Rechtsprechung
BGH, 26.11.1970 - 4 StR 449/70 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Unzucht mit einem Kind - Auswirkung eines Zeugnisverweigerungs- oder Eidesverweigerungsrechts eines nur mit einem von zwei Angeklagten verwandten Zeugen auf den anderen Angeklagten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 03.02.1955 - 4 StR 582/54
Umfang der Wirkung des Verwertungsverbots - Gebrauchmachung vom …
Auszug aus BGH, 26.11.1970 - 4 StR 449/70
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs wirkt sich das Zeugnis- oder das Eidesverweigerungsrecht eines nur mit einem von zwei Angeklagten verwandten Zeugen nur dann zugunsten des anderen Angeklagten aus, wenn gegen beide ein sachlich nicht trennbarer strafrechtlicher Vorwurf erhoben ist (RGSt 16, 154, 155; BGHSt 7, 194).In dem von BGHSt 7, 194 entschiedenen Fall hatten schließlich zwei Täter zu demselben tatsächlichen Vorgang falsche Angaben vor Gericht gemacht, so daß die Frage, ob sie die Unwahrheit gesagt hatten, nur einheitlich entschieden werden konnte.
- RG, 29.05.1895 - 1737/95
Bedingt es für die Frage, ob ein Zeuge als mit einem Mitbeschuldigten verwandt …
Auszug aus BGH, 26.11.1970 - 4 StR 449/70
Notwendig ist, daß materielle Identität der Straftaten vorliegt, daß es sich um sachlich zusammenhängende und nicht nur zufällig miteinander verbundene Straffälle handelt (RGSt 27, 270, 272).Ein solcher Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung bei Teilnahme mehrerer an derselben Straftat (vgl. RGSt 3, 161; 27, 270; RG Rspr. 5, 599, 600; BGHSt 4, 217, 218) [BGH 28.05.1953 - 4 StR 148/53].
- BGH, 28.05.1953 - 4 StR 148/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 26.11.1970 - 4 StR 449/70
Ein solcher Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung bei Teilnahme mehrerer an derselben Straftat (vgl. RGSt 3, 161; 27, 270; RG Rspr. 5, 599, 600; BGHSt 4, 217, 218) [BGH 28.05.1953 - 4 StR 148/53]. - RG, 24.06.1887 - 817/87
Besteht das Recht der Zeugnisverweigerung, wenn die Hauptverhandlung nicht bloß …
Auszug aus BGH, 26.11.1970 - 4 StR 449/70
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs wirkt sich das Zeugnis- oder das Eidesverweigerungsrecht eines nur mit einem von zwei Angeklagten verwandten Zeugen nur dann zugunsten des anderen Angeklagten aus, wenn gegen beide ein sachlich nicht trennbarer strafrechtlicher Vorwurf erhoben ist (RGSt 16, 154, 155; BGHSt 7, 194).