Rechtsprechung
BGH, 26.11.1954 - IV ZB 47/54 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Beschluss, durch den die Pflegschaft für einen Volljährigen angeordnet ist - Einlegung einer Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den die Pflegschaft für einen Volljährigen angeordnet ist, durch den Pflegebefohlenen - Geschäftsunfähigkeit eines Volljährigen - ...
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Verfahrensgang
- BGH, 14.06.1954 - IV ZR 47/54
- BGH, 26.11.1954 - IV ZB 47/54
Papierfundstellen
- BGHZ 15, 262
- NJW 1955, 99
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (2)
- RG, 25.10.1934 - IV B 55/34
Kann eine wegen Geisteskrankheit geschäftsunfähige Person gegen die Anordnung …
Auszug aus BGH, 26.11.1954 - IV ZB 47/54
Es hält die weitere Beschwerde trotz etwa bestehender Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers für zulässig und möchte sachlich über sie entscheiden, es sieht sich aber daran durch den Beschluss des Reichsgerichts vom 25. Oktober 1934 (RGZ 145, 284 f), von der es dadurch abweichen würde, gehindert. - RG, 21.02.1907 - IV 51/07
Kann von einem Pflegebefohlenen, bei dem die freie Willensbestimmung infolge …
Auszug aus BGH, 26.11.1954 - IV ZB 47/54
Daraus folgt, dass der Richter an den im § 105 BGB ausgesprochenen Grundsatz, dass die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen keine Rechtswirkung erzeuge, ein Grundsatz, der, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, an sich auch für Erklärungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, gebunden ist, soweit nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme anordnet.
- BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60
Beschwerderecht eines Geisteskranken
Der im Beschluß des erkennenden Senats vom 26. November 1954 - IV ZB 47/54 - (BGHZ 15, 262 ff) eingenommene gegenteilige Standpunkt wird aufgegeben.Hieran sieht sich das Kammergericht durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 26. November 1954 (BGHZ 15, 262 ff), von dem es dann abweichen würde, gehindert.
Die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts steht im Widerspruch zu dem Beschluß des erkennenden Senats vom 26. November 1954 (BGHZ 15, 262 ff).
Demgegenüber hat die neuere Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß von einer wirksamen Einwilligung bzw. von einem rechtlich beachtlichen Fehlen einer solchen gemäß § 1910 Abs. 3 BGB - wie auch von einem wirksamen Aufhebungsverlangen nach § 1920 BGB - dann nicht gesprochen werden könne, wenn der Betroffene geisteskrank und damit geschäftsunfähig sei (u.a. BGHZ 15, 262, 268 [BGH 26.11.1954 - IV ZB 47/54];. RGZ 65, 199, 203; RG RJA 8, 1, 3; KG JFG 18, 298, 300; BayOblG KGJ 30, A 295, 296).
- BGH, 25.01.1978 - IV ZB 9/76
Antrags- und Beschwerderecht eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen
An einer Sachentscheidung sieht es sich jedoch gehindert durch zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 15, 262 ff; 48, 147, 159).Mit dieser Rechtsauffassung sieht sich das Oberlandesgericht in einem weiteren Widerspruch zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, wonach mit einem gemäß § 104 Nr. 2 BGB Geschäftsunfähigen eine Verständigungsmöglichkeit nicht bestehe (RGZ 65, 199, 202; BGHZ 15, 262, 268; 35, 1, 5; 48, 147 ff).
Lediglich insoweit, als die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Geschäftsfähigkeit des Rechtsmittelführers abhängt, kann das Gericht der weiteren Beschwerde diese Frage von Amts wegen prüfen und die hierzu erforderlichen Feststellungen treffen (BGHZ 15, 262, 263, 265;… Keidel/Winkler a.a.O. § 27 Rdn. 45;… Jansen a.a.O. § 27 Rdn. 40).
- BGH, 30.01.1964 - VII ZR 5/63
Schiedsvertrag
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- BGH, 25.01.1978 - IV ZB 6/77
Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft zur Geltendmachung von …
Mit dieser Rechtsauffassung sieht sich das Oberlandesgericht in einem Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, nach denen die Beschwerde eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen unzulässig sei (BGHZ 15, 262 ff; 48, 147, 159), sofern sie sich nicht gegen die Anordnung der Pflegschaft richte (BGHZ 35, 1 ff).Lediglich insoweit, als die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Geschäftsfähigkeit des Rechtsmittelführers abhängt, kann das Gericht der weiteren Beschwerde diese Frage von Amts wegen prüfen und die hierzu erforderlichen Feststellungen treffen (BGHZ 15, 262, 263, 265;… Keidel/Winkler a.a.O. § 27 Rdn. 45;… Jansen a.a.O. § 27 Rdn. 40).
- BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81
Gebrechlichkeitspflegschaft bei potentieller Geschäftsurfähigkeit
An einer Verständigungsmöglichkeit im Sinne des § 1910 Abs. 3 BGB fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, außer gegebenenfalls aus tatsächlichen Gründen auch bei rechtlichem Unvermögen des Betroffenen, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, d.h. im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit (BGHZ 15, 262, 267 f.; 35, 1, 5; 48, 147, 159 f.; 70, 252, 258; ebenso … - BGH, 28.03.1955 - III ZR 24/54
Vorbereitende Baupläne keine Enteignung
Aus den gleichen Erwägungen spielt hier auch das Problem einer zeitweiligen Bausperre, wie sie in BGHZ 15, 262 als Maßnahme zur. - BGH, 28.01.1974 - III ZR 185/71
Bestellung eines Gebrechlichkeitspflegers - Nichterhebung eines beantragten …
Die Bestellung eines Pflegers nach § 1910 Abs. 2 BGB enthält keine Entscheidung, welche die allgemeine Geschäftsunfähigkeit des Pflegebefohlenen feststellt oder sie sogar wie die Entmündigung nach § 104 Nr. 3 BGB begründet (BGHZ 15, 262, 266). - BGH, 10.11.1959 - V BLw 43/59
Rechtsmittel
Wenn die Ehefrau L., wie die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, auch jetzt noch geschäftsunfähig sein sollte, wäre das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGHZ 15, 262).