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   BGH, 26.11.2003 - 2 AR 237/03   

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https://dejure.org/2003,19774
BGH, 26.11.2003 - 2 AR 237/03 (https://dejure.org/2003,19774)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2003 - 2 AR 237/03 (https://dejure.org/2003,19774)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2003 - 2 AR 237/03 (https://dejure.org/2003,19774)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über den Widerruf einer bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung; Zeitpunkt des Befassens mit einer Sache durch Gericht

  • Judicialis

    StPO § 19; ; StPO § 462a Abs. 1 Satz 1

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00

    Zuständigkeitsbestimmung für Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 2 AR 237/03
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18. November 2002 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tag durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 18. November 2002 (Bl. 30 ff. d. A.) die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (BGHSt 38, 63; BGH NStZ 1993, 31; Senatsbeschlüsse vom 04.08.1999 und vom 15.03.2000 - 2 ARs 334/99 und 2 ARs 41/00 -).

    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3 und 4; Senatsbeschluss vom 15.03.2000 - 2 ARs 41/00 m. w. N.).

  • BGH, 03.02.1988 - 2 ARs 6/88

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 2 AR 237/03
    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3 und 4; Senatsbeschluss vom 15.03.2000 - 2 ARs 41/00 m. w. N.).

    Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz zur Entscheidung über den Widerruf blieb von der späteren Verlegung des Angeklagten in die Justizvollzugsanstalt Frankenthal unberührt, denn die Befassung des Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie bereits ausgeführt, bereits vor der Verlegung eingetreten (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 4; Senatsbeschluss vom 04.08.1999 - 2 ARs 234/99).".

  • OLG Zweibrücken, 11.11.2003 - 1 Ws 407/03

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach Übergang von Untersuchungshaft

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 2 AR 237/03
    Az.: 6 BRs 63/01 Amtsgericht Bingen Az.: 3084 VRs 55695/91 Staatsanwaltschaft Mainz Az.: 8 StVK 193/03 Landgericht Mainz Az.: 1 Ws 453/03 Oberlandesgericht Koblenz Az.: StVK 616/03 LG Frankenthal (Pfalz) Az.: 1 Ws 407/03 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken.
  • BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87

    Zuständigkeit für den Antrag auf Widerruf einer bewilligten Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 2 AR 237/03
    Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3 und 4; Senatsbeschluss vom 15.03.2000 - 2 ARs 41/00 m. w. N.).
  • BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 334/99

    Befaßtsein; Zuständigkeit; Strafaussetzung zur Bewährung; Verlegung

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 2 AR 237/03
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18. November 2002 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tag durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 18. November 2002 (Bl. 30 ff. d. A.) die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (BGHSt 38, 63; BGH NStZ 1993, 31; Senatsbeschlüsse vom 04.08.1999 und vom 15.03.2000 - 2 ARs 334/99 und 2 ARs 41/00 -).
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 2 AR 237/03
    Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die die Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Senatsrechtssprechung - BGHSt 26, 287, 188; 30, 189, 191; Beschluss vom 11.08.1999 - 2 ARs 161/99 -).
  • BGH, 11.08.1999 - 2 ARs 161/99

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 2 AR 237/03
    Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die die Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Senatsrechtssprechung - BGHSt 26, 287, 188; 30, 189, 191; Beschluss vom 11.08.1999 - 2 ARs 161/99 -).
  • BGH, 28.08.1991 - 2 ARs 366/91

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 2 AR 237/03
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18. November 2002 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tag durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 18. November 2002 (Bl. 30 ff. d. A.) die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (BGHSt 38, 63; BGH NStZ 1993, 31; Senatsbeschlüsse vom 04.08.1999 und vom 15.03.2000 - 2 ARs 334/99 und 2 ARs 41/00 -).
  • BGH, 26.11.2003 - 2 ARs 382/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Zuständigkeitsbestimmung;

    Auszug aus BGH, 26.11.2003 - 2 AR 237/03
    2 ARs 382/03 2 AR 237/03.
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