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   BGH, 26.11.2012 - NotSt (Brfg) 2/12   

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https://dejure.org/2012,38932
BGH, 26.11.2012 - NotSt (Brfg) 2/12 (https://dejure.org/2012,38932)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2012 - NotSt (Brfg) 2/12 (https://dejure.org/2012,38932)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2012 - NotSt (Brfg) 2/12 (https://dejure.org/2012,38932)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 S 1 Nr 7 BeurkG, § 97 Abs 1 BNotO
    Anwaltsnotar: Voraussetzungen und Folgen eines Mitwirkungsverbots

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; BNotO § 97 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Mitwirkung eines einen Ehegatten im Scheidungsverfahren vertretenden Anwaltsnotars an der Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrags zwischen den vormaligen Ehepartnern; Anforderungen an die Bemessung einer bei einem Verstoß gegen dieses Mitwirkungsverbot zu ...

  • Anwaltsblatt

    § 3 BeurkG, § 97 BNotO
    Anwaltsnotar: Keine Vermischung von Anwalts- und Notartätigkeit

  • Anwaltsblatt

    § 3 BeurkG, § 97 BNotO
    Anwaltsnotar: Keine Vermischung von Anwalts- und Notartätigkeit

  • rewis.io

    Anwaltsnotar: Voraussetzungen und Folgen eines Mitwirkungsverbots

  • BRAK-Mitteilungen

    Verstoß gegen das notarielle Mitwirkungsverbot nach anwaltlicher Beratung in einem Scheidungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeurkG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; BNotO § 97 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BeurkG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ; BNotO § 97 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstück und Scheidung: Mitwirkungsverbot für Anwaltsnotar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksübertragung zwischen Eheleuten und die Vorbefassung des Notars

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verstoß eines Anwaltsnotars gegen das Mitwirkungsverbot im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Grundstücksvertrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 188
  • DNotZ 2013, 310
  • FamRZ 2013, 215
  • AnwBl 2013, 150
  • AnwBl Online 2013, 61
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03

    Voraussetzungen der Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 26.11.2012 - NotSt (Brfg) 2/12
    Die eheliche Gemeinschaft ist der typische Fall eines solchen Lebenssachverhalts, so dass ein Anwaltsnotar, der einen Ehepartner in einer ehelichen Angelegenheit beraten oder vertreten hat, als Notar einen Ehe-, Unterhalts- oder Scheidungsfolgenvertrag nicht mehr beurkunden darf (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 314; OLG Schleswig aaO; Armbrüster aaO, Rn. 76; Eylmann aaO, Rn. 47; Schäfer aaO; Winkler aaO).

    Dies erfordert der Schutzzweck der Vorschrift, die das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars gewährleisten soll (BGH aaO sowie Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 316 f.; Winkler aaO).

    Bereits der objektiv begründete Anschein, der Notar werde aufgrund seiner außernotariellen Vorbefassung sein Amt nicht entsprechend diesen Anforderungen ausüben, steht hiernach seiner Mitwirkung an dem betreffenden Urkundsgeschäft entgegen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 aaO, S. 317; Winkler aaO).

    Ein Verstoß gegen Mitwirkungsverbote, wie er dem Kläger zur Last fällt, zählt als solcher schon zu den gewichtigen Pflichtwidrigkeiten eines Notars, der ganz erhebliche Konsequenzen erlaubt und auch erforderlich macht (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 315).

  • OLG Schleswig, 05.03.2007 - Not 4/06

    Ermahnung eines Notars wegen Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot

    Auszug aus BGH, 26.11.2012 - NotSt (Brfg) 2/12
    Der Begriff "derselben Angelegenheit" bedeutet, dass sich die außernotarielle Tätigkeit und das notarielle Urkundsgeschäft auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt beziehen müssen (z.B. OLG Schleswig, NJW 2007, 3651, 3652; Eylmann aaO Rn. 7; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 16 Rn. 14, 76; Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 16 Rn. 47; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 3 Rn. 114).

    Die vom Kläger weiter zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Februar 2011 (Not 23/10) und des Oberlandesgerichts Schleswig vom 5. März 2007 (NJW 2007, 3651) greifen entgegen seiner Darstellung die Ausführungen von Armbrüster weder in der Formulierung noch dem Sinn nach auf.

    Den Kläger trifft ein schon schwerwiegenderer Fahrlässigkeitsvorwurf, da die anwaltliche Vorbefassung in einem Scheidungsverfahren einen typischen und offensichtlichen Anwendungsfall des Mitwirkungsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG für die Beurkundung von Verträgen, die Scheidungsfolgen regeln, darstellt (vgl. z.B. Senat aaO, S. 314; OLG Schleswig, NJW 2007, 3651, 3652; Armbrüster in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG/DONot, 5. Aufl., § 3 Rn. 76; Eylmann in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., Rn. 47; Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 16 Rn. 47; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 3 Rn. 114).

  • BGH, 25.05.1984 - V ZR 13/83

    Mitwirkung eines Anwaltsnotars an der Beurkundung eines Kaufvertrages mit

    Auszug aus BGH, 26.11.2012 - NotSt (Brfg) 2/12
    Der Begriff der "selben Angelegenheit" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG ist nicht eng auszulegen (BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - V ZR 13/83, DNotZ 1985, 231, 232; Sandkühler aaO; Winkler aaO).
  • LG Flensburg, 20.04.2004 - 1 S 30/04
    Auszug aus BGH, 26.11.2012 - NotSt (Brfg) 2/12
    Wie der Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. April 2004 (1 S 30/04, juris) zu entnehmen ist, lag der Stellungnahme der Notarkammer die Fallgestaltung zu Grunde, dass ein Anwaltsnotar zunächst einen Grundstücksübertragungsvertrag beurkundet hatte und sodann als Anwalt in einem Scheidungsverfahren tätig wurde.
  • BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15

    Disziplinarverfahren gegen einen Anwaltsnotar: Ende der Neutralitätspflicht des

    Wie der Senat bereits in Bezug auf die auf dem Verstoß gegen Mitwirkungsverbote beruhende Verletzung von § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO ausgeführt hat, zählt diese bereits als solche zu den gewichtigen Pflichtwidrigkeiten eines Notars, die ganz erhebliche Konsequenzen erlaubt und auch erforderlich macht (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 315; Beschluss vom 26. November 2012 - NotSt(Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310, 313).

    Der Gesetzgeber hat deshalb in § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO die Amtspflicht des Notars festgeschrieben, jedes Verhalten zu vermeiden, das auch nur den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit und der Parteilichkeit (Senat, Beschluss vom 26. November 2012 - NotSt(Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310, 313).

  • BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des

    Wegen der fundamentalen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit für das Notaramt verpflichtet § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO den Notar zudem dazu, jedes Verhalten zu vermeiden, das auch nur den Anschein des Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit und der Parteilichkeit (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2012 - NotSt(Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310, 313 und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 315).
  • OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Denn danach führen wiederholte grobe Verstöße eines Notars gegen die Verbote des § 3 Abs. 1 BeurkG zwingend zur Amtsenthebung, wobei hierfür noch nicht einmal ein erheblicher Schuldvorwurf erforderlich ist ( BGH, Beschluss vom 26. November 2012 - NotSt (Brfg) 2/12 , zitiert nach juris Rn. 17 m. w. N.).

    Zutreffend hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts in dem Widerspruchsbescheid zudem zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass ihm aus dem inkriminierten Urkundsgeschäft gemäß Kostennote vom 4. Juli 2017 Gebühren in Höhe von 7.862,09 EUR zugeflossen sind, die er bei Beachtung seiner Amtspflichten nicht eingenommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2012 a. a. O. Rn. 18; Senatsurteil vom 29. August 2018 - Not 1/18 , zitiert nach juris Rn. 51 m. w. N.).

  • BGH, 16.11.2020 - NotSt (Brfg) 3/20

    Wegfall der disziplinarrechtlichen Verfolgbarkeit des dem Notar angelasteten

    aa) Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Kläger gegen das ihm obliegende Gebot der Unparteilichkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) - ein das Notaramt schlechthin prägendes Wesensmerkmal (vgl. zB Senat, Beschluss vom 26. November 2012 - NotSt(Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310 Rn. 17; Frenz in Frenz/Miermeister, Bundesnotarordnung, 5. Aufl., § 14 BNotO Rn. 7) - verstoßen hat, indem er zumindest den Anschein erweckte, sich gegenüber dem Grundbuchamt einseitig für die Interessen des Verkäufers eingesetzt zu haben.
  • BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20

    Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der

    Denn Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden das Fundament des Notarberufs (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 23. November 2015 - NotSt (Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 16; vom 26. November 2012 - NotSt (Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310 Rn. 17; jeweils mwN).
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