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   BGH, 26.11.1990 - II ZR 69/90   

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https://dejure.org/1990,2033
BGH, 26.11.1990 - II ZR 69/90 (https://dejure.org/1990,2033)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1990 - II ZR 69/90 (https://dejure.org/1990,2033)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1990 - II ZR 69/90 (https://dejure.org/1990,2033)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Genossenschaft - Lieferbindung - Beendigung der Mitgliedschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GenG § 18, § 64 Abs. 2, 4
    Bindung der Mitglieder einer Genossenschaft durch Versprechung der Zahlung erhöhter Prämien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 550
  • MDR 1991, 508
  • WM 1991, 507
  • BB 1991, 644
  • DB 1991, 436
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.06.1983 - II ZR 224/82

    Bestimmung der Grundsätze, nach denen der Preis für die zu erbringende Leistung

    Auszug aus BGH, 26.11.1990 - II ZR 69/90
    Wie der Senat bereits in seinem einen Rechtsstreit der Beklagten mit einem anderen inzwischen ausgeschiedenen Mitglied betreffenden Urteil vom 20. Juni 1983 (II ZR 224/82, LM GenG § 18 Nr. 5) ausgesprochen hat, muß die beklagte Genossenschaft bei der Gestaltung der Preise für die von ihren Mitgliedern angelieferte Milch die Grundsätze beachten, die der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, LM GenG § 7 Nr. 2 = NJW 1960, 1858, 1860 und vom 18. Dezember 1978 - II ZR 189/77, LM GenG § 7 Nr. 3 - NJW 1979, 2248) für die Festsetzung von Vergütungen durch Genossenschaftsorgane aufgestellt hat.

    Dies hat der Senat zwar in seinem Urteil vom 20. Juni 1983 (aaO.) unmittelbar nur für den Fall ausgesprochen, daß die Beklagte sich vorbehielt, bei Beendigung der Mitgliedschaft die in den letzten fünf Jahren, d.h. seit Ausspruch der Kündigung, gezahlten Prämien zurückzufordern, falls ein Mitglied infolge Kündigung ausschied und nicht bereit war, die Lieferbeziehung über das Ende der Mitgliedschaft hinaus fortzusetzen.

    Diesen Gesichtspunkt hat der Senat unabhängig von der erneut offenzulassenden Entscheidung, ob die Beklagte dadurch auch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt, bereits in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1983 (aaO.) als sachfremd bezeichnet (vgl. dazu auch schon Urt. v. 18. Dezember 1978 aaO. für den Versuch, durch eine entsprechende Gestaltung des Vergütungssystems die Genossen zur Konzentrierung ihrer Umsätze auf "ihre" Genossenschaft anzuhalten).

  • BGH, 18.12.1978 - II ZR 189/77

    Zu den Grenzen der Befugnis eines Vorstands oder Aufsichtsrats einer

    Auszug aus BGH, 26.11.1990 - II ZR 69/90
    Wie der Senat bereits in seinem einen Rechtsstreit der Beklagten mit einem anderen inzwischen ausgeschiedenen Mitglied betreffenden Urteil vom 20. Juni 1983 (II ZR 224/82, LM GenG § 18 Nr. 5) ausgesprochen hat, muß die beklagte Genossenschaft bei der Gestaltung der Preise für die von ihren Mitgliedern angelieferte Milch die Grundsätze beachten, die der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, LM GenG § 7 Nr. 2 = NJW 1960, 1858, 1860 und vom 18. Dezember 1978 - II ZR 189/77, LM GenG § 7 Nr. 3 - NJW 1979, 2248) für die Festsetzung von Vergütungen durch Genossenschaftsorgane aufgestellt hat.

    Diesen Gesichtspunkt hat der Senat unabhängig von der erneut offenzulassenden Entscheidung, ob die Beklagte dadurch auch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt, bereits in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1983 (aaO.) als sachfremd bezeichnet (vgl. dazu auch schon Urt. v. 18. Dezember 1978 aaO. für den Versuch, durch eine entsprechende Gestaltung des Vergütungssystems die Genossen zur Konzentrierung ihrer Umsätze auf "ihre" Genossenschaft anzuhalten).

  • BGH, 09.06.1960 - II ZR 164/58

    Lieferpflicht eines Genossen als körperschaftliche Art - Entgeltung von

    Auszug aus BGH, 26.11.1990 - II ZR 69/90
    Wie der Senat bereits in seinem einen Rechtsstreit der Beklagten mit einem anderen inzwischen ausgeschiedenen Mitglied betreffenden Urteil vom 20. Juni 1983 (II ZR 224/82, LM GenG § 18 Nr. 5) ausgesprochen hat, muß die beklagte Genossenschaft bei der Gestaltung der Preise für die von ihren Mitgliedern angelieferte Milch die Grundsätze beachten, die der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, LM GenG § 7 Nr. 2 = NJW 1960, 1858, 1860 und vom 18. Dezember 1978 - II ZR 189/77, LM GenG § 7 Nr. 3 - NJW 1979, 2248) für die Festsetzung von Vergütungen durch Genossenschaftsorgane aufgestellt hat.
  • RG, 17.09.1909 - II 704/08

    1. Ist ein Vertrag, durch welchen sich ein Genosse zu einer Leistung an die

    Auszug aus BGH, 26.11.1990 - II ZR 69/90
    Eine solche Annahme wäre wenig realitätsgerecht (vgl. dazu auch schon RGZ 71, 388, 391).
  • BGH, 28.02.2005 - II ZR 203/03

    Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Sprungrevision mangels Vorliegens

    Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Genossenschaft den Mitgliedern, die ihr treu bleiben, eine (geringe) Treueprämie zahlen darf, die sie den Genossen, die ihre Mitgliedschaft gekündigt haben, nicht gewährt, ist in der vom Amtsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegten Senatsrechtsprechung bereits geklärt (vgl. Sen.Urt. v. 26. November 1990 - II ZR 69/90, WM 1991, 507; Sen.Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 224/82, WM 1983, 1006, jeweils m.w.Nachw.).

    Die weitere Frage, ob die Genossenschaft berechtigt sein könnte, ihren Mitgliedern einen Anreiz zur Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft zu geben, indem sie eine mit der Dauer der Zugehörigkeit steigende Treueprämie zahlt (vgl. dazu Sen.Urt. v. 26. November 1990 aaO, S. 509), ist auch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

    Mit kritischen Stimmen aus der Literatur hat sich der Senat bereits eingehend in seinem Urteil vom 26. November 1990 (aaO, S. 508 f.) auseinandergesetzt; die neuerliche - im wesentlichen gleichgelagerte - Kritik von Beuthien (insbesondere ZfgG 42, 162 ff.) gibt zu einer erneuten grundsätzlichen Erörterung keine Veranlassung.

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2011 - 18 U 9/11
    Das Landgericht hat die BGH-Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Treueprämien im genossenschaftlichen Verhältnis zutreffend wiedergegeben (vgl. Urteil vom 20.06.1983 - II ZR 224/82, BeckRS 1983, 31071738; Urteil vom 26.11.1990 - II ZR 69/90, NJW-RR 1991, 550 ff.; Beschluss vom 28.02.2005 - II ZR 203/03, BeckRS 2005, 3405).

    Dann aber gilt auch der vom Bundesgerichtshof herausgestellte Grundsatz, dass die Vorenthaltung der Prämie für den Fall, dass der Genosse kündigt, einen Nachteil darstellt, der unmittelbar an die Kündigung geknüpft ist und deshalb die Kündigung behindert (vgl. BGH, a.a.O., NJW-RR 1991, 550).

  • LG Kiel, 05.12.1991 - 1 S 96/91
    Die Schlechterstellung der Ehe als solcher gegenüber der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist durch den jüngsten Beschluß des Landgerichts Kiel (17. Zivilkammer, WM 1991, 507 f.) ebenfalls offenbar geworden: Auch gegenüber dem nichtmitmietenden nichtehelichen Lebensgefährten kann nämlich nur vollstreckt werden, wenn ein Räumungstitel vorliegt.
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