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   BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98   

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BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98 (https://dejure.org/1998,1961)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1998 - 4 StR 457/98 (https://dejure.org/1998,1961)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 (https://dejure.org/1998,1961)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 250 StGB a.F.; § 250 StGB n.F.
    Schwerer Raub; Scheinwaffe; Schreckschußpistole; Verwenden eines gefährlicher Werkzeuges

  • Wolters Kluwer

    Rückwirkung des milderen Strafgesetzes gegenüber dem zur Tatzeit geltenden Recht; Raubdelikte

  • Judicialis

    StGB § 249; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 253; ; StGB § 255; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 250 Abs. 2; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 136 (Ls.)
  • NStZ-RR 1999, 102
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.05.1998 - 4 StR 204/98

    Schreckschußpistole zur Drohung - Zur Anwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei

    Auszug aus BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98
    Zwar handelt es sich bei einer geladenen Schreckschußpistole - soweit sich deren Benutzung darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schußwaffe vorzutäuschen - um eine sog. "Scheinwaffe", die von dem "Auffangtatbestand" des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. erfaßt wird (vgl. BGH StV 1998, 486; BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR 240/98).

    Der damit anwendbare § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. (vgl. BGH StV 1998, 486) sieht einen Strafrahmen von (nur) drei bis 15 Jahren vor und ist somit das im Vergleich zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. mildere Gesetz.

  • BGH, 23.06.1998 - 4 StR 245/98

    Verwenden einer geladenen Schreckschußpistole bei einem Überfall - Objektive

    Auszug aus BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98
    Hingegen unterfällt eine mit Platzpatronen geladene Schreckschußpistole, die dem Opfer an die Schläfe gehalten wird, dem Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98 und vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98).
  • BGH, 28.07.1998 - 4 StR 240/98

    Verwenden einer Schreckschusspistole beim Überfall - Verwenden einer

    Auszug aus BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98
    Zwar handelt es sich bei einer geladenen Schreckschußpistole - soweit sich deren Benutzung darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schußwaffe vorzutäuschen - um eine sog. "Scheinwaffe", die von dem "Auffangtatbestand" des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. erfaßt wird (vgl. BGH StV 1998, 486; BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR 240/98).
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 283/89

    Waffe - Pistole - Schußwaffe - Trommelrevolver - Gastrommelrevolver

    Auszug aus BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98
    Er kann sogar tödliche Verletzungen hervorrufen (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 3 m.w.N.).
  • BGH, 19.08.1998 - 3 StR 333/98

    Einordnung eines mit Platzpatronen geladenen Gas- und Schreckschussrevolvers in

    Auszug aus BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98
    Hingegen unterfällt eine mit Platzpatronen geladene Schreckschußpistole, die dem Opfer an die Schläfe gehalten wird, dem Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98 und vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98).
  • BGH, 30.07.1998 - 4 StR 336/98

    Berichtigung des Schuldspruchs

    Auszug aus BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98
    a) Das bei dem ersten Raubüberfall eingesetzte Fleischermesser ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. Dieses hat ein Mittäter des Angeklagten bei der Tat verwendet, indem er es gegenüber Marktleiterin in einer sie konkret gefährdenden Weise als Drohmittel eingesetzt hat (vgl. BGH StV 1998, 487; BGH Beschluß vom 30. Juli 1998 - 4 StR 336/98).
  • BGH, 17.06.1998 - 1 StR 270/98

    Ausbeulung unter dem Hemd - Messer, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98
    a) Das bei dem ersten Raubüberfall eingesetzte Fleischermesser ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. Dieses hat ein Mittäter des Angeklagten bei der Tat verwendet, indem er es gegenüber Marktleiterin in einer sie konkret gefährdenden Weise als Drohmittel eingesetzt hat (vgl. BGH StV 1998, 487; BGH Beschluß vom 30. Juli 1998 - 4 StR 336/98).
  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    Messer, die nicht ohnehin als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert sind und wie etwa Spring-, Fall-, Faust- oder Faltmesser zu den Waffen im technischen Sinne gehören, erfüllen nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, regelmäßig die Voraussetzungen eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BGH NStZ-RR 2006, 12, 13 für den Fall eines Klappmessers).
  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    An der beabsichtigten Änderung seiner Rechtsprechung sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; Beschluß vom 14. April 1999 - 1 StR 642/98), des 3. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98; Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = NStZ-RR 1999, 173) und des 4. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschluß vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = NStZ-RR 2001, 136; Beschluß vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 102) gehindert.

    Dieser zutreffenden objektiven Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs folgt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen, in denen der Täter mit dem Einsatz eines Messers droht; dieses wird in ständiger Rechtsprechung als abstrakt "gefährliches" Werkzeug angesehen, dessen drohender Einsatz ohne weiteres § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfällt (vgl. etwa BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; vgl. auch BayObLG NJW 1999, 2535 f.; OLG Hamm NJW 2000, 351 f.).

  • BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02

    Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges;

    b) Als generell, also stets "gefährliche Werkzeuge" - sofern sie nicht schon dem Waffenbegriff unterfallen - hat der Bundesgerichtshof insbesondere Messer eingestuft (BGH, Beschluß vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BGH, Urteil vom 26. November 1998 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00 = NStZ-RR 2001, 41).

    bb) Bringt der Täter dagegen dem Opfer bei einer Schußdistanz von wenigen Zentimetern (relativer Nahschuß) oder bei einem Schuß mit auf die Körperoberfläche aufgesetzter Laufmündung (absoluter Nahschuß) durch die austretenden Explosionsgase und die mitgerissenen Munitionspartikel (vgl. Rothschild, Zur Gefährlichkeit freiverkäuflicher Schreckschußwaffen, NStZ 2001, 406, 407, 410) eine erhebliche Verletzung bei oder droht er dem Opfer mit einer solchen Vorgehensweise, dann wird die Schreckschußwaffe aufgrund ihrer konkreten Verwendung zu einem "gefährlichen Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, nämlich zu einer Waffe (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292, 293; BGH, Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 - BGH, Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH, Beschluß vom 4. Januar 1999 - 3 StR 517/98 - BGH, Urteil vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = StV 2001, 274).

  • BGH, 19.09.2001 - 2 StR 240/01

    Schwerer Raub; Erpressung (Grunddelikt zum Raub); Sichbemächtigen;

    War die Pistole dagegen mit Platzpatronen geladen, wurde sie durch die hier festgestellte gefährliche Art der Verwendung zu einer Bedrohung unmittelbar am Kopf des Kindes zu einem gefährlichen Werkzeug, so daß auch dann die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102 f. jew. m.w.N.).
  • BGH, 15.05.2001 - 3 StR 153/01

    Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung (Raub); Begriff der Waffe beim schweren

    War die Pistole dagegen mit Platzpatronen aufmunitioniert, konnte sie nur durch eine für das Opfer gefährliche Art der Verwendung (zumindest Bedrohung in Nahdistanz) zu einem gefährlichen Werkzeug werden (s. etwa BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102 f.).
  • BGH, 25.04.2001 - 3 StR 533/00

    Diebstahl mit Waffen; Hilflosigkeit; Geladene Gaspistolen

    In diesem Falle ist es für die Einordnung des Revolvers als Waffe ohne Belang, ob und wie er in der konkreten Tatsituation eingesetzt wird (vgl. BGHSt 45, 92, 93 f.; BGH NStZ 1999, 301, 302; anders bei Aufmunitionierung mit Platzpatronen: s. etwa BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102 f.).
  • BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00

    Schwerer Raub; Verwendung einer Waffe; Gefährliches Werkzeug;

    Dies kann bei Verwendung einer Schreckschußpistole - wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat - dann der Fall sein, wenn sie dem Opfer (unmittelbar) an den Körper gehalten wird, da ein aufgesetzter Schuß mit einer Platzpatrone aufgrund der austretenden Explosionsgase und der mitgerissenen Munitionspartikel regelmäßig zu erheblichen Verletzungen führt (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102 jeweils m.w.N.); er kann sogar tödlich sein.
  • OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04

    Diebstahl mit Waffen; Taschenmesser; Gebrauchsbereitschaft; Beisichführen

    Messer, auch soweit sie nicht als Spring-, Fall- oder Faustmesser als Waffe im technischen Sinne gelten und damit dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes unterfallen, sind von der Rechtsprechung bislang durchweg als (abstrakt) gefährliche Werkzeuge i.S.d. §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm NJW 2000, 3510; für kleinere Taschenmesser verneinend BayObLG NStZ-RR 2001, 202; für Taschenmesser zuletzt offengelassen von BGH NStZ-RR 2003, 12).
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