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   BGH, 26.10.1999 - X ZR 54/97   

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https://dejure.org/1999,4082
BGH, 26.10.1999 - X ZR 54/97 (https://dejure.org/1999,4082)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1999 - X ZR 54/97 (https://dejure.org/1999,4082)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1999 - X ZR 54/97 (https://dejure.org/1999,4082)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 631
    Vergütungsanspruch des Subunternehmers für die Erstellung einer Software

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1219
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.04.1973 - X ZR 59/69

    Vergütung für Arbeitnehmererfindung

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - X ZR 54/97
    Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind, die beim Abschluß aber zutage getreten sind, oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335, 336; 61, 153, 160; 84, 1, 8, 9; 89, 226, 231, 232; 120, 10, 23; 121, 378, 391).
  • BGH, 25.02.1993 - VII ZR 24/92

    Rechtsfolgen nach DDR-Vertragsgesetz bei Stillegung von Produktionsanlagen

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - X ZR 54/97
    Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind, die beim Abschluß aber zutage getreten sind, oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335, 336; 61, 153, 160; 84, 1, 8, 9; 89, 226, 231, 232; 120, 10, 23; 121, 378, 391).
  • BGH, 12.12.1963 - V BLw 32/63

    Geschäftsgrundlage im Höferecht

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - X ZR 54/97
    Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind, die beim Abschluß aber zutage getreten sind, oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335, 336; 61, 153, 160; 84, 1, 8, 9; 89, 226, 231, 232; 120, 10, 23; 121, 378, 391).
  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - X ZR 54/97
    Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind, die beim Abschluß aber zutage getreten sind, oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335, 336; 61, 153, 160; 84, 1, 8, 9; 89, 226, 231, 232; 120, 10, 23; 121, 378, 391).
  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - X ZR 54/97
    Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind, die beim Abschluß aber zutage getreten sind, oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335, 336; 61, 153, 160; 84, 1, 8, 9; 89, 226, 231, 232; 120, 10, 23; 121, 378, 391).
  • BGH, 14.10.1992 - VIII ZR 91/91

    Anwendung des DDR-Vertragsgesetzes - Aufhebung von Preisvorschriften - Anpassung

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - X ZR 54/97
    Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind, die beim Abschluß aber zutage getreten sind, oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335, 336; 61, 153, 160; 84, 1, 8, 9; 89, 226, 231, 232; 120, 10, 23; 121, 378, 391).
  • BGH, 15.12.1983 - III ZR 226/82

    Elektrizitätsversorgung in Oldenburg

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - X ZR 54/97
    Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind, die beim Abschluß aber zutage getreten sind, oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335, 336; 61, 153, 160; 84, 1, 8, 9; 89, 226, 231, 232; 120, 10, 23; 121, 378, 391).
  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 351/04

    Behandlungsvertrag bei fehlendem Versicherungsschutz

    Geschäftsgrundlage sind die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind, die beim Abschluß aber zutage getreten sind, oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein und dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (st. Rspr., z.B. BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335 f; 61, 153, 160; 84, 1, 8 f; 120, 10, 23; BGH, Urteile vom 26. Oktober 1999 - X ZR 54/97 - NJW-RR 2000, 1219 und vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 - NJW 2001, 1204, 1205).

    cc) Fehlte aber dem von den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag die Geschäftsgrundlage, dann hat eine Anpassung des Vertragsinhalts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 aaO S. 1220; s. auch § 313 Abs. 1 BGB n.F.).

  • BGH, 21.12.2010 - X ZR 122/07

    Werkvertrag: Überschreitung einer Kostenangabe auf Grund unzutreffender Angabe

    Weil die Ursache für die Kostenüberschreitung aus der Risikosphäre der Beklagten stammt, hat ihr auch nicht das Recht zugestanden, den Vertrag nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage zu kündigen (vgl. zum Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Kostenüberschreitung: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR 54/97, NJW-RR 2000, 1219 Rn. 18 f.).

    Besteht jedoch eine Verständigung und damit ein beiderseitiges Einverständnis mit einer bestimmten Auftragssumme oder einer bestimmten Obergrenze für die Auftragssumme, kann dieser zum Vertragsinhalt erhobene Umstand nicht zugleich bloße Geschäftsgrundlage der Einigung sein (Senat, Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR 54/97, NJW-RR 2000, 1219 Rn. 16).

  • OLG Frankfurt, 08.07.2008 - 14 U 134/07

    VOB-Vertrag: Auswirkung der Vereinbarung einer Preisobergrenze

    Diese Preisobergrenze war anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (NJW-RR 2000, 1219, 1220) nicht nur die Geschäftsgrundlage, sondern sie ist ausdrücklich Vertragsinhalt geworden.

    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH (NJW-RR 2000, 1219, 1220), ist nicht einschlägig.

    Auch wenn die eigene Liquidität und der wirtschaftliche Sinn eines erteilten Auftrages grundsätzlich in den Risikobereich des Auftraggebers gehören (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1219, 1220), kann im Einzelfall eine abweichende Risikoverteilung vorgenommen werden.

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2014 - 8 LA 144/13

    Einordnung einer Beauftragten Leistungsphase als Baubeginn bei Beantragung von

    Selbst wenn diese Möglichkeit entgegen den Ausführungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung im konkreten Fall bestünde, weil die Gewährung der beantragten Zuwendung ein zur Grundlage des Generalplanervertrages gewordener, aber nicht eingetretener Umstand wäre (vgl. zu den Anforderungen: BGH, Urt. v. 26.10.1999 - X ZR 54/97 -, NJW-RR 2000, 1219: "Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind, die beim Abschluss aber zu Tage getreten sind, oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut"), die Beteiligten den Generalplanervertrag ohne Eintritt dieses Umstandes nicht geschlossen hätten und der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Generalplanervertrag nicht zugemutet werden könnte, handelte es sich offensichtlich doch nicht um ein eindeutiges und ohne Folgen bleibendes Recht zur Aufhebung oder Beendigung des geschlossenen Generalplanervertrages.
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