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   BGH, 26.11.1958 - IV ZB 296/58   

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BGH, 26.11.1958 - IV ZB 296/58 (https://dejure.org/1958,628)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1958 - IV ZB 296/58 (https://dejure.org/1958,628)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1958 - IV ZB 296/58 (https://dejure.org/1958,628)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 28, 398
  • MDR 1959, 115
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 67/53

    Frist für Klageerhebung

    Auszug aus BGH, 26.11.1958 - IV ZB 296/58
    Etwas derartiges würde aber nicht der Bedeutung der Berufungsbegründungsfrist entsprechen (vgl. auch BGHZ 14, 11, 14 [BGH 04.06.1954 - V ZR 67/53] und 17, 348, 354, sowie 3, 1, 32).
  • RG, 07.02.1935 - VIB 5/35

    Genügt zur Zustellung der Verfügung des Vorsitzenden, durch die eine Sache als

    Auszug aus BGH, 26.11.1958 - IV ZB 296/58
    Richtig ist, daß eine derartige Verfügung zugestellt werden muß, weil durch die Verfügung insofern eine Frist in Lauf gesetzt wird, als die Berufungsbegründungsfrist nunmehr schon während der Gerichtsferien zu laufen begann (vgl. RGZ 146, 381, 384).
  • BGH, 13.03.1980 - VII ZR 147/79

    Fortführung des schriftlichen Vorverfahrens durch Setzung einer Frist zur

    Der Bundesgerichtshof hat diesen Ausschluß einer Heilung des Zustellungsmangels entsprechend auf gesetzliche Ausschlußfristen zur Klageerhebung (BGHZ 14, 11, 13 f) [BGH 04.06.1954 - V ZR 67/53] sowie auf Rechtsmittelbegründungsfristen mit der Bezeichnung als Feriensache (BGHZ 28, 398 f [BGH 26.11.1958 - IV ZB 296/58]) angewendet, weil ihre Versäumung - nicht anders als die der als Notfristen bezeichneten Rechtsmittelfristen (§§ 223 Abs. 3, 516, 552, 577 ZPO) - zum völligen Verlust des geltend gemachten Anspruchs oder Rechtsmittels führt.

    Auch in solchen Fällen dürfen Beginn und Ende der Frist nicht vom ungewissen Ermessen des Gerichts abhängen, wie dies bei Anwendung des § 187 Satz 1 ZPO der Fall wäre (vgl. zu Notfristen BGH NJW 1978, 426, 427 [BGH 23.11.1977 - VIII ZR 107/76], zu Rechtsmittelbegründungsfristen BGHZ 28, 398, 399 [BGH 26.11.1958 - IV ZB 296/58]; Hagen SchlHA 73, 57, 59 unter V).

  • BGH, 27.04.1994 - XII ZB 154/93

    Zustellung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in die Gerichtsferien

    Eine Verfügung des Vorsitzenden, durch die eine Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Zeitpunkt in den Gerichtsferien verlängert und zugleich die Sache als Feriensache bezeichnet wird, bedarf zu ihrer Wirksamkeit auch dann der förmlichen Zustellung an den Berufungskläger, wenn sie bereits vor Beginn der Gerichtsferien erfolgt (Fortführung von BGHZ 28, 398 [BGH 26.11.1958 - IV ZB 296/58] = VersR 59, 54).

    Sie ist unanfechtbar und hat für die ganze Instanz Bestand, solange sie nicht durch das Kollegium durch Beschluß aufgehoben wird (BGHZ 28, 398, 400 [BGH 26.11.1958 - IV ZB 296/58]; Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO. Rdn. 17; Zöller/Gummer, aaO. Rdn. 23).

  • BGH, 09.12.1998 - XII ZB 148/98

    Aufnahme eines Rechtsstreits in der Insolvenz einer zur Herausgabe und Räumung

    Die Vorschrift des § 187 ZPO ist nicht anwendbar, wenn die Zustellung eine Notfrist in Gang setzen soll (Satz 2); die Frist zur Begründung der Berufung ist zwar keine Notfrist, steht aber im Hinblick auf ihre Bedeutung einer solchen insoweit gleich (BGHZ 28, 398, 399).
  • OLG Nürnberg, 22.09.1995 - 1 U 1960/95

    Bestimmung eines Rechtsstreits als Feriensache

    Bezeichnet der Vorsitzende eines Kollegialgerichts den Rechtsstreit als Feriensache, so ist diese Anordnung voll wirksam und bedarf keiner Bestätigung durch das Gericht (im Anschluß an BGHZ 28, 398).

    Läßt das Gericht die Bezeichnung als Feriensache bestehen, so erweist sich die Anordnung des Vorsitzenden als von Anfang an wirksam (BGHZ 28, 398/400; NJW 1994, 2365).

  • BGH, 21.09.1989 - IX ZB 74/89

    Wirkung der Fristverlängerung vor den Gerichtsferien bei einem in die

    Eine förmliche, den Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Zustellung der Verfügung des Vorsitzenden, durch die eine Sache als Feriensache bezeichnet wird, ist für deren Wirksamkeit unerläßlich (BGHZ 28, 398 f [BGH 26.11.1958 - IV ZB 296/58] ).

    Daß den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Gerichtsakten am 10. August 1989 übermittelt worden sind, vermag die Unwirksamkeit der Bezeichnung als Feriensache unabhängig von der Frage, ob die Prozeßbevollmächtigten den Inhalt der Verfügung vom 14. Juli 1989 vor dem Ende der dort gesetzten Frist zur Kenntnis genommen haben, schon deshalb nicht zu heilen, weil § 187 Satz 1 ZPO auf derartige Verfügungen nicht anzuwenden ist (BGHZ 28, 398, 399 [BGH 26.11.1958 - IV ZB 296/58] ; auch BGHZ 76, 236, 238 f).

  • OLG München, 22.10.1990 - 5 W 2517/90
    Solange dies aber nicht geschehen ist, ist der Rechtsstreit Feriensache und als solche zu behandeln, so daß auch etwaige durch die Gerichtsferien gehemmte Fristen laufen (BGHZ 28, 398, 400).

    In einer Anmerkung zu BGHZ 28, 398 hat zwar Johannsen die Auffassung vertreten, durch eine Aufhebung der vom Vorsitzenden verfügten Bezeichnung als Feriensache entfielen deren Wirkungen ex tunc mit der Folge, daß dies bei bereits erfolgtem Fristablauf faktisch zu einer Wiedereinsetzung führen könne (LM § 200 GVG Nr. 7).

  • BGH, 21.03.1962 - IV ZB 78/62

    Rechtsmittel

    § 187 Satz 1 ZPO ist auf ihn nicht anzuwenden (BGHZ 28, 398 [BGH 26.11.1958 - IV ZB 296/58]).
  • BGH, 09.02.1994 - IV ZB 23/93

    Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Erklärung eines

    Da es daran fehlt, ist die Bezeichnung als Feriensache ohne Rechtsfolgen geblieben; eine Heilung des Zustellungsmangels kommt hier nicht in Betracht (s. dazu BGHZ 28, 398 [BGH 26.11.1958 - IV ZB 296/58] und BGH, Beschluß vom 21. September 1989 - IX ZB 74/89 - VersR 1993, 66).
  • BGH, 17.04.1997 - II ZB 23/96

    Zustimmung zur Grundbuchberichtigung - Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Durch den Beginn der Gerichtsferien am 15. Juli 1996 wurde ihr Lauf gehemmt (§ 223 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.); diese Hemmung entfiel mit der Bezeichnung des Rechtsstreits als Feriensache durch den Senatsvorsitzenden gemäß § 200 Abs. 4 Satz 2 GVG a.F., für deren Wirksamkeit eine Bestätigung des Senats nicht erforderlich war (BGHZ 28, 398, 400) [BGH 26.11.1958 - IV ZB 296/58].
  • BGH, 04.12.1996 - XII ZB 167/96

    Auswirkung der Erklärung eines Rechtsstreits zur Feriensache auf die Fristwahrung

    Erforderlich ist lediglich die Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die hier ordnungsgemäß vorgenommen worden ist (st. Rspr. RGZ 146, 381, 384; BGHZ 28, 398, 400 [BGH 26.11.1958 - IV ZB 296/58]; Senatsbeschluß vom 27. April 1994 - XII ZB 154/93 - BGHR GVG § 200 Abs. 4 Bezeichnung 1 = NJW 1994, 2364).
  • OLG Köln, 10.04.1987 - 25 UF 253/86

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Unterhaltsvereinbarung; Antrag auf

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