Rechtsprechung
BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Vorhaltung der Niederschrift einer über eine frühere richterliche Vernehmung des Zeugen trotz damaliger fehlender Teilnahme der Beschuldigten und der Verteidigung - Ordnungsgemäße Verlesung (Verwertung/ Einführung) von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
StPO (1975) § 168 c Abs. 5
Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht; Zulässigkeit von Vorhalten aus einer richterlichen Vernehmung
Papierfundstellen
- BGHSt 34, 231
- NJW 1987, 1652
- MDR 1987, 335
- StV 1987, 233
- JR 1988, 80
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00
Fragerecht gegenüber Belastungszeugen
Beweiswerts abgestellt und deshalb eine Lösung auf - der Ebene der Beweiswürdigung bevorzugt, indem das richterliche in ein nichtrichterliches Vernehmungsprotokoll nach § 252 Abs. 2 Satz 2 StPO - mit geringerem Beweiswert "herabgestuft" wird (BGHSt 34, 231, 234, 235; BGH StV 1992, 232; BGH NStZ 1998, 312). - BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96
Abschnittsbesteuerung - Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO steht einer Verwertung …
Da die so geschaffenen Protokolle nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verlesen werden dürfen, spricht viel dafür zuzulassen, daß das Protokoll einer unter Verletzung der Benachrichtigungspflicht erfolgten richterlichen Vernehmung als Protokoll einer anderen - nichtrichterlichen - Vernehmung verlesen wird (vgl. BGHSt 34, 231, 234;… BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 15; BayObLG JR 1977, 475, 476;… Wache KK 3. Aufl. § 168c Rdn. 25;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 168c Rdn. 6). - BGH, 13.02.1991 - 3 StR 423/90
Verletzung der Hinweispflicht - Vorliegen eines Bezugssystems und Verkaufssystems …
- BGH, 27.04.1988 - 3 StR 499/87
Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung - …
Macht ein vor der Hauptverhandlung vernommener Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so dürfen wegen des in § 252 StPO geregelten Verwertungsverbots nichtrichterliche Verhörspersonen nicht über den Inhalt der früheren Vernehmung als Zeugen gehört werden (BGHSt 2, 99; 11, 338; 34, 231, 234). - BGH, 23.11.2000 - 1 StR 429/00
Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung; Erhöhte Beweiskraft des …
Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach hervorgehoben, daß der Tatrichter -über den Wortlaut des § 265 StPO hinaus - den Angeklagten nicht im unklaren lassen darf, wenn er die Verurteilung auf gewichtige, den gesetzlichen Tatbestand betreffende Umstände stützen will, die in der Anklageschrift nicht enthalten sind (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 1 bis 14, insbesondere bzgl. veränderter Tatzeiten). - OLG Hamm, 15.05.2018 - 4 RVs 47/18
Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugen wegen unterbliebener Bestellung eines …
Der dargestellte Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Aussage der richterlichen Verhörperson, sondern - vergleichbar mit Fällen einer pflichtwidrig versagten Beteiligung an der richterlichen Vernehmung (BGHSt 34, 231; BGHSt NStZ 1998, 312; BGH StV 2017, 776) oder des anonymen Zeugen (BGH NStZ 1998, 97, 2000, 265) - zu besonders strengen Beweis- und Begründungsanforderungen (BGHSt 46, 93, 103). - BGH, 28.07.1999 - 5 StR 683/98
Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Urkundenfälschung; Urteilsverkündungsfrist
Hierzu weist der Senat auf die Entscheidungen in BGHSt 11, 159 ff., BGHSt 34, 231, 235 und BGH StV 1999, 359, 360 hin. - BGH, 14.09.1993 - 5 StR 478/93
Erforderlichkeit des Hinweises der Möglichkeit einer Verurteilung als Alleintäter …
Zeugen, die sie bei der Brandlegung beobachtet haben, waren - anders als in dem in BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 1 behandelten Fall - nicht vorhanden. - OLG Schleswig, 15.04.2008 - 1 Ss 45/08 Ob die Vernehmungsniederschrift - nach rechtlichem Hinweis entsprechend § 265 StPO - als Protokoll einer nicht richterlichen Vernehmung hätte verlesen und verwertet werden können gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO , kann dahinstehen, da dann der Tatrichter sich des minderen Beweiswertes des Beweismittels hätte bewusst gewesen sein müssen (vgl. BGHSt 34, 231, 234 = NJW 87, 1652, 1654; BGH in NStZ 98, 312, 313), wofür jeglicher Anhaltspunkt fehlt.