Rechtsprechung
BGH, 26.09.2018 - 2 ARs 182/18, 2 AR 131/18 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 453 StPO; § 462a Abs. 2 StPO
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts (Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 462a StPO, § 14 StPO, §§ 453, 462a Abs. 4 Satz 1, 2, Abs. 3 Satz 2 StPO, § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO, § 453 StPO, § 462a Abs. 2 StPO, § 462a Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Befugnis des Gerichts zur Abgabe der Bewährungsüberwachung an das jeweilige Wohnsitzgericht hinsichtlich Zuständigkeitsbestimmung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StPO § 462a Abs. 3 S. 2; StPO § 462a Abs. 4 S. 1-2
Befugnis des Gerichts zur Abgabe der Bewährungsüberwachung an das jeweilige Wohnsitzgericht hinsichtlich Zuständigkeitsbestimmung
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zuständigkeit im Bewährungsverfahren - und die Zuständigkeitskonzentration
Verfahrensgang
- AG Pforzheim - 4 BWL 53/17
- AG Tübingen, 14.10.2015 - 12 BWL 211/15
- AG Tübingen, 14.10.2015 - 14 Js 12581/15
- BGH, 26.09.2018 - 2 ARs 182/18, 2 AR 131/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 30.11.2005 - 2 ARs 443/05
Zuständigkeitsbestimmung (Bewährungsüberwachung; Zuständigkeitskonzentration)
Auszug aus BGH, 26.09.2018 - 2 ARs 182/18
Erst mit dem am 8. September 2017 wirksam gewordenen Erlass der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Calw wäre das Amtsgericht Tübingen nunmehr als Gericht des ersten Rechtszuges grundsätzlich zuständig und befugt gewesen, die Bewährungsüberwachungen nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO an das Wohnsitzgericht abzugeben (vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. Januar 1999 - 2 ARs 516/98, NStZ 1999, 215; Beschluss vom 30. November 2005 - 2 ARs 443/05, NStZ-RR 2006, 115). - BGH, 04.01.1999 - 2 ARs 516/98
Zuständigkeitskonzentration; Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und …
Auszug aus BGH, 26.09.2018 - 2 ARs 182/18
Erst mit dem am 8. September 2017 wirksam gewordenen Erlass der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Calw wäre das Amtsgericht Tübingen nunmehr als Gericht des ersten Rechtszuges grundsätzlich zuständig und befugt gewesen, die Bewährungsüberwachungen nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO an das Wohnsitzgericht abzugeben (vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. Januar 1999 - 2 ARs 516/98, NStZ 1999, 215; Beschluss vom 30. November 2005 - 2 ARs 443/05, NStZ-RR 2006, 115). - BGH, 04.02.1976 - 2 ARs 22/76
Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen …
Auszug aus BGH, 26.09.2018 - 2 ARs 182/18
§ 462a Abs. 4 StPO ist dabei auch - wie hier - auf den Fall mehrerer selbstständiger Verurteilungen durch dasselbe Gericht anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 1976 - 2 ARs 22/76, BGHSt 26, 276, 277;… Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 462a Rn. 80 mwN). - BGH, 08.06.1998 - 2 ARs 188/98
Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit
Auszug aus BGH, 26.09.2018 - 2 ARs 182/18
Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, zur Vermeidung von divergierenden Entscheidungen die Zuständigkeit frühzeitig und dauerhaft bei einem Gericht zu konzentrieren (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98, NStZ 1998, 586). - BGH, 27.11.1996 - 2 ARs 409/96
Befugnis zur Weiterübertragung einer Sache bei bindender Abgabe
Auszug aus BGH, 26.09.2018 - 2 ARs 182/18
Zur Weiterübertragung wäre das Amtsgericht Tübingen nicht befugt gewesen, da die Abgabe durch das Amtsgericht Calw bindend ist (§ 462a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO); es hätte lediglich beim Amtsgericht Calw anregen können, die Sache zurückzunehmen und sie dann an ein anderes Amtsgericht abzugeben (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 1996 - 2 ARs 409/96, BGH bei Kusch NStZ 1997, 376, 379).