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   BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80   

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https://dejure.org/1981,90
BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80 (https://dejure.org/1981,90)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1981 - IX ZR 91/80 (https://dejure.org/1981,90)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1981 - IX ZR 91/80 (https://dejure.org/1981,90)
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Zurückverlangte Grundstückshälfte

§ 1374 Abs. 2 BGB ist auf Zuwendungen iSv § 1380 Abs. 1 BGB nicht anwendbar;

§ 1380 Abs. 2 Satz 1 BGB ist so auszulegen, daß für die Berechnung der Wert der Zuwendung nicht nur beim Zuwendenden hinzugerechnet, sondern auch beim Empfänger abgezogen wird;

grundsätzlicher Vorrang des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs (§§ 1372 ff BGB, insb. § 1380 BGB) vor den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB, nun speziell § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Ausnahme bei Unzumutbarkeit für den Zuwendenden

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Schaffung eines Familienheims ist keine Schenkung an Hausfrau

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zugewinnausgleich nach Ehescheidung - Auseinandersetzung über das Miteigentum an einem Haus - Voraussetzung für einen Schenkungsvertrag - Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft - Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt - Verhältnis des Bereicherungsrechts ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den Voraussetzungen einer Schenkung unter Eheleuten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242, § 516, § 1372, § 1374 Abs. 2, § 1380
    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 82, 229
  • NJW 1982, 1093
  • MDR 1982, 401
  • FamRZ 1982, 246
  • JR 1982, 237
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.1975 - IV ZR 110/74

    Zugewinnausgleich, Bereicherung, Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80
    Haben Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander Zuwendungen gemacht, so sind Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen des Scheiterns der Ehe regelmäßig auch dann nicht gegeben, wenn der Wert der Zuwendung den Betrag übersteigt, den der Zuwendungsempfänger ohne die Zuwendung als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte (Fortführung von BGHZ 65, 320 und 68, 299).

    Einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung versagt der Berufungsrichter unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 65, 320.

    Das hat der IV. Zivilsenat in den Entscheidungen BGHZ 65, 320 und 68, 299 jedenfalls für den Fall angenommen, daß die Zuwendungen wertmäßig nicht den Betrag übersteigen, den der Zuwendungsempfänger ohne sie als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte.

    In den Entscheidungen BGHZ 65, 320 und 68, 299 brauchte nicht entschieden zu werden, ob die §§ 1372 ff BGB auch für diesen Fall stets zu einem angemessenen Ausgleich fuhren und damit die Grundsatze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrangen Nach Auffassung des Senats verhalt es sich regelmäßig so.

    Allerdings hat der IV. Zivilsenat in der Entscheidung BGHZ 65, 320, 324 unter Hinweis auf die im Schrifttum vorherrschende Ansicht beiläufig geäußert, § 1374 Abs. 2 BGB sei auch auf Zuwendungen im Sinne des § 1380 BGB anzuwenden, weil sonst der Zuwendungsempfänger schlechter stünde, als er ohne die Zuwendung stehen würde.

  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76

    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich eines in Miteigentum stehenden

    Auszug aus BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80
    Haben Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander Zuwendungen gemacht, so sind Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen des Scheiterns der Ehe regelmäßig auch dann nicht gegeben, wenn der Wert der Zuwendung den Betrag übersteigt, den der Zuwendungsempfänger ohne die Zuwendung als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte (Fortführung von BGHZ 65, 320 und 68, 299).

    Ausnahmsweise kann unter besonderen Umständen ein Ehegatte berechtigt sein, die Übertragung eines Miteigentumsanteils des anderen an sich zu verlangen (Bestätigung von BGHZ 68, 299).

    Das hat der IV. Zivilsenat in den Entscheidungen BGHZ 65, 320 und 68, 299 jedenfalls für den Fall angenommen, daß die Zuwendungen wertmäßig nicht den Betrag übersteigen, den der Zuwendungsempfänger ohne sie als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte.

    In den Entscheidungen BGHZ 65, 320 und 68, 299 brauchte nicht entschieden zu werden, ob die §§ 1372 ff BGB auch für diesen Fall stets zu einem angemessenen Ausgleich fuhren und damit die Grundsatze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrangen Nach Auffassung des Senats verhalt es sich regelmäßig so.

    Daraus kann sich nach BGHZ 68, 299 die Verpflichtung zur Rückgewähr bestimmter Vermögensgegenstände ergeben.

  • BGH, 07.01.1972 - IV ZR 231/69

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80
    Hatten die Parteien diesen Beitrag jedes von ihnen als Rechtsgrund des gemeinsamen Erwerbs im Auge, so schließt das die Annahme aus, sie hätten eine Schenkung gewollt (vgl. BGH NJW 1966, 542; 1972, 580).
  • BGH, 06.12.1965 - II ZR 137/63

    Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für eine Miteigentumshälfte an einem

    Auszug aus BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80
    Hatten die Parteien diesen Beitrag jedes von ihnen als Rechtsgrund des gemeinsamen Erwerbs im Auge, so schließt das die Annahme aus, sie hätten eine Schenkung gewollt (vgl. BGH NJW 1966, 542; 1972, 580).
  • BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der

    Für § 313 BGB bleibt daneben nur dort noch Raum, wo der Gesetzgeber einen typischen Fall geänderter Vertragsgrundlage nicht bis ins Einzelne zu regeln und darüber einer angemessenen Lösung zuzuführen versucht hat (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 1981 - IX ZR 91/80, BGHZ 82, 227, 232 f.; vom 25. November 1998 - VIII ZR 380/96, WM 1999, 596 unter III 1 c; vom 6. März 2002 - XII ZR 133/00, BGHZ 150, 102, 106) oder wo eine an sich abschließend gedachte Regelung sich nachträglich als für besonders gelagerte Fallgestaltungen schlechthin unpassend erweist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09, NJW 2010, 1663 Rn. 20; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 279/09, juris Rn. 20).
  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Der danach für das Güterrecht zuständige IX. Zivilsenat hat die Rechtsprechung hierzu weiter ausgebaut (BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80] mit Anm. von Lang, LM BGB § 1380 Nr. 5) und die unbenannte Zuwendung von der - weiterhin möglichen (BGHZ 87, 145 [BGH 24.03.1983 - IX ZR 62/82] mit Anm. von Lang, LM BGB § 530 Nr. 8) Schenkung unter Ehegatten abgegrenzt.

    Vielmehr heißt es in BGHZ 82, 231 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80] mit Recht nur, daß in einer unbenannten Zuwendung "regelmäßig die Anerkennung eines gleichwertigen Beitrages beider Ehepartner" liege.

    Überdies hatte auch schon der IX. Zivilsenat in BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80] § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die unbenannte Zuwendung durchgreifen lassen, obwohl diese Vorschrift ausschließlich auf unentgeltliche Zuwendungen zugeschnitten ist (vgl. Jaeger, aaO. S. 439, 436 Fn. 27).

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Die Rückabwicklung stelle erst den Zustand her, auf dessen Grundlage der Zugewinnausgleich erfolge (vgl. etwa Kühne, zuletzt JR 1982, 237 in Anmerkung zu BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; Erman/Heckelmann, BGB 8. Aufl. § 1363 Anm. 4 S. 773; MünchKomm/Gernhuber, 2. Aufl. Rdn. 21 f. vor § 1363; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. § 1372 Rdn. 8, je m.w.N.).

    Nur zur Korrektur schlechthin unangemessener und untragbarer Ergebnisse kann der Rückgriff auf § 242 BGB geboten sein (vgl. BGHZ 65, 320, 324 f.; 68, 299, 302 ff.; 82, 227, 232 ff. [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; Urteil vom 22. April 1982 - IX ZR 35/81 - FamRZ 1982, 778, 779 sowie zuletzt Urteil vom 4. April 1990 IV ZR 42/89 - FamRZ 1990, 855 [BGH 04.04.1990 - IV ZR 42/89]).

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