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   BGH, 26.10.2016 - 5 StR 396/16   

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https://dejure.org/2016,41521
BGH, 26.10.2016 - 5 StR 396/16 (https://dejure.org/2016,41521)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2016 - 5 StR 396/16 (https://dejure.org/2016,41521)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 (https://dejure.org/2016,41521)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 171b GVG; § 211 StGB
    Rechtsfehlerhaft unterbliebener Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussanträge (teilweise Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit; Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich; Beruhen, Strafausspruch; niedrige Beweggründe)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 171b Abs 3 S 2 GVG, § 171b Abs 5 GVG, § 336 S 2 StPO
    Verfahrensrüge in Strafsachen: Unterbleiben des Öffentlichkeitsausschlusses während der Schlussanträge

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, § 171b Abs. 1 GVG, § 171b Abs. 5 GVG, § 336 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin auf Antrag des Verteidigers

  • rewis.io

    Verfahrensrüge in Strafsachen: Unterbleiben des Öffentlichkeitsausschlusses während der Schlussanträge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 171b Abs. 3 S. 2
    Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin auf Antrag des Verteidigers

  • datenbank.nwb.de

    Verfahrensrüge in Strafsachen: Unterbleiben des Öffentlichkeitsausschlusses während der Schlussanträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 198
  • StV 2017, 370
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.11.2015 - 2 StR 311/15

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Beruhen;

    Auszug aus BGH, 26.10.2016 - 5 StR 396/16
    Die Regelung des § 171b Abs. 5 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO steht der vom Angeklagten erhobenen Rüge nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180 mit Anmerkung Arnoldi).
  • BGH, 24.05.2022 - 4 StR 72/22

    Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (Revision: Beruhen,

    Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge, zu denen auch das letzte Wort des Angeklagten zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 StR 86/20, NStZ-RR 2021, 84, 85; Beschluss vom 7. Dezember 2016 ? 1 StR 487/16, StV 2017, 369, 370), auszuschließen, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder Abs. 2 GVG ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 530/19 Rn. 4; Beschluss vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18, BGHSt 64, 64 Rn. 8; Beschluss vom 28. September 2017 ? 4 StR 240/17, BGHSt 63, 23 Rn. 12; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5).
  • BGH, 18.06.2020 - 1 StR 86/20

    Ausschluss der Öffentlichkeit (zwingender Ausschluss während der Schlussanträge

    Zwar ist hiernach der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen, ob die in § 171b Abs. 1 bis 4 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfüllt sind; dies umfasst indes nicht die Prüfung, ob eine generelle Befugnis - oder Verpflichtung - zum Ausschluss der Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15 Rn. 6 mwN; Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11 Rn. 7, BGHSt 57, 273, 275 mwN).

    b) Gemäß § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist die Öffentlichkeit zwingend für die Dauer der Schlussvorträge auszuschließen, wenn diese zuvor während der Beweisaufnahme nach § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ausgeschlossen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 530/19 Rn. 4; vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18 Rn. 8 und 13; vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15 Rn. 4).

  • BGH, 05.05.2020 - 2 StR 70/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Ausschluss der

    Der Angeklagte oder sein Verteidiger haben einen Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 3 Satz 1 nicht bewirkt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16, BeckRS 2016, 19824); dies geschah allein durch Antrag der Nebenklägerin für die Dauer ihrer Vernehmung und ausdrücklich nur zu deren Schutz (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 493/15, BeckRS 2016, 4091).
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