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   BGH, 26.10.1979 - I ARZ 413/79   

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https://dejure.org/1979,2601
BGH, 26.10.1979 - I ARZ 413/79 (https://dejure.org/1979,2601)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1979 - I ARZ 413/79 (https://dejure.org/1979,2601)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1979 - I ARZ 413/79 (https://dejure.org/1979,2601)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Klagen von Industriegewerkschaften gegen ihre Mitglieder auf Zahlung von Mitgliedsbeträgen - Inanspruchnahme des besonderen Gerichsstandes der Mitgliedschaft - Einschränkende Auslegung des § 22 ZPO (Zivilprozessordnung) hinsichtlich mitgliedstarker, überregionaler Vereine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 343
  • MDR 1980, 203
  • DB 1980, 585
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Frankfurt/Main, 22.11.1976 - 24 S 86/76
    Auszug aus BGH, 26.10.1979 - I ARZ 413/79
    Das Amtsgericht in Frankfurt hält sich als Wahlgerichtsstand nach § 35 ZPO nicht für zuständig; die Klägerin als Industriegewerkschaft könne sich nicht auf den besonderen Gerichtsstand der Mitgliedschaft nach §§ 17, 22 ZPO berufen, weil § 22 ZPO im Falle der Klage eines großen, mitgliedstarken, überregionalen Vereins gegen ein Mitglied nicht mehr anwendbar sei (so LG Frankfurt, Beschluß v. 22.11.76 - 2124 S 86/76 - NJW 77, 538).
  • BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92

    Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag -

    Für die Entscheidung über die vorliegend geltend gemachten Ansprüche waren ursprünglich sowohl das Amtsgericht G. als Wohnsitzgericht (§§ 12, 13 ZPO) als auch das Amtsgericht F. wegen des Gerichtsstands der Mitgliedschaft (§ 22 ZPO; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 26.10.1979 - I ARZ 413/79, NJW 1980, 343) zuständig.
  • KG, 29.05.2008 - 2 AR 25/08

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für eine Klage gegen

    Dabei ist der Umstand, dass die Klägerin eine überregional tätige Publikumsgesellschaft mit einer Vielzahl von Anlegern ist, genauso unerheblich (vgl. BGH NJW 1980, 343; Vollkommer in Zöller, a.a.O.) wie der Umstand, dass die Beklagte nicht selbst, sondern vermittels eines Treuhänders in das Handelsregister als Gesellschafter eingetragen sind (Gieseke, DB 1984, 970 [972-973]; unausgesprochen ebenso BayObLG, NJW-RR 2002, 1684).
  • OLG Hamburg, 29.09.2005 - 13 AR 40/05

    Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr.

    Der besondere Gerichtsstand der Mitgliedschaft (§ 22 ZPO) gilt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1980, 343) und der herrschenden Meinung (vgl. Zöller- Vollkommer, a.a.O., § 22 Rn. 2), der sich der Senat anschließt, für alle Vereine.
  • BGH, 12.06.1981 - I ARZ 122/81

    Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen die ohne Gewährung des rechtlichen

    Diese Klausel ist dahin zu verstehen, daß der Versicherer nur in den dort aufgeführten Fällen von der Möglichkeit Gebrauch machen will, den Gerichtsstand des § 22 ZPO in Anspruch zu nehmen, der ihm an sich neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners wahlweise zur Verfügung steht (vgl. § 35 ZPO und BGH NJW 1979, 984; NJW 1980, 343).
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