Rechtsprechung
   BGH, 26.10.1989 - 1 StR 594/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,5602
BGH, 26.10.1989 - 1 StR 594/89 (https://dejure.org/1989,5602)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1989 - 1 StR 594/89 (https://dejure.org/1989,5602)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1989 - 1 StR 594/89 (https://dejure.org/1989,5602)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,5602) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtanhörung eines medizinischen Sachverständigen zu dem Vorbringen eines Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 15.09.1998 - 5 StR 145/98

    Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge -

    Außerdem ist jedoch für eine zulässige Aufklärungsrüge die Darlegung derjenigen Umstände und Vorgänge erforderlich, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten (BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 4; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3, 6; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 345; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 344 Rdn. 94; vgl. auch Pikart in KK 3. Aufl. § 344 Rdn. 52).
  • BGH, 11.10.1994 - 1 StR 522/94

    Auskunftsverweigerungsrecht - Zeugenladung - Hehlerei - Gewerbsmäßigkeit -

    Sie ist schon unzulässig, weil sie den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen nicht entspricht (vgl. dazu BGHSt 2, 168 f.; 3, 213 f.; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1, 3, 4, 6, 7): Die Revision bezeichnet nicht näher die Tatsachen, die der Tatrichter hätte erforschen sollen.
  • BGH, 04.03.1996 - 5 StR 494/95

    Innerdeutsche Todesschüsse I

    Die Beanstandung kann jedenfalls schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder die Umstände benennt, aufgrund derer sich die Strafkammer zu der vermißten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3, 6 und 7), noch die in der Revisionsbegründung angesprochenen und für das Verständnis der Rüge wesentlichen "Feststellungen" des Gerichts in der Hauptverhandlung vom 23. November 1994 (Protokollanlagen I und V) mitteilt.
  • BGH, 11.09.2003 - 4 StR 139/03

    Aufklärungspflicht (Zeugenvernehmung; Aufdrängen); Darlegungsvoraussetzungen

    Dies erfordert bei einer Aufklärungsrüge auch die Darlegung der Umstände und Vorgänge, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3, 6 m.w.N.).
  • BGH, 03.05.1993 - 5 StR 180/93

    Mangelnder Beweisantrag aufgrund fehlender Beweisbehauptung - Zulässigkeit und

    Außerdem war jedoch die Darlegung der Umstände und Vorgänge erforderlich, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten (BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 4; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 345; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 344 Rdn. 94; vgl. auch Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 52).
  • BGH, 07.01.1992 - 1 StR 595/91

    Verwerfung einer Revision - Absehen von der Annahme eines minder schweren Falls

    Da sich auch aus den Urteilsgründen hierzu nichts ergibt, sind jedenfalls insoweit die Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge nicht erfüllt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO, 24. Aufl. § 344 Rdn. 94; Pikart a.a.O. Rdn. 52 m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.05.1991 - 1 StR 144/91

    Beweiswürdigung durch den Tatrichter - Glaubwürdigkeit von Zeugen

    Die Revision teilt nicht mit, welche Umstände das Landgericht zu der vermißten Beweisaufnahme gedrängt hätten (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht