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   BGH, 26.10.1973 - V ZR 175/71   

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https://dejure.org/1973,7390
BGH, 26.10.1973 - V ZR 175/71 (https://dejure.org/1973,7390)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1973 - V ZR 175/71 (https://dejure.org/1973,7390)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1973 - V ZR 175/71 (https://dejure.org/1973,7390)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der Kenntnis vom Nichtbestehen einer Verpflichtung auf einen späteren bereicherungsrechtlichen Anspruch - Anwendungsbereich der condictio causa data causa non secuta - Bereicherungsrechtliche Wirkungen der Vorauszahlung eines Kaufpreises in Erwartung des ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 23.06.1930 - IV 251/29

    1. Nach welchen Grundsätzen ist, wenn Nichtigkeit eines Grundstückskaufes wegen

    Auszug aus BGH, 26.10.1973 - V ZR 175/71
    Dies hatte der Beklagte, wenn auch nur beiläufig, bereits in der Berufungserwiderung (S. 16, 17) eingewandt, aber das angefochtene Urteil ist dem nicht gefolgt: § 814 BGB komme bei einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB, wie ihn der Kläger geltend mache, nicht zum Zuge (unter Hinweis auf RGZ 129, 307, 308 sowie Palandt/Thomas, BGB 30. Aufl. § 814 Anm. 1; ebenso jetzt 32. Aufl. a.a.O.; vgl. auch BGH WM 1972, 283, 286), und die Voraussetzungen des § 815 BGB, durch den ein Bereicherungsanspruch solcher Art allenfalls ausgeschlossen werden könnte, seien hier aus näher dargelegten Gründen nicht gegeben.

    Laut tatrichterlicher Feststellung hat der Kläger den "Kaufpreis" vorausgezahlt "in Erwartung des Zustandekommens eines Kaufvertrages" zwischen den Parteien, und das ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Anwendungsfall der genannten Gesetzesvorschrift (RGZ 129, 307, 308).

  • BGH, 22.03.1954 - IV ZR 137/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.10.1973 - V ZR 175/71
    Wenn das Berufungsgericht den persönlichen Vorstellungen und Erwartungen des Klägers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, vielmehr den Pachtwert des Grundstücks im Wege "objektiver Betrachtung" ermittelt hat, begegnet das keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH JR 1954, 460).
  • BGH, 03.10.1969 - V ZR 128/66

    Anspruch auf Rückauflassung und Herausgabe eines Grundstücks wegen Nichteintritts

    Auszug aus BGH, 26.10.1973 - V ZR 175/71
    In der mit der Zahlung beabsichtigten Tilgung einer erst später zur Entstehung gelangenden Kaufpreis schuld hat das Berufungsgericht, ohne daß insoweit ein Rechtsfehler erkennbar wäre, den von beiden Parteien "bezweckten Erfolg" im Sinne der angeführten Gesetzesvorschrift erblickt (vgl. BGHZ 44, 321, 322 f; Urteile des Senats vom 3. Oktober 1969, V ZR 128/66, WM 1969, 1350, 1352, und vom 19. Januar 1973, V ZR 24/71, NJW 1973, 612, 613 = WM 1973, 302, 303; a.M. Ehmann NJW 1973, 1035; Batsch, daselbst S. 1639).
  • BGH, 09.12.1971 - III ZR 58/69

    Voraussetzungen für die Rechtskraft eines Anerkenntnisurteils - Fortsetzung der

    Auszug aus BGH, 26.10.1973 - V ZR 175/71
    Dies hatte der Beklagte, wenn auch nur beiläufig, bereits in der Berufungserwiderung (S. 16, 17) eingewandt, aber das angefochtene Urteil ist dem nicht gefolgt: § 814 BGB komme bei einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB, wie ihn der Kläger geltend mache, nicht zum Zuge (unter Hinweis auf RGZ 129, 307, 308 sowie Palandt/Thomas, BGB 30. Aufl. § 814 Anm. 1; ebenso jetzt 32. Aufl. a.a.O.; vgl. auch BGH WM 1972, 283, 286), und die Voraussetzungen des § 815 BGB, durch den ein Bereicherungsanspruch solcher Art allenfalls ausgeschlossen werden könnte, seien hier aus näher dargelegten Gründen nicht gegeben.
  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 214/63

    Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus BGH, 26.10.1973 - V ZR 175/71
    In der mit der Zahlung beabsichtigten Tilgung einer erst später zur Entstehung gelangenden Kaufpreis schuld hat das Berufungsgericht, ohne daß insoweit ein Rechtsfehler erkennbar wäre, den von beiden Parteien "bezweckten Erfolg" im Sinne der angeführten Gesetzesvorschrift erblickt (vgl. BGHZ 44, 321, 322 f; Urteile des Senats vom 3. Oktober 1969, V ZR 128/66, WM 1969, 1350, 1352, und vom 19. Januar 1973, V ZR 24/71, NJW 1973, 612, 613 = WM 1973, 302, 303; a.M. Ehmann NJW 1973, 1035; Batsch, daselbst S. 1639).
  • RG, 12.11.1919 - I 111/19

    Zahlung einer Nichtschuld. Verzicht auf Rückforderung.

    Auszug aus BGH, 26.10.1973 - V ZR 175/71
    Sie beruft sich auf das Reichsgericht, das in RGZ 144, 89, 91 ausgesprochen hat, eine Rückforderung könne unter bestimmten Umständen auch bei bloßem Zweifel des Leistenden an seiner Verpflichtung nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein; so verhalte es sich, wenn dem Empfänger erkennbar gemacht werde, der Leistende wolle die Leistung auch für den Fall bewirken, daß keine Verpflichtung dazu bestehe, wenn also das Verhalten des Leistenden derartig sei, daß der Empfänger daraus den Schluß ziehen dürfe, der Leistende wolle die Leistung - einerlei wie ihr Schuldgrund beschaffen sei - gegen sich gelten lassen (vgl. auch RGZ 97, 140, 142 und BGHZ 32, 273, 278; ferner BGB RGRK 11. Aufl. § 814 Anm. 8, wo von einem "Verzicht, d.h. Erlaß der Kondiktion" gesprochen wird).
  • BGH, 19.01.1973 - V ZR 24/71

    Einigung über die Unentgeltlichkeit als Voraussetzung einer Schenkung -

    Auszug aus BGH, 26.10.1973 - V ZR 175/71
    In der mit der Zahlung beabsichtigten Tilgung einer erst später zur Entstehung gelangenden Kaufpreis schuld hat das Berufungsgericht, ohne daß insoweit ein Rechtsfehler erkennbar wäre, den von beiden Parteien "bezweckten Erfolg" im Sinne der angeführten Gesetzesvorschrift erblickt (vgl. BGHZ 44, 321, 322 f; Urteile des Senats vom 3. Oktober 1969, V ZR 128/66, WM 1969, 1350, 1352, und vom 19. Januar 1973, V ZR 24/71, NJW 1973, 612, 613 = WM 1973, 302, 303; a.M. Ehmann NJW 1973, 1035; Batsch, daselbst S. 1639).
  • BGH, 09.05.1960 - III ZR 32/59

    Enteignungsrecht. Unanwendbarkeit der Bereicherungsvorschriften

    Auszug aus BGH, 26.10.1973 - V ZR 175/71
    Sie beruft sich auf das Reichsgericht, das in RGZ 144, 89, 91 ausgesprochen hat, eine Rückforderung könne unter bestimmten Umständen auch bei bloßem Zweifel des Leistenden an seiner Verpflichtung nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein; so verhalte es sich, wenn dem Empfänger erkennbar gemacht werde, der Leistende wolle die Leistung auch für den Fall bewirken, daß keine Verpflichtung dazu bestehe, wenn also das Verhalten des Leistenden derartig sei, daß der Empfänger daraus den Schluß ziehen dürfe, der Leistende wolle die Leistung - einerlei wie ihr Schuldgrund beschaffen sei - gegen sich gelten lassen (vgl. auch RGZ 97, 140, 142 und BGHZ 32, 273, 278; ferner BGB RGRK 11. Aufl. § 814 Anm. 8, wo von einem "Verzicht, d.h. Erlaß der Kondiktion" gesprochen wird).
  • RG, 08.03.1934 - IV 5/34

    Wann schließt die fortlaufende Bewirkung von nicht geschuldeten Leistungen trotz

    Auszug aus BGH, 26.10.1973 - V ZR 175/71
    Sie beruft sich auf das Reichsgericht, das in RGZ 144, 89, 91 ausgesprochen hat, eine Rückforderung könne unter bestimmten Umständen auch bei bloßem Zweifel des Leistenden an seiner Verpflichtung nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein; so verhalte es sich, wenn dem Empfänger erkennbar gemacht werde, der Leistende wolle die Leistung auch für den Fall bewirken, daß keine Verpflichtung dazu bestehe, wenn also das Verhalten des Leistenden derartig sei, daß der Empfänger daraus den Schluß ziehen dürfe, der Leistende wolle die Leistung - einerlei wie ihr Schuldgrund beschaffen sei - gegen sich gelten lassen (vgl. auch RGZ 97, 140, 142 und BGHZ 32, 273, 278; ferner BGB RGRK 11. Aufl. § 814 Anm. 8, wo von einem "Verzicht, d.h. Erlaß der Kondiktion" gesprochen wird).
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