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   BGH, 26.09.2013 - V ZB 42/13   

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https://dejure.org/2013,34476
BGH, 26.09.2013 - V ZB 42/13 (https://dejure.org/2013,34476)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2013 - V ZB 42/13 (https://dejure.org/2013,34476)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2013 - V ZB 42/13 (https://dejure.org/2013,34476)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.07.2011 - I ZB 93/10

    Zwangsvollstreckung: Verweigerung der Vollstreckung bei Zweifeln an der

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 42/13
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist; dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, die Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335, 1336 Rn. 13).

    Seine Rechte sind somit ausreichend gewahrt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW 2011, 1335, 1336 Rn. 13).

  • BGH, 08.11.2012 - V ZB 124/12

    Zwangsversteigerungsverfahren auf Betreiben einer Bank:

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 42/13
    Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dem das Zustellungserfordernis (§ 750 Abs. 1 ZPO) dient (siehe nur Senat, Beschluss vom 8. November 2012 - V ZR 124/12, WM 2013, 43, 44), ist durch die Zustellung des den ursprünglichen Namen des Gläubigers enthaltenden Titels nebst Vollstreckungsklausel gewahrt.
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 47/06

    Voraussetzungen der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung durch den

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 42/13
    Diese Zustellung unterrichtet ihn ausreichend über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung und gibt ihm ausreichend Gelegenheit, deren Zulässigkeit zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357, 3358).
  • BGH, 30.09.2010 - V ZB 219/09

    Zwangsversteigerung bei Auflösung einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft durch

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 42/13
    So kann er gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen, wenn er - wie regelmäßig - vorher nicht zu dem Anordnungsantrag angehört worden ist (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132, 135 f. Rn. 9 ff.).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 42/13
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in dem Verfahren der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).
  • LG Kassel, 15.06.2016 - 3 T 273/16

    Eine OHG (im komkreten Fall die FKH OHG) darf die zugunsten einer GbR (hier der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist; dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, die Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen (BGH Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 94/10 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 12. April 2012 - VII ZB 65/11 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 42/13 -, Rn. 8, juris).
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