Rechtsprechung
BGH, 26.11.2014 - V ZB 150/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,39751) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 74 Abs. 7 FamFG
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verstoß des Stützens der Haftanordnung bei einem Asylbewerber auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verstoß des Stützens der Haftanordnung bei einem Asylbewerber auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht
- rechtsportal.de
VO (EG) Nr. 604/2013 Art. 28
Verstoß des Stützens der Haftanordnung bei einem Asylbewerber auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. …
Auszug aus BGH, 26.11.2014 - V ZB 150/14
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, InfAuslR 2014, 381) noch auf dessen unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014- V ZB 124/14, z. Veröff. best.). - BGH, 22.10.2014 - V ZB 124/14
Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren im Anwendungsbereich der …
Auszug aus BGH, 26.11.2014 - V ZB 150/14
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, InfAuslR 2014, 381) noch auf dessen unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014- V ZB 124/14, z. Veröff. best.).