mit dem Vermögensinhaber erfolgen, grundsätzlich nicht pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ( BGHSt 50, 331, 342; 54, 52, 57), sofern das Einverständnis nicht aus bestimmten Gründen unwirksam ist (vgl. BGHSt 54, 52, 57 f.; NJW 2012, 2366, 2369).

    Sollte das Landgericht der Auffassung gewesen sein, dass die Tat der Angeklagten B.-B. bereits nach den allgemeinen Regeln ohne Rücksicht auf das Fehlen der Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH NJW 2006, 522, 530) als Teilnahme zu werten ist, wäre eine doppelte Strafrahmenmilderung nach §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 StGB zu prüfen gewesen (vgl. BGHSt 26, 53, 55; BGH NStZ-RR 2006, 109).

  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - 2 StR 553/11
    Da der Untreuetatbestand den Zweck hat, das dem Treupflichtigen anvertraute fremde Vermögen zu schützen (vgl. BGHSt 43, 293, 297), sind Verfügungen, die in Übereinstimmung mit dem Vermögensinhaber erfolgen, grundsätzlich nicht pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ( BGHSt 50, 331, 342; 54, 52, 57), sofern das Einverständnis nicht aus bestimmten Gründen unwirksam ist (vgl. BGHSt 54, 52, 57 f.; NJW 2012, 2366, 2369).

    An die Stelle des Vermögensinhabers tritt bei einer GmbH die Gesamtheit ihrer Gesellschafter, die zustimmen müssen (BGH NJW 2012, 2366, 2369).

  • BGH, 08.01.1975 - 2 StR 567/74

    Verurteilung eines Tatbeteiligten als Gehilfen bei Fehlen von besonderen

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - 2 StR 553/11
    Sollte das Landgericht der Auffassung gewesen sein, dass die Tat der Angeklagten B.-B. bereits nach den allgemeinen Regeln ohne Rücksicht auf das Fehlen der Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH NJW 2006, 522, 530) als Teilnahme zu werten ist, wäre eine doppelte Strafrahmenmilderung nach §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 StGB zu prüfen gewesen (vgl. BGHSt 26, 53, 55; BGH NStZ-RR 2006, 109).
  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97

    BGH beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - 2 StR 553/11
    Da der Untreuetatbestand den Zweck hat, das dem Treupflichtigen anvertraute fremde Vermögen zu schützen (vgl. BGHSt 43, 293, 297), sind Verfügungen, die in Übereinstimmung mit dem Vermögensinhaber erfolgen, grundsätzlich nicht pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ( BGHSt 50, 331, 342; 54, 52, 57), sofern das Einverständnis nicht aus bestimmten Gründen unwirksam ist (vgl. BGHSt 54, 52, 57 f.; NJW 2012, 2366, 2369).
  • BGH, 31.07.2009 - 2 StR 95/09

    GmbH-Untreue (Pflichtwidrigkeit bei Untreuehandlungen zulasten

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - 2 StR 553/11
    Da der Untreuetatbestand den Zweck hat, das dem Treupflichtigen anvertraute fremde Vermögen zu schützen (vgl. BGHSt 43, 293, 297), sind Verfügungen, die in Übereinstimmung mit dem Vermögensinhaber erfolgen, grundsätzlich nicht pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ( BGHSt 50, 331, 342; 54, 52, 57), sofern das Einverständnis nicht aus bestimmten Gründen unwirksam ist (vgl. BGHSt 54, 52, 57 f.; NJW 2012, 2366, 2369).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - 2 StR 553/11
    Denn der Abschluss des Aufhebungsvertrages im Juli 2003 führte noch nicht zu einem realen Schaden, allenfalls mit Blick auf ein mögliches Prozessrisiko zu einem Gefährdungsschaden, den das Landgericht - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2010, 3209, 3220) - nicht konkret beziffert hat.
  • BGH, 01.03.2005 - 2 StR 507/04

    Konkursverschleppung (Überzeugungsbildung; Urteilsgründe; Überschuldungsstatus);

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - 2 StR 553/11
    Sollte das Landgericht der Auffassung gewesen sein, dass die Tat der Angeklagten B.-B. bereits nach den allgemeinen Regeln ohne Rücksicht auf das Fehlen der Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH NJW 2006, 522, 530) als Teilnahme zu werten ist, wäre eine doppelte Strafrahmenmilderung nach §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 StGB zu prüfen gewesen (vgl. BGHSt 26, 53, 55; BGH NStZ-RR 2006, 109).
  • BGH, 04.02.2010 - 3 StR 8/10

    Strafaussetzung zur Bewährung (Prognoseentscheidung; Verwertung bereits getilgter

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - 2 StR 553/11
    Die Verneinung "besonderer Umstände" darf nicht darauf gestützt werden, dass ein Angeklagter die Tat bestritten oder sich nicht dazu geäußert hat (vgl. BGH StraFO 2010, 207).
  • BGH, 17.01.2018 - 4 StR 305/17

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Tatbestandsmäßigkeit bei Fehlen oder

    Ausgehend von der festgestellten Alleingesellschafterstellung der H. B.V. hätte das Landgericht aber prüfen müssen, ob der Angeklagte C. für die H. B.V. - auf Grundlage des anwendbaren nationalen Rechts und unter Berücksichtigung möglicher gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen - wirksam sein Einverständnis mit den vermögensmindernden Maßnahmen zulasten der Ca. GmbH erklärt hat (zu einer vergleichbaren Konstellation BGH, Urteil vom 26. September 2012 - 2 StR 553/11, wistra 2013, 63, 64).

    Sollte dies der Fall sein, käme zwar eine Untreue zulasten der H. B.V. in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2012 - 2 StR 553/11, aaO); hier bedürfte jedoch das Vorliegen und die Höhe eines Vermögensschadens - etwa durch eine Wertminderung der Unternehmensanteile an der Ca. GmbH - näherer Begründung.

  • BGH, 30.08.2016 - 4 StR 194/16

    Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Beeinflussung eines

    Bei ihr ist oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten die Gesamtheit ihrer Gesellschafter (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - 2 StR 553/11, wistra 2013, 63, 64, juris Rn. 15; Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, NStZ 2012, 630, 632 f., juris Rn. 30), die in die Manipulationen indes - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat - nicht eingeweiht waren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22).
  • LG Köln, 09.07.2015 - 116 KLs 2/12

    Josef Esch (Bauunternehmer)

    Diese Sichtweise hat die Kammer allerdings nach umfassender Aufklärung (vgl. zu dem diesbezüglichen Aufklärungserfordernis BGH, Urteil vom 26. September 2012, Az.: 2 StR 553/11) der Struktur und tatsächlichen Verfasstheit des Bankhauses verworfen.
  • BGH, 30.08.2016 - 4 StR 153/16

    Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Beeinflussung eines

    Bei ihr ist oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten die Gesamtheit ihrer Gesellschafter (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - 2 StR 553/11, wistra 2013, 63, 64, juris Rn. 15; Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, NStZ 2012, 630, 632 f., juris Rn. 30), die in die Manipulationen indes - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat - nicht eingeweiht waren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22).
  • BGH, 30.08.2016 - 4 StR 203/16

    Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Beeinflussung eines

    Bei ihr ist oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten die Gesamtheit ihrer Gesellschafter (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - 2 StR 553/11, wistra 2013, 63, 64, juris Rn. 15; Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, NStZ 2012, 630, 632 f., juris Rn. 30), die in die Manipulationen indes - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat - nicht eingeweiht waren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22).
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