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   BGH, 26.10.2021 - EnVR 12/20   

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BGH, 26.10.2021 - EnVR 12/20 (https://dejure.org/2021,56427)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2021 - EnVR 12/20 (https://dejure.org/2021,56427)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2021 - EnVR 12/20 (https://dejure.org/2021,56427)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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  • IWW

    § 9 Abs. 3 ARegV, § 9 Abs. 1, 3 Satz 1 ARegV, § ... 9 Abs. 1 ARegV, §§ 6, 6a GasNEV, § 9 ARegV, § 7 Abs. 7 GasNEV, § 12 Abs. 3, 4a ARegV, § 21a Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG, § 21a Abs. 6 EnWG, § 7 ARegV, Art. 41 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 6 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73/EG, Richtlinie 2003/55/EG, § 24 Satz 1 EnWG, § 24 EnWG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 88 Abs. 2, 4 EnWG, § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV, § 10 EnWG, § 114 EnWG, § 9 Abs. 3 Satz 2 ARegV, § 82 Abs. 1 EnWG, § 1 EnWG, § 21a EnWG, §§ 1 ff. ARegV, § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 ARegV, § 24 Abs. 2 ARegV, § 90 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Produktivitätsfaktors durch die Bundesnetzagentur für Betreiber von Gasversorgungsnetzen mithilfe eines Törnqvist-Indexes

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    Ermittlung des Produktivitätsfaktors durch die Bundesnetzagentur für Betreiber von Gasversorgungsnetzen mithilfe eines Törnqvist-Indexes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 7/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - EnVR 12/20
    Der Senat hat bereits in drei anderen Verfahren entschieden, dass die angefochtene Festlegung der Bundesnetzagentur entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, RdE 2021, 256 Rn. 14 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; - EnVR 101/19, ZNER 2021, 392 ff.; - EnVR 72/19, juris Rn. 14 ff.).

    Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab folgt aus den Grenzen der rechtlichen Determinierung und Determinierbarkeit der Aufklärung und Bewertung komplexer ökonomischer Zusammenhänge im Allgemeinen und der regulatorischen Aufgaben im Besonderen und ist deshalb sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar (BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, ZNER 2020, 234 Rn. 33, 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III mwN; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20 ua, juris).

    Für eine solche Abschätzung kommen typischerweise - und so auch hier - mehrere ökonometrische Methoden in Betracht, die unterschiedliche Datengrundlagen verwenden und die insbesondere in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit, Genauigkeit und Verlässlichkeit der vorhandenen oder von der Regulierungsbehörde zu erhebenden Daten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können (BGHZ 228, 286 Rn. 18 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

    Nach diesen Maßstäben hält die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der von der Bundesnetzagentur anhand eines Törnqvist-Indexes festgesetzte Produktivitätsfaktor in Höhe von 0, 49 % sei nach einem grundsätzlich rechtmäßigen Verfahren bestimmt, im Ergebnis jedoch rechtswidrig, weil das zugrunde liegende Stützintervall (der für die Prognose betrachtete Zeitraum der Jahre 2006 bis 2016) zu wenig robust sei, die Bundesnetzagentur die Ursachen der Schwankungen im Vergleich zu anderen möglichen Stützintervallen nicht untersucht habe und das Jahr 2006 auf der gegebenen Grundlage nicht hätte in die Betrachtung einbezogen werden dürfen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (BGHZ 228, 286 Rn. 30 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

    a) Das Beschwerdegericht hat im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei das Vorgehen der Bundesnetzagentur gebilligt, bei der Ermittlung des Produktivitätsfaktors auf die getrennte Ermittlung des gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung zu verzichten und stattdessen - der Empfehlung des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens folgend - im Wege einer Residualbetrachtung die Entwicklung des Verbraucherpreisgesamtindexes heranzuziehen (BGHZ 228, 286 Rn. 33 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

    b) Zu Recht hat die Bundesnetzagentur im Rahmen des Törnqvist- Indexes die auf der Grundlage der Monitoringberichte ermittelten durchschnittlichen Netzentgelte der Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden in den Jahren 2006 bis 2016 als Deflator für die Umsatzerlöse verwendet und dabei aus Statistiken des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (nachfolgend: BDEW-Statistiken) abgeleitete konstante Verbrauchsanteile von 30 %, 15 % und 55 % anstatt der tatsächlichen jährlichen Anteile zugrunde gelegt hat (Festlegung S. 21; vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 53 bis 57, 78 bis 91 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

    Das Beschwerdegericht geht - wie der Senat bereits ausgeführt hat (BGHZ 228, 286 Rn. 83 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor) - ausdrücklich davon aus, dass die Auswahl des Deflators nicht zu beanstanden und die Volatilität der Netzentgelte auf regulatorisch bedingte Gegebenheiten zurückzuführen sei.

    Entgegen der Ansicht der Betroffenen trifft es nicht zu, dass die Bundesnetzagentur die zur Ermittlung des Deflators benötigten Netzentgelte nicht den Monitoringberichten hätte entnehmen dürfen (BGHZ 228, 286 Rn. 19 bis 24, 146 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

    Letzteres steht nach den dafür geltenden Maßgaben (BGHZ 228, 286 Rn. 19 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor) grundsätzlich im Ermessen der Bundesnetzagentur.

    Dass sich die von der Rechtsbeschwerde erstmals auf dieser Grundlage behaupteten Anteile der Haushalts-, Industrie- und Gewerbekunden so stark verändert hätten, dass nach den dafür geltenden Maßgaben (vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 55 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor) eine jahresscharfe Gewichtung der Verbrauchsanteile zwingend erforderlich gewesen wäre und der von der Bundesnetzagentur aus Gründen eines mit der Vorgehensweise des Statistischen Bundesamts konsistenten Vorgehens gewählte methodische Ansatz nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden könnte, kann dem Vortrag der Betroffenen nicht entnommen werden.

    Aus dem Umstand, dass die Bundesnetzagentur den Produktivitätsfaktor nach § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV vor Beginn der Regulierungsperiode, im Streitfall also vor dem 1. Januar 2018 zu ermitteln hatte, ergibt sich, dass 2016 das letzte Jahr ist, das nach der verfügbaren Datenlage vollständig in die Betrachtung einbezogen werden kann (BGHZ 228, 286 Rn. 65 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

    Der Senat hält unter Berücksichtigung des Vorbringens der Betroffenen im hiesigen Verfahren daran fest, dass sie damit den Begründungsanforderungen genügt hat (BGHZ 228, 286 Rn. 59 bis 67 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

    d) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Bundesnetzagentur mit der Entscheidung für das längste nach der Datenlage zur Verfügung stehende Stützintervall unter Einschluss des Jahres 2006 von ihrem Beurteilungsspielraum entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (BGHZ 228, 286 Rn. 58 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

    Etwaige Abwägungsfehler (vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 157 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor) sind weder aufgezeigt noch ersichtlich.

    Zu Recht hat die Bundesnetzagentur darauf hingewiesen, dass es nicht geboten ist, die verwendete Datengrundlage um sämtliche durch regulatorische Entscheidungen hervorgerufenen Effekte zu bereinigen (vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 74 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

    Hätte sie dagegen in Ausübung ihres Beurteilungsspielraums und -ermessens einen anderen Zeitraum herangezogen, der den Anforderungen des § 9 Abs. 3 Satz 2 ARegV entspricht und bei dem - zum Ausschluss etwaiger Ergebnisverzerrungen - jeweils das Jahr vor und nach einem Basisjahr einbezogen wird, hätte sich das für die Betroffene deutlich ungünstigere Stützintervall 2009 bis 2016 mit einem Wert von 2, 14 % ergeben (BGHZ 228, 286 Rn. 75 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

    Zudem besteht ohnehin keine Verpflichtung, die Validität der Datengrundlagen einer gewählten Methode vollständig nachzuprüfen (BGHZ 228, 286 Rn. 19 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

    Das ist hier - wie bereits ausgeführt - geschehen, ohne dass nach den dafür geltenden Maßgaben (BGHZ 228, 286 Rn. 24 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor) Abwägungsfehler aufgezeigt oder ersichtlich sind.

    Die Betroffene berücksichtigt nicht ausreichend, dass die gegenläufigen Interessen des einzelnen Netzbetreibers an möglichst weitgehender Transparenz des Festlegungsverfahrens und seiner gerichtlichen Überprüfung und der an diesem Verfahren beteiligten weiteren Netzbetreiber am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unter Berücksichtigung der von der Regulierungsbehörde im Interesse der Allgemeinheit (§ 1 EnWG) zu erfüllenden regulatorischen Aufgaben in Einklang zu bringen sind (vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; ZNER 2020, 234 Rn. 38 - Eigenkapitalzinssatz III; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 89 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Annahme des Beschwerdegerichts nicht beigetreten werden kann, die für die betrachteten acht möglichen Stützintervalle ermittelten Werte für den Produktivitätsfaktor unterlägen wegen der Spannweite von -2,25 % (2007 bis 2016) bis 2, 95 % (2011 bis 2016) so starken Schwankungen, dass der herangezogene Wert von 0, 49 % für das Intervall 2006 bis 2016 nicht als hinreichend robust angesehen werden könne, die Bundesnetzagentur vielmehr die Ursachen dieser Schwankungen hätte überprüfen müssen, weshalb mangels einer solchen Prüfung ein Ermittlungs- und Ermessensdefizit vorliege (BGHZ 228, 286 Rn. 77 bis 91 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

    Auf die Begründung des Beschlusses vom 26. Januar 2021 (BGHZ 228, 286 Rn. 92 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor) wird verwiesen.

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat, hat die Bundesnetzagentur ihre Vorgehensweise nachvollziehbar und ausreichend begründet (vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 100 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

    Die Betroffene zeigt nicht auf, dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwands und aller weiteren maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen gewesen wäre, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr mit den gesetzlichen Vorgaben als vereinbar angesehen werden kann (vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 24, 28, 100 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor mwN).

    a) Auf die Begründung des Beschlusses vom 26. Januar 2021 (BGHZ 228, 286 Rn. 104 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor) wird zunächst verwiesen.

    Aus dieser kurzen aber ausreichenden Begründung lässt sich die Erwägung entnehmen, dass es auf eine branchenweite und im Gegensatz zur Kostenprüfung nicht punktuelle, sondern verlaufsbezogene Zinsentwicklung ankommt (BGHZ 228, 286 Rn. 108, 110 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

    Die Betroffene zeigt nicht auf, dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwands und aller weiteren maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen gewesen wäre, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr mit den gesetzlichen Vorgaben als vereinbar angesehen werden kann (vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 24, 28, 100 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor mwN).

    Das reicht aber nicht aus (vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 25, 157 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

    Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften liegen - wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 228, 286 Rn. 112 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor) - nicht vor.

    Eine Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung ist entgegen der Ansicht der Betroffenen nicht erforderlich, weil sie nicht aufzeigt, dass ein anderes methodisches Vorgehen so deutlich überlegen gewesen wäre, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr mit den gesetzlichen Vorgaben als vereinbar angesehen werden kann (BGHZ 228, 286 Rn. 24, 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor mwN).

    Dem Vorbringen der Betroffenen lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, dass durch eine Auswahl aus den Analyseergebnissen im Sinne einer Bestabrechnung die Gefahr einer unzutreffenden Abschätzung des Produktivitätsfaktors verringert würde (vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 124 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

    Das Ziel einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, gilt auch für die Regulierung der Netznutzungsentgelte (BGHZ 228, 286 Rn. 25 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

    Wie der Senat zudem bereits ausgeführt hat (BGHZ 228, 286 Rn. 113 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor), beruht der Malmquist-Index in der Vorgehensweise der Bundesnetzagentur auf dem Ansatz, die Produktivitätsentwicklung aus einem Vergleich der Effizienzwerte der einzelnen Netzbetreiber über die bisherigen Regulierungsperioden zu entwickeln.

  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 26/18

    Rechtsfehlerfreie Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - EnVR 12/20
    Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab folgt aus den Grenzen der rechtlichen Determinierung und Determinierbarkeit der Aufklärung und Bewertung komplexer ökonomischer Zusammenhänge im Allgemeinen und der regulatorischen Aufgaben im Besonderen und ist deshalb sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar (BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, ZNER 2020, 234 Rn. 33, 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III mwN; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20 ua, juris).

    Sie greift vielmehr auf die für die Eingriffsverwaltung anerkannten Grundsätze zurück und verkennt dabei, dass die vom Senat entwickelten und vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten Maßstäbe (BGH, ZNER 2020, 234 Rn. 37 f. - Eigenkapitalzinssatz III; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20 ua, juris) sich aus der unionsrechtlich gebotenen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Stellung der Regulierungsbehörde und dem Umstand ableiten, dass sich die komplexen Ziele der Netzentgeltregulierung nicht im Voraus durch abstrakte normative Vorgaben erreichen lassen.

    Die Betroffene berücksichtigt nicht ausreichend, dass die gegenläufigen Interessen des einzelnen Netzbetreibers an möglichst weitgehender Transparenz des Festlegungsverfahrens und seiner gerichtlichen Überprüfung und der an diesem Verfahren beteiligten weiteren Netzbetreiber am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unter Berücksichtigung der von der Regulierungsbehörde im Interesse der Allgemeinheit (§ 1 EnWG) zu erfüllenden regulatorischen Aufgaben in Einklang zu bringen sind (vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; ZNER 2020, 234 Rn. 38 - Eigenkapitalzinssatz III; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 89 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - EnVR 12/20
    Die Betroffene berücksichtigt nicht ausreichend, dass die gegenläufigen Interessen des einzelnen Netzbetreibers an möglichst weitgehender Transparenz des Festlegungsverfahrens und seiner gerichtlichen Überprüfung und der an diesem Verfahren beteiligten weiteren Netzbetreiber am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unter Berücksichtigung der von der Regulierungsbehörde im Interesse der Allgemeinheit (§ 1 EnWG) zu erfüllenden regulatorischen Aufgaben in Einklang zu bringen sind (vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; ZNER 2020, 234 Rn. 38 - Eigenkapitalzinssatz III; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 89 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

    Hinsichtlich der Datenquellen hat die Bundesnetzagentur zu Recht angenommen, eine vollständige Offenlegung der Datengrundlage im Festlegungsverfahren sei angesichts des Widerspruchs zahlreicher Unternehmen im Hinblick auf die darin enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Schutz sie zu gewährleisten habe (vgl. dazu BGH, RdE 2014, 276 Rn. 79 - Stadtwerke Konstanz GmbH), nicht möglich gewesen.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - EnVR 12/20
    Diese Regelung findet auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) vom 2. September 2021 (C-718/18, juris Rn. 112 ff.) weiterhin Anwendung.

    Diese den Regulierungsbehörden - mithin auch der Bundesnetzagentur - vorbehaltenen Zuständigkeiten ermöglichen keine echten politischen Entscheidungen, sondern fallen in den Bereich der Durchführung, und zwar auf der Grundlage einer technisch-fachlichen Beurteilung der Wirklichkeit (EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-718/18, juris Rn. 112 ff.).

  • BVerfG, 29.07.2021 - 1 BvR 1588/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - EnVR 12/20
    Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab folgt aus den Grenzen der rechtlichen Determinierung und Determinierbarkeit der Aufklärung und Bewertung komplexer ökonomischer Zusammenhänge im Allgemeinen und der regulatorischen Aufgaben im Besonderen und ist deshalb sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar (BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, ZNER 2020, 234 Rn. 33, 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III mwN; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20 ua, juris).

    Sie greift vielmehr auf die für die Eingriffsverwaltung anerkannten Grundsätze zurück und verkennt dabei, dass die vom Senat entwickelten und vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten Maßstäbe (BGH, ZNER 2020, 234 Rn. 37 f. - Eigenkapitalzinssatz III; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20 ua, juris) sich aus der unionsrechtlich gebotenen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Stellung der Regulierungsbehörde und dem Umstand ableiten, dass sich die komplexen Ziele der Netzentgeltregulierung nicht im Voraus durch abstrakte normative Vorgaben erreichen lassen.

  • BGH, 15.12.2020 - EnVR 115/18

    Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - EnVR 12/20
    Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann dieser neue Sachvortrag gemäß § 88 Abs. 2, 4 EnWG nicht mehr eingeführt werden; eine zulässige und begründete Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102 [juris Rn. 14]; vom 12. September 2012 - IV ZB 12/12, WM 2013, 895 Rn. 11; vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 42; vom 15. Dezember 2020 - EnVR 115/18, EnWZ 2021, 161 Rn. 18).
  • BGH, 05.11.2004 - BLw 11/04

    Wirksamkeit der Abtretung von Forderungen gegen eine LPG zum Zwecke der

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - EnVR 12/20
    Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann dieser neue Sachvortrag gemäß § 88 Abs. 2, 4 EnWG nicht mehr eingeführt werden; eine zulässige und begründete Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102 [juris Rn. 14]; vom 12. September 2012 - IV ZB 12/12, WM 2013, 895 Rn. 11; vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 42; vom 15. Dezember 2020 - EnVR 115/18, EnWZ 2021, 161 Rn. 18).
  • BGH, 12.09.2012 - IV ZB 12/12

    Erbscheinsverfahren: Anwendbares Recht für die erbrechtlichen Verhältnisse nach

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - EnVR 12/20
    Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann dieser neue Sachvortrag gemäß § 88 Abs. 2, 4 EnWG nicht mehr eingeführt werden; eine zulässige und begründete Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102 [juris Rn. 14]; vom 12. September 2012 - IV ZB 12/12, WM 2013, 895 Rn. 11; vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 42; vom 15. Dezember 2020 - EnVR 115/18, EnWZ 2021, 161 Rn. 18).
  • BGH, 09.01.2018 - II ZB 14/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsziels;

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - EnVR 12/20
    Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann dieser neue Sachvortrag gemäß § 88 Abs. 2, 4 EnWG nicht mehr eingeführt werden; eine zulässige und begründete Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102 [juris Rn. 14]; vom 12. September 2012 - IV ZB 12/12, WM 2013, 895 Rn. 11; vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 42; vom 15. Dezember 2020 - EnVR 115/18, EnWZ 2021, 161 Rn. 18).
  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - EnVR 12/20
    Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (st. Rspr., BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 37 mwN).
  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 72/19

    Anreizregulierung im Gassektor: Festlegung eines generellen sektoralen

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 101/19

    Anreizregulierung im Gassektor: Festlegung eines generellen sektoralen

  • BGH, 08.10.2019 - EnVR 58/18

    Absehen von einer Anwendung der Regelungen in u.a. § 7 Abs. 1 StromNEV

  • BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15

    Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

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