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   BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05 (5)   

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BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05 (5) (https://dejure.org/2007,6515)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05 (5) (https://dejure.org/2007,6515)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05 (5) (https://dejure.org/2007,6515)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen möglicher Unfähigkeit zur Ausübung des Berufes; Anforderungen an den Widerrufsgrund für den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ; Voraussetzungen für eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des ...

  • Judicialis

    BRAO § 7 Nr. 7; ; BRAO § ... 8; ; BRAO § 8a; ; BRAO § 8a Abs. 1 Satz 1 a.F.; ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3; ; BRAO § 15 a. F.; ; BRAO § 16 Abs. 3a; ; BRAO § 16 Abs. 3a Satz 1; ; BRAO § 16 Abs. 3a Satz 2; ; BRAO §§ 37 ff.; ; BRAO § 42 Abs. 1; ; BRAO § 42 Abs. 4 Satz 2; ; BGB § 6 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 1896 Abs. 1; ; StGB § 20

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Widerruf wegen gesundheitlicher Berufsunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtvorlage eines fachärztlichen Gutachtens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 32/00

    Schwäche der geistigen Kräfte; Vorlage eines Gutachtens über den

    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05
    Dies gilt auch im Falle der vom Antragsteller erhobenen Besetzungsrüge (BGHZ 77, 327, 329; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2001, 1426, unter III) und ebenso hinsichtlich der weiteren Rüge des Antragstellers, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht versagt und dadurch die Terminsvorbereitung unmöglich gemacht worden.

    Danach setzt der Widerrufsgrund - ebenso wie der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 7 BRAO - nach wie vor nicht voraus, dass der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des früheren § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB, körperlich, geistig oder seelisch behindert im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist; entscheidend ist vielmehr, ob die körperlichen oder geistigen Mängel solcher Art und so erheblich sind, dass der Rechtsanwalt deswegen zur ordnungsgemäßen Berufsausübung - also insbesondere zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden - dauernd außerstande ist (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. März 2001 - AnwZ (B) 21/00, BRAK-Mitt. 2001, 231, unter II 2 a; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426, unter II 2).

    Das Verhalten des Antragstellers in gerichtlichen Verfahren sowie seine Äußerungen über Richter, Staatsanwälte und die Justiz insgesamt ließen ernsthaft daran zweifeln, dass der Antragsteller sich noch in einer geistigen Verfassung befindet, in der er die für einen Rechtsanwalt unabdingbare Fähigkeit zu sachlicher Prüfung und Stellungnahme besitzt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426, unter II 3 a).

    c) Ist danach kraft Gesetzes zu vermuten, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß wahrzunehmen, so ist damit zugleich eine Gefährdung der Rechtspflege bei einem Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft indiziert (BGH, Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, unter III; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, aaO, unter II 3 b).

    Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Zuerkennung von Schadensersatz ist unzulässig; im Zulassungsverfahren ist kein Raum für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00 - insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2001, 1426, unter II).

  • BVerwG, 30.10.1992 - 7 C 24.92

    Abtretung von Forderungen - Öffentlich rechtliche Forderungen - Aufschiebende

    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05
    Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung der behördlichen Maßnahme ergeben können; dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des beanstandeten Bescheids wirksamer Rechtsschutz zuteil wird (vgl. BVerfGE 51, 268, 284; BVerfGE 80, 244, 252; BVerwG, NJW 1993, 1610, 1611).

    Es besteht dann auch keine Rechtfertigung für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung des gleichwohl eingelegten Rechtsmittels (vgl. BVerwGE 20, 240, 243; BVerwG, NJW 1993, 1610, 1611).

  • BGH, 04.03.2005 - AnwZ (B) 53/03

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht für

    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05
    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 4. März 2005 (AnwZ (B) 53/03) als unzulässig verworfen.

    Zu der in § 42 Abs. 4 Satz 2 BRAO angeordneten aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde kommt es jedenfalls dann nicht, wenn das Rechtsmittel - wie im Falle der damaligen sofortigen Beschwerde des Antragstellers (Senatsbeschluss vom 4. März 2005 - AnwZ (B) 53/03) - nach § 42 Abs. 1 BRAO nicht statthaft ist.

  • BGH, 26.05.1997 - AnwZ (B) 4/97

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen "Schwäche der geistigen

    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05
    c) Ist danach kraft Gesetzes zu vermuten, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß wahrzunehmen, so ist damit zugleich eine Gefährdung der Rechtspflege bei einem Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft indiziert (BGH, Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, unter III; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, aaO, unter II 3 b).
  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 17/98

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Geistesschwäche

    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05
    Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem vom Senat in Fällen des Zulassungswiderrufs üblicherweise festgesetzten Wert (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 17/98).
  • Drs-Bund, 12.11.2001 - BT-Drs 14/7420
    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05
    Denn eine Änderung des sachlichen Regelungsgehalts der Vorschrift wurde mit der Neufassung nach der Begründung des Gesetzentwurfs nicht bezweckt (BT-Drucks. 14/7420 S. 34; Feuerich/Weyland, aaO).
  • BGH, 30.06.1980 - AnwZ (B) 3/80

    Anfechtung von Vorstandswahlen einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05
    Dies gilt auch im Falle der vom Antragsteller erhobenen Besetzungsrüge (BGHZ 77, 327, 329; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2001, 1426, unter III) und ebenso hinsichtlich der weiteren Rüge des Antragstellers, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht versagt und dadurch die Terminsvorbereitung unmöglich gemacht worden.
  • BGH, 14.09.1998 - AnwZ (B) 81/97

    Entscheidung über die Erinnerung gegen die Ansatz von Kosten durch den BGH

    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05
    Diese Vorschriften sind entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verfassungswidrig (Senatsbeschluss vom 4. Mai 1998 - AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 39, unter III 3a).
  • BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 21/00

    Schwäche der geistigen Kräfte bei querulatorischem Verhalten in eigenen

    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05
    Danach setzt der Widerrufsgrund - ebenso wie der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 7 BRAO - nach wie vor nicht voraus, dass der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des früheren § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB, körperlich, geistig oder seelisch behindert im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist; entscheidend ist vielmehr, ob die körperlichen oder geistigen Mängel solcher Art und so erheblich sind, dass der Rechtsanwalt deswegen zur ordnungsgemäßen Berufsausübung - also insbesondere zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden - dauernd außerstande ist (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. März 2001 - AnwZ (B) 21/00, BRAK-Mitt. 2001, 231, unter II 2 a; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426, unter II 2).
  • BGH, 19.12.2002 - V ZB 61/02

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05
    Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar; dies gilt auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidungen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 31. März 2006 - AnwZ (B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174 m.w.Nachw.).
  • BGH, 31.03.2006 - AnwZ (B) 119/05

    Unzulässigkeit gegen die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BVerwG, 05.02.1965 - VII C 154.64

    Bedeutung des Bescheides über die Einberufung zum Wehrdienst - Aufschiebende

  • BGH, 22.11.2010 - AnwZ (B) 74/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen:

    Entscheidend ist vielmehr, ob bei ihm gesundheitliche Gründe vorliegen, die ihm nach ihrer Art und ihrem Gewicht die ordnungsmäßige Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts, insbesondere die sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden, dauernd unmöglich machen (Senat, Beschlüsse vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 15/95, BRAK-Mitt. 1996, 74, 75; vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 17/98, juris; vom 12. März 2001 - AnwZ (B) 21/00, BRAK-Mitt. 2001, 231 [Ls], juris; vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, BRAK-Mitt. 2008, 75 [Ls.], Vollabdruck bei juris; Hagen, Festschrift für Pfeiffer S. 930; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 7 BRAO Rn. 52).

    (1) Abwegige persönliche Meinungen eines Rechtsanwalts und diffamierende Äußerungen über Richter, Staatsanwälte und die Justiz insgesamt rechtfertigen zwar noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, BRAK-Mitt. 2008, 75 [Ls], juris Rn. 15 und vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 105/09, juris Rn. 11).

    Ist ein Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer außerstande, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, indiziert das eine Gefährdung der Rechtspflege bei seinem Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft (Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, 201; vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426 f.; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, BRAK-Mitt. 2008, 75 [Ls], juris Rn. 19; vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 105/09, juris Rn. 16).

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

    Das gilt auch für die Rüge, das Gericht in erster Instanz sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 3/80, BGHZ 77, 327, 329; Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 20. August 1965 - IV C 119/65, NJW 1965, 2317; Beschluss vom 19. Juli 2010 - 2 B 127/09, juris Rn. 5 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2017 - DL 13 S 214/17, juris Rn. 30).
  • BGH, 13.09.2010 - AnwZ (B) 105/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund fehlender Vorlage eines

    (1) Abwegige persönliche Meinungen eines Rechtsanwalts und diffamierende Äußerungen über Richter, Staatsanwälte und die Justiz insgesamt rechtfertigen zwar noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts (Senat, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 15).

    Dann wären die Interessen der einzelnen Rechtsuchenden und das Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege insgesamt beeinträchtigt (Senatsbeschluss vom 26. November 2007, aaO).

    Ist ein Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer außerstande, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, indiziert das, auch im Fall der gesetzlichen Vermutung, eine Gefährdung der Rechtspflege bei seinem Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft (Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, 201 unter III, vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426 f. und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 19).

  • BGH, 22.11.2010 - AnwZ (B) 12/10

    Antrag auf Zulassung als Nebenintervenient und Prozesskostenhilfegesuch i.R.e.

    Mit Beschluss vom 26. November 2007 (AnwZ (B) 102/05) wies der Senat dieses Rechtsmittel zurück.

    Denn selbst bei eröffnetem Zugang zum Anwaltsgerichtshof hätte dieser dem Begehren des Antragstellers im Hinblick auf die Rechtskraft der Entscheidung des Senats vom 26. November 2007 (AnwZ (B) 102/05), die den Widerruf der Anwaltszulassung aus gesundheitlichen Gründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) bestätigt hat, nicht entsprechen können.

  • BGH, 17.08.2015 - AnwZ (Brfg) 50/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen:

    Dies ist der Fall, wenn Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Betroffene von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein könnte, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, BRAK-Mitt. 2008, 75 Rn. 15; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579 und vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 8; vgl. ferner Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 15 Rn. 5; eingehend Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 15 BRAO Rn. 6 ff.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.06.2011 - 1 AGH 7/11

    Zulässigkeit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gegenüber einem

    Danach setzt der Widerrufsgrund nicht voraus, dass der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach oder schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB ist (BGH Beschluß 26.11.07 - AnwZ (B) 102/05).

    Etwas anderes gilt allerdings, wenn ein derartiges Verhalten des Rechtsanwalts ernsthaft darauf hindeutet, er könne von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass sich dies zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirke, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (BGH Beschluß 26.11.07 - AnwZ (B) 102/05).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 22.01.2010 - 1 AGH 12/09

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über den

    Danach setzt der Widerrufsgrund nicht voraus, dass der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach oder schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB ist (BGH Beschluß 26.11.07-AnwZ(B) 102/05).

    Etwas anderes gilt allerdings, wenn ein derartiges Verhalten des Rechtsanwalts ernsthaft darauf hindeutet, er könne von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass sich dies zugleich und in schwerwiegenderweise auf seine Fähigkeit auswirke, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (BGH Beschluß 26.11.07 - AnwZ (B) 102/05).

  • BGH, 03.11.2008 - AnwZ (B) 5/08

    Nichtigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte weitere Hilfsantrag auf Zuerkennung von Schadensersatz ist unzulässig; im Zulassungsverfahren ist kein Raum für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 - AnwZ (B) 102/05, [...], Tz. 20, m.w.N.).
  • AGH Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 - AGH 9/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen:

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden außerstande ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2007- AnwZ (B) 102/05 m. w. N.).
  • BGH, 22.10.2012 - AnwZ (Brfg) 5/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen

    aa) Ist ein Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer außerstande, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, indiziert das, auch im Fall der gesetzlichen Vermutung, eine Gefährdung der Rechtspflege bei seinem Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft (Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, 201 unter III; vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426 f.; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 19 und vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 105/09, juris Rn. 16).
  • OVG Saarland, 06.02.2017 - 1 C 181/15

    Wirksamkeit einer den Tatbestand der Berufsunfähigkeit umschreibenden Änderung

  • BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 16/21

    Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand gegenüber

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 - 1 AGH 7/23
  • LG Düsseldorf, 27.05.2008 - 4a O 14/05

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