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   BGH, 26.09.2018 - XII ZA 10/18   

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https://dejure.org/2018,33790
BGH, 26.09.2018 - XII ZA 10/18 (https://dejure.org/2018,33790)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2018 - XII ZA 10/18 (https://dejure.org/2018,33790)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2018 - XII ZA 10/18 (https://dejure.org/2018,33790)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 163 FamFG, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Aufwerfen einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage als grundsätzliche Bedeutung einer Sache; Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens

  • rewis.io

    Zulassung der Rechtsbeschwerde in einer Kindschaftssache: Grundsätzliche Bedeutung einer Sache; Verfahrenskostenhilfebewilligung bei fehlender Grundsatzbedeutung der zugelassenen Rechtsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwerfen einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage als grundsätzliche Bedeutung einer Sache; Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1393
  • FGPrax 2019, 93
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.04.2013 - XII ZR 159/12

    Mitverpflichtung des Ehegatten: Enthaftung des Ehegatten aus einem

    Auszug aus BGH, 26.09.2018 - XII ZA 10/18
    Ergeben sich aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. April 2013, XII ZR 159/12, FamRZ 2013, 1199).

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN; Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 4 mwN).

    Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung

    Auszug aus BGH, 26.09.2018 - XII ZA 10/18
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 8. Februar 2010, II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047).

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN; Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 4 mwN).

  • OLG Stuttgart, 11.07.2019 - 101 W 4/19

    Anspruch auf Fortsetzung eines Pachtverhältnisses bei tatsächlicher

    Eine grundsätzliche Bedeutung ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar ist (BGH BeckRS 2018, 25625; BT-Drs. 16/6308, 209) und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH NJW-RR 2013, 404 Rn. 4 BeckOK FamFG/Obermann, 29. Ed. 01.01.2019, § 70, Rn. 14).
  • OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20

    Sachverständigenhaftung; Qualifikation; methodische Mängel; Amtshaftung;

    Denn der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits vom Landgericht angeführten Entscheidung vom 26.09.2018, XII ZA 10/18 klargestellt, dass die Frage, ob die Begutachtung in Kindschaftssachen dem Approbationsvorbehalt unterliegt, mit der im Jahr 2016 vorgenommene Neufassung des § 163 Abs. 1 FamFG vom Gesetzgeber dahingehend beantwortet worden ist, dass dieses nicht der Fall ist, weil sich dieser Vorschrift ein Approbationsvorbehalt nicht entnehmen lässt (BGH, a.a.O. - Rz. 4 juris).
  • OLG Hamm, 24.11.2023 - 11 U 112/22

    Sachverständigenhaftung; familienpsychologisches Sachverständigengutachten

    Auf das Erfordernis einer Approbation hat der Gesetzgeber damit bewusst verzichtet (BGH, Beschluss vom 26.09.2018, XII ZA 10/18 - Rz. 4 juris).
  • BVerfG, 21.09.2022 - 1 BvR 1349/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen

    Es spricht unter den hier gegebenen Umständen aber ersichtlich nicht - wie das Oberlandesgericht indes annimmt - gegen die Klärungsbedürftigkeit der Frage, sondern jedenfalls vor dem Hintergrund des offenbar uneinheitlichen Meinungsbildes in der Literatur maßgeblich für sie, was das Oberlandesgericht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Zulassungsrecht hätte entnehmen müssen, nach der eine Rechtsfrage insbesondere dann klärungsbedürftig ist, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (siehe nur etwa BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - XII ZA 10/18 -, Rn. 3 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 20 U 30/18

    Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht gedeckter Ausschüttungen durch

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschl. v. 26.09.2018, XII ZA 10/18, Rn. 3, juris; BGH, Beschl. v. 08.02.2010, II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3, juris).
  • VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung seines

    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH vom 26.9.2018 - XII ZA 10/18 - juris Rn. 3).
  • BGH, 17.04.2019 - XII ZA 63/18

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren bzgl. der Verpflichtung

    Im Umfang der Zulassung hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - XII ZA 10/18 - MDR 2018, 1393 Rn. 3 mwN).
  • VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22

    Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Einhaltung des

    aa) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH vom 26.9.2018 - XII ZA 10/18 - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 15.07.2020 - 20 U 47/19

    Extern verwaltete geschlossene Investment-KG: Juristische Person als Mitglied des

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschl. v. 26.09.2018, XII ZA 10/18, Rn. 3, juris; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.11.2017, VIII ZR 28/17, Rn. 6, juris).
  • BGH, 01.10.2020 - IX ZA 3/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des

    Deshalb kommt es allein auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsbeschwerde in der Sache an (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2003 - IV ZR 366/02, BeckRS 2003, 5893; vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, NJW-RR 2013, 897 Rn. 9; vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18, NJOZ 2019, 662 Rn. 5; vom 26. September 2018 - XII ZA 10/18, NJOZ 2019, 823 Rn. 5).
  • OLG Nürnberg, 15.03.2022 - 11 W 188/22

    Zur Frage der Eintragung von nach dem Recht Afghanistans bestimmten Namen

  • BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23

    Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, Nachbesserungsansprüche, unangemessene

  • OLG Stuttgart, 02.08.2019 - 20 U 44/18

    Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht gedeckter Ausschüttungen durch

  • OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 7 UF 97/20

    Personenidentität als Voraussetzung für Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 S.1

  • OLG Nürnberg, 23.11.2023 - 11 Wx 1952/23

    Voraussetzungen für die Berichtigung eines Hinweises auf Identitätszweifel im

  • OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 20 U 33/18

    Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht gedeckter Ausschüttungen durch

  • OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 7 UF 4/22

    Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs von Grundrenten-Entgeltpunkten

  • OLG Stuttgart, 16.04.2019 - 101 W 1/19

    Landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr in Baden-Württemberg: Verkauf der

  • LG Münster, 15.07.2020 - 12 O 401/18
  • OLG Nürnberg, 09.05.2022 - 8 W 855/22

    Beschwerde, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Zugewinngemeinschaft,

  • OLG Oldenburg, 11.08.2021 - 10 W 24/19

    Einziehung eines Hoffolgezeugnisses; Feststellung eines Hoferben; Eindeutigkeit

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