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   BGH, 26.10.2017 - 2 StR 102/17   

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https://dejure.org/2017,47446
BGH, 26.10.2017 - 2 StR 102/17 (https://dejure.org/2017,47446)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2017 - 2 StR 102/17 (https://dejure.org/2017,47446)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 2 StR 102/17 (https://dejure.org/2017,47446)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 StGB, § 52 Abs 1 StGB, § 53 StGB, § 263 StGB, § 261 StPO
    Serienbetrug: Anforderungen an die Feststellung von Tateinheit und Tatmehrheit; Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit

  • IWW

    § 357 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 53 StGB, § 52 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Prüfen bei einer Deliktserie für jeden Beteiligten des Zusammentreffens der einzelnen Straftaten in seiner Person in Tateinheit oder Tatmehrheit

  • rewis.io

    Serienbetrug: Anforderungen an die Feststellung von Tateinheit und Tatmehrheit; Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 52 Abs. 1; StGB § 53
    Prüfen bei einer Deliktserie für jeden Beteiligten des Zusammentreffens der einzelnen Straftaten in seiner Person in Tateinheit oder Tatmehrheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tateinheit und Tatmehrheit bei der gemeinschaftlich begangenen Deliktserie

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.05.2003 - 3 StR 128/03

    Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten (0190-Rufnummern;

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - 2 StR 102/17
    Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen ihrerseits gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265; BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177-189 (182 f.).
  • BGH, 22.08.2013 - 1 StR 378/13

    Beweiswürdigung des Tatrichters (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Führen

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - 2 StR 102/17
    Die Urteilsaufhebung war in den Fällen zwei bis acht der Urteilsgründe auf den an diesen Taten beteiligten, nicht revidierenden Mitangeklagten M. zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387).
  • BGH, 11.09.2014 - 4 StR 207/14

    Betrug (Tateinheit: natürliche Handlungseinheit)

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - 2 StR 102/17
    Unter dieser Voraussetzung kommt - wie die Kammer nicht erkennbar bedacht hat - die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit und damit jeweils nur einer Tat im Rechtssinne in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 StR 207/14, BeckRS 2014, 19394; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 4 StR 75/16, NStZ-RR 2016, 281).
  • BGH, 23.06.2016 - 4 StR 75/16

    Bandenbetrug (Tateinheit)

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - 2 StR 102/17
    Unter dieser Voraussetzung kommt - wie die Kammer nicht erkennbar bedacht hat - die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit und damit jeweils nur einer Tat im Rechtssinne in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 StR 207/14, BeckRS 2014, 19394; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 4 StR 75/16, NStZ-RR 2016, 281).
  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - 2 StR 102/17
    Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen ihrerseits gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265; BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177-189 (182 f.).
  • LG Aachen, 09.10.2019 - 65 KLs 16/19
    Bei der Würdigung des Sachverhalts ist die Kammer unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass bei einer Deliktserie für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen ist, ob die einzelnen Straftaten in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen (vgl. BGH Beschluss vom 26.10.2017, 2 StR 102/17, beck-online) bei der Beurteilung des Vorliegens von Tateinheit / Tatmehrheit davon ausgegangen, dass, soweit der Angeklagte selbst Beihilfe zu den Taten des "C2" leistete (Fälle 1-11), jeweils dann Tateinheit vorlag, wenn er selbst mehrere Tatbestände bzw. mehrfach denselben Tatbestand durch eine Tathandlung verwirklichte, wenn also bei einer einzelnen Fahrt zum Straßenverkehrsamt mehrere Fahrzeuganmeldungen vorgenommen wurden.

    Soweit der Angeklagte selbst als Täter handelte, ist die Kammer unter erneuter Berücksichtigung dessen, dass bei einer Deliktserie für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen ist, ob die einzelnen Straftaten in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen (vgl. BGH Beschluss vom 26.10.2017, 2 StR 102/17, beck-online) davon ausgegangen, dass Tateinheit jedenfalls dann vorlag, wenn mehrere Anmeldungen am selben Tag vorgenommen wurde.

  • BGH, 18.03.2020 - 3 StR 558/19

    Nur eine Betrugstat bei mehreren auf einer Täuschung beruhenden

    a) Führen ein einziger Tatentschluss und eine einzige Täuschung zu mehreren Vermögensverfügungen des Opfers, so liegt nur eine Tat vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 2 StR 102/17, juris Rn. 4 mwN).
  • OLG Jena, 16.10.2019 - 1 OLG 162 Ss 40/18

    Strafverfahren: Nichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen; natürliche

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 26.10.2017, Az. 2 StR 102/17, bei juris), liegt es jedoch nur dann nahe, bei mehreren gleichartigen Betrugshandlungen natürliche Handlungseinheit anzunehmen, wenn sie im Rahmen derselben Kontaktaufnahme stattgefunden haben.
  • OLG Jena, 25.10.2019 - 1 OLG 162 Ss 40/18

    Anforderungen an die Gründe eines Strafurteils; Rechtsfolgen der bloßen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 26.10.2017, Az. 2 StR 102/17, bei juris), liegt es jedoch nur dann nahe, bei mehreren gleichartigen Betrugshandlungen natürliche Handlungseinheit anzunehmen, wenn sie im Rahmen derselben Kontaktaufnahme stattgefunden haben.
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