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   BGH, 26.09.2013 - V ZB 94/13   

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https://dejure.org/2013,29710
BGH, 26.09.2013 - V ZB 94/13 (https://dejure.org/2013,29710)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2013 - V ZB 94/13 (https://dejure.org/2013,29710)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2013 - V ZB 94/13 (https://dejure.org/2013,29710)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 234 Abs 1 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Einzelanwalts zu Vorkehrungen für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Dem an Enteritis mit Diarrhoe und Erbrechen leidenden Einzelanwalt ist zuzumuten, dass er einen Kollegen anruft, um ein Fristverlängerungsgesuch zu stellen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist wegen plötzlicher Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Einzelanwalts zu Vorkehrungen für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2
    Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist wegen plötzlicher Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch Einzelanwalt ohne Personal muss Vorkehrungen für den Krankheitsfall treffen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorkehrungen für den Fall der Erkrankung des Rechtsanwalts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Vertretungsabsprachen eines Einzelanwalts ohne eigenes Personal

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Vertretungsabsprachen eines Einzelanwalts ohne eigenes Personal

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erkrankter Einzelanwalt muss Kollegen zwecks Fristwahrung anrufen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist: Einzelanwalt muss für den Fall seiner Erkrankung Vorkehrungen treffen - Fehlende Vorkehrungen begründen ein Verschulden an der Fristversäumnis und führen zur Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 228
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 32/08

    Verschulden an der Versäumung einer Frist bei Erkrankung des

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 94/13
    Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140 und Senat, Beschlüsse vom 23. November 1995 - V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9).

    aa) Ein Rechtsanwalt muss zwar, wenn er - wie hier - unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (BGH, Beschlüsse vom 11. März 1987 - VIII ZB 2/87, VersR 1987, 785, 786, vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 8. Februar 2000 - XI ZB 20/99, juris Rn. 12; Senat, Beschlüsse vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9).

    bb) Die unvorhergesehene Erkrankung kann den Rechtsanwalt zwar außerstande setzen, noch irgendwelche fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (Senat, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 12).

    d) In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Fall des Klägers von dem Fall, der dem Beschluss des Senats vom 18. September 2008 (V ZB 32/08, NJW 2008, 3571) zugrunde lag.

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in jenem Fall hatte für eine Vertretung Vorsorge getroffen (Senat, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 3/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 11).

  • BGH, 06.03.1990 - VI ZB 4/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 94/13
    Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 18. Mai 1994 - XII ZB 62/94, FamRZ 1994, 1520).

    aa) Ein Rechtsanwalt muss zwar, wenn er - wie hier - unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (BGH, Beschlüsse vom 11. März 1987 - VIII ZB 2/87, VersR 1987, 785, 786, vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 8. Februar 2000 - XI ZB 20/99, juris Rn. 12; Senat, Beschlüsse vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9).

  • BGH, 11.03.1987 - VIII ZB 2/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 94/13
    aa) Ein Rechtsanwalt muss zwar, wenn er - wie hier - unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (BGH, Beschlüsse vom 11. März 1987 - VIII ZB 2/87, VersR 1987, 785, 786, vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 8. Februar 2000 - XI ZB 20/99, juris Rn. 12; Senat, Beschlüsse vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9).
  • BGH, 12.04.2010 - V ZB 224/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Verschuldete Versäumung der Berufungsfrist wegen

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 94/13
    Insbesondere hat das Berufungsgericht keine überzogenen Anforderungen gestellt, die dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. dazu nur Senat, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 29.05.2008 - V ZB 3/08

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung des

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 94/13
    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in jenem Fall hatte für eine Vertretung Vorsorge getroffen (Senat, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 3/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 11).
  • BGH, 18.05.1994 - XII ZB 62/94

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen schwerer Erkrankung des

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 94/13
    Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 18. Mai 1994 - XII ZB 62/94, FamRZ 1994, 1520).
  • BGH, 27.02.1997 - I ZB 50/96

    Berücksichtigung von im Rahmen einer Beschwerde gegen die Versagung der

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 94/13
    Auf solche neue Tatsachen kann die Wiedereinsetzung nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO nicht gestützt werden (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709).
  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wegen

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 94/13
    aa) Ein Rechtsanwalt muss zwar, wenn er - wie hier - unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (BGH, Beschlüsse vom 11. März 1987 - VIII ZB 2/87, VersR 1987, 785, 786, vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 8. Februar 2000 - XI ZB 20/99, juris Rn. 12; Senat, Beschlüsse vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9).
  • BGH, 23.11.1995 - V ZB 20/95

    Versäumung der Berufungsfrist aufgrund einer Überlassungsreaktion des

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 94/13
    Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140 und Senat, Beschlüsse vom 23. November 1995 - V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9).
  • BGH, 18.10.1984 - III ZB 13/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen akuter Herzprobleme -

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - V ZB 94/13
    Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140 und Senat, Beschlüsse vom 23. November 1995 - V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9).
  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 42/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Begründung des

  • BGH, 08.02.2000 - XI ZB 20/99

    Verschulden des Rechtsanwalts

  • BGH, 19.02.2019 - VI ZB 43/18

    Zumutbare Vorkehrungen eines Rechtsanwalts für krankheitsbedingten

    Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 7; vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, VersR 2018, 1212 Rn. 9; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9).

    Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9; jeweils mwN).

    c) Das Versäumnis des Prozessbevollmächtigen des Beklagten, allgemeine Vorkehrungen für eine Vertretung im Krankheitsfall zu treffen, hat sich auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ausgewirkt (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 9).

    aa) Ein Rechtsanwalt muss zwar, wenn er - wie hier - unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 7; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 10; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9).

    Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich aber darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, VersR 2018, 1212 Rn. 9; vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 11).

    Für die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags ist deshalb die Darlegung und Glaubhaftmachung notwendig, dass aufgrund der Erkrankung selbst diese Maßnahme nicht möglich oder zumutbar war bzw. - bei pflichtgemäßem Treffen der allgemeinen Vorkehrungen - gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 11).

    Da es sich um die erste Fristverlängerung gehandelt hätte, hätte diese auch nicht aufwendig begründet werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17, VersR 2018, 1277 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 16.04.2019 - VI ZB 44/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Für das weitere Verfahren hat der Senat (aaO Rn. 9) darauf hingewiesen, es werde zu berücksichtigen sein, "dass ein Einzelanwalt ohne eigenes Personal ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, zu treffen hat und dass es zu den möglichen und zumutbaren Maßnahmen, die ein unvorhergesehen erkrankter Rechtsanwalt zu treffen hat, auch gehören kann, den Vertreter zu benachrichtigen und diesen zu bitten, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7, 10, 11 mwN)".

    Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 7; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 8; vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9).

    Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 8; vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9; jeweils mwN).

    Wird der Rechtsanwalt unvorhergesehen krank, muss er nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 7; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 8; vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 10; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9).

    Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18, zVb, Rn. 10; vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 11).

    Nachdem bereits der Senat im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24. April 2018 auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen und ergänzend auf den Beschluss des Bundesgerichtshof vom 26. September 2013 (V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7, 10, 11) Bezug genommen hat, in welchem die Verletzung der Pflicht, allgemeine Vorkehrungen für einen Krankheitsfall zu treffen, entscheidungserheblich war, und das Berufungsgericht seinerseits auf den Hinweis des Senats Bezug genommen hat, bedurfte es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keines weiteren Hinweises auf die Notwendigkeit, die getroffenen allgemeinen Vorkehrungen darzulegen.

  • BGH, 27.09.2018 - IX ZB 67/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachweis der Rechtzeitigkeit des Eingangs

    Das Berufungsgericht hat es aufgrund einer naheliegenden tatrichterlichen Würdigung wegen der bereits im März 2017 eingetretenen Vorerkrankung nicht als glaubhaft angesehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 bis 3 im April 2017 so plötzlich erkrankte, dass er außer Stande gewesen wäre, einen Vertreter zu benachrichtigen, um für ihn fristwahrend tätig zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 12; vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 11 f).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15

    Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (vgl. BGH, Beschluss v. 26.9.2013 - V ZB 94/13 , NJW 2014, 228, Rz. 7).

    Ist dies, ohne dass den Anwalt insoweit bereits ein Verschulden trifft, nicht möglich, muss der Anwalt entweder selbst oder durch einen von ihm beauftragten Kollegen bzw. Vertreter einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist stellen (lassen) und dafür sorgen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nötig wird (vgl. BGH, Beschlüsse v. 13.10.1992 - XI ZB 12/92 , VersR 1993, 1125, Rz. 6 bei juris; v. 7.3.2013 - I ZB 67/12 , NJW-RR 2013, 1011 [1012] Rz. 8; v. 26.9.2013 - V ZB 94/13 , NJW 2014, 228, Rz. 11 und v. 5.3.2014 - XII ZB 736/12 , NJW-RR 2014, 701 [702] Rz. 10).

    Darüber hinaus ist jedenfalls nicht andeutungsweise dargetan und glaubhaft gemacht, dass die verfahrensbevollmächtigten Anwälte der Betroffenen am 4. Mai 2015 nicht in der Lage waren, rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Senat einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist einzureichen oder zumindest von einem Kollegen bzw. Vertreter einen solchen Antrag einreichen zu lassen, zumal da ein solcher Antrag, da es sich um die erste Fristverlängerung gehandelt hätte, auch nicht aufwendig hätte begründet werden müssen (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 26.9.2013 - V ZB 94/13 , NJW 2014, 228, Rz. 11).

  • BGH, 10.04.2018 - VI ZB 44/16

    Treffen von allgemeinen Vorkehrungen eines Rechtsanwalts zur Wahrung von Fristen

    Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen (Senatsbeschluss vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7 und vom 18. Mai 1994 - XII ZB 62/94, FamRZ 1994, 1520).

    Ein Rechtsanwalt muss allerdings, wenn er - wie hier - unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (Senatsbeschluss vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 10; vom 11. März 1987 - VIII ZB 2/87, VersR 1987, 785, 786; vom 8. Februar 2000 - XI ZB 20/99, juris Rn. 12; vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9).

  • BGH, 24.04.2018 - VI ZB 48/17

    Antrag auf Wiedereinsetzung darf nicht vor Fristablauf zurückgewiesen werden!

    Für das weitere Verfahren wird zu berücksichtigen sein, dass ein Einzelanwalt ohne eigenes Personal ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, zu treffen hat und dass es zu den möglichen und zumutbaren Maßnahmen, die ein unvorhergesehen erkrankter Rechtsanwalt zu treffen hat, auch gehören kann, den Vertreter zu benachrichtigen und diesen zu bitten, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7, 10, 11 mwN).
  • BGH, 02.06.2016 - III ZB 2/16

    Widereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung durch den

    Durch Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen konkreten Ausfall vorhersehen kann (z.B. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9; vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7 und vom 9. Juli 2015 - V ZB 156/14, BeckRS 2015, 13847 Rn. 7).

    Wird der Rechtsanwalt unvorhergesehen krank, muss er nur das, aber auch alles, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist, zur Fristwahrung unternehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2009 aaO; vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8; vom 18. Juli 2013 - V ZB 173/12, BeckRS 2013, 16723 Rn. 9; vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rn. 10 und vom 26. September 2013 aaO Rn. 10).

  • BGH, 31.07.2019 - XII ZB 36/19

    Welche Vorkehrungen muss ein Einzelanwalt gegen unvorhergesehene Ausfälle

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (BGH Beschlüsse vom 16. April 2019 - VI ZB 44/18 - juris Rn. 11 mwN und vom 26. September 2013 - V ZB 94/13 - NJW 2014, 228 Rn. 7).
  • BGH, 18.01.2018 - V ZB 113/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist wegen einer

    Wird er - wie hier - unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (Senat, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 10 f.).
  • BGH, 18.01.2018 - V ZB 166/17

    Versagung der form- und fristgerecht beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen

    Insbesondere hat das Berufungsgericht keine überzogenen Anforderungen gestellt, die dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. dazu nur Senat, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 5).
  • BGH, 21.03.2019 - V ZB 97/18

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei hinsichtlich der

  • BGH, 09.07.2015 - V ZB 156/14

    Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist durch Beschluss als

  • BGH, 16.12.2021 - V ZB 34/21

    Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 04.04.2019 - V ZB 156/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 18.01.2018 - V ZB 114/17

    Krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Einlegung der Berufung

  • BGH, 21.09.2017 - V ZB 18/17

    Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 06.03.2014 - V ZB 215/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die anwaltlichen

  • OLG Rostock, 28.02.2020 - 3 U 41/19

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Pflicht

  • OLG Stuttgart, 09.12.2015 - 19 U 158/15

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist: Krankheitsbedingter Ausfall

  • BPatG, 14.12.2022 - 11 W (pat) 14/22
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