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   BGH, 26.09.2012 - XII ZB 664/10   

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https://dejure.org/2012,37373
BGH, 26.09.2012 - XII ZB 664/10 (https://dejure.org/2012,37373)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2012 - XII ZB 664/10 (https://dejure.org/2012,37373)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2012 - XII ZB 664/10 (https://dejure.org/2012,37373)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 127 Abs 3 S 1 ZPO
    Prozesskostenhilfebewilligung: Beschwerdebefugnis der Staatskasse

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer von der Staatskasse eingelegten Beschwerde gegen die Herabsetzung der Raten durch das Beschwerdegericht im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfebewilligung: Beschwerdebefugnis der Staatskasse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 127 Abs. 3 S. 1
    Zulässigkeit einer von der Staatskasse eingelegten Beschwerde gegen die Herabsetzung der Raten durch das Beschwerdegericht im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 213
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 47/07

    Zurückweisung eines erstinstanzlichen Teilurteils bei Vollzug eines

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - XII ZB 664/10
    Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe bewilligt und weder Ratenzahlungen aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494 Rn. 3).

    Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin gehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494; BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135, mwN).

    Vielmehr begrenzt § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beschwerdebefugnis der Staatskasse bei bewilligenden Prozesskostenhilfeentscheidungen auf die in § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fälle einer unterbliebenen Zahlungsanordnung und beschränkt gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO darüber hinaus die möglichen Anfechtungsgründe, so dass nur solche Beschwerdeanträge zugelassen sind, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494 Rn. 4; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 127 Rn. 27; Musielak/Fischer, ZPO 8. Aufl. § 127 Rn. 10; Saenger/Pukall ZPO 4. Aufl. § 127 Rn. 18; BeckOK ZPO/Kratz § 127 Rn. 52).

    Dementsprechend macht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu denen unter anderem die Feststellung gehört, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist oder ob ihm hiergegen ein Beschwerderecht zusteht (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494 Rn. 5; vgl. auch BGH Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052).

  • BGH, 17.11.2009 - VIII ZB 44/09

    Fristversäumung bei Antrag auf Prozesskostenhilfe; Beschwerderecht der

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - XII ZB 664/10
    Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe bewilligt und weder Ratenzahlungen aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494 Rn. 3).

    Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin gehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494; BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135, mwN).

    Vielmehr begrenzt § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beschwerdebefugnis der Staatskasse bei bewilligenden Prozesskostenhilfeentscheidungen auf die in § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fälle einer unterbliebenen Zahlungsanordnung und beschränkt gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO darüber hinaus die möglichen Anfechtungsgründe, so dass nur solche Beschwerdeanträge zugelassen sind, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494 Rn. 4; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 127 Rn. 27; Musielak/Fischer, ZPO 8. Aufl. § 127 Rn. 10; Saenger/Pukall ZPO 4. Aufl. § 127 Rn. 18; BeckOK ZPO/Kratz § 127 Rn. 52).

    Dementsprechend macht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu denen unter anderem die Feststellung gehört, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist oder ob ihm hiergegen ein Beschwerderecht zusteht (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494 Rn. 5; vgl. auch BGH Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052).

  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZR 85/92

    Streitgegenstand und Beschwer bei AGBG -Unterlassungsklage - Formularvertragliche

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - XII ZB 664/10
    Dementsprechend macht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu denen unter anderem die Feststellung gehört, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist oder ob ihm hiergegen ein Beschwerderecht zusteht (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494 Rn. 5; vgl. auch BGH Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052).
  • BGH, 13.11.2008 - IX ZB 231/07

    Rechtsfolgen eines Besetzungsmangels in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - XII ZB 664/10
    Ist dagegen - wie hier durch § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO - die Anfechtbarkeit der Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen oder begrenzt, vermag auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug nicht zu eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann (BGH Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07 - NJW-RR 2009, 210, Rn. 6 mwN).
  • BGH, 23.03.2006 - IX ZB 130/05

    Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - XII ZB 664/10
    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt (vgl. BGH Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05 - NJW 2006, 1597, Rn. 10; Musielak/Fischer ZPO 8. Aufl. § 127 Rn. 29; jeweils mwN).
  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - XII ZB 664/10
    Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin gehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494; BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135, mwN).
  • BGH, 22.07.2015 - XII ZB 667/14

    Sorgerechtsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Ablehnung

    Vielmehr wird einem Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelzulassung die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nur ermöglicht, wenn und soweit sie nach dem Gesetz statthaft und auch sonst zulässig ist (Senatsbeschluss vom 26. September 2012  XII ZB 664/10  FamRZ 2013, 213 Rn. 7; BGH Beschluss vom 13. November 2008  IX ZB 231/07  FamRZ 2009, 223 Rn. 6).

    Daher vermag auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug gegen den einem Ablehnungsgesuch stattgebenden Beschluss nicht zu eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann (Senatsbeschluss vom 26. September 2012  XII ZB 664/10  FamRZ 2013, 213 Rn. 7; BGH Beschluss vom 13. November 2008  IX ZB 231/07  FamRZ 2009, 223 Rn. 6).

  • OLG Oldenburg, 30.08.2016 - 8 W 62/16

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen, nicht

    Zur Prüfung der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gehört jedoch auch die Prüfung sämtlicher gesetzlich vorgesehener Zulässigkeitsvoraussetzungen, mithin u.a. die Frage, ob die als Rechtsmittelführer in Betracht kommenden Beteiligten durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert sind bzw. ihnen gegen die Beschwerdeentscheidung ein Beschwerderecht zusteht (BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - XII ZB 664/10, Rn. 7 = NJOZ 2013, 601f.; BGH, Beschluss vom 22.07.2015 - XII ZB 667/14, Rn. 6 = BeckRS 2015, 16021).
  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20

    Eröffnung eines Rechtsmittels gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung

    Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 aaO [juris Rn. 7]; vom 26. September 2012 - XII ZB 664/10, FamRZ 2013, 213 Rn. 7; vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, VersR 2011, 1588 Rn. 5; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, VersR 2003, 1007 [juris Rn. 2 f.]; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.05.2013 - XII ZB 282/12

    Prozesskostenhilfeverfahren: Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Ablehnung

    Vielmehr kann sie eine Überprüfung der Prozesskostenhilfeentscheidung nur erreichen, soweit das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (Senatsbeschlüsse vom 26. September 2012 - XII ZB 664/10 - FamRZ 2013, 213 Rn. 5 und vom 19. September 2012 - XII ZB 587/11 - FamRZ 2013, 123 Rn. 10; BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135, 136).
  • LSG Hessen, 29.11.2022 - L 1 BA 27/22

    Prozesskostenhilfe

    Das Beschwerderecht der Staatskasse aus § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG) ist auf die unterbliebene Festsetzung von Monatsraten oder von Zahlungen aus dem Vermögen beschränkt; die Bewilligung der Prozesskostenhilfe als solche kann die Staatskasse hingegen nicht angreifen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17.11.2009, VIII ZB 44/09, juris; BGH, Beschluss vom 26.09.2012, XII ZB 664/10, juris; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 127 ZPO Rn. 50).
  • OLG Frankfurt, 28.10.2013 - 10 W 56/13

    Keine Beschwerdebefugnis der Staatskasse gegen stattgebenden PKH-Beschluss

    Eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu erreichen, ist deshalb nicht statthaft (BGH, Urteil vom 19.09.2012, XII ZB 587/11, Rdn. 10; Urteil vom 26.09.2012, XII ZB 664/10, Rdn. 5f. - jeweils zitiert nach juris).
  • SG Gießen, 03.01.2022 - S 5 BA 26/21
    Das Beschwerderecht der Staatskasse aus § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG) ist auf die unterbliebene Festsetzung von Monatsraten oder von Zahlungen aus dem Vermögen beschränkt; die Bewilligung der Prozesskostenhilfe als solche kann die Staatskasse hingegen nicht angreifen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17.11.2009, VIII ZB 44/09, juris; BGH, Beschluss vom 26.09.2012, XII ZB 664/10, juris; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 127 ZPO Rn. 50).
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