Rechtsprechung
   BGH, 26.11.2019 - 2 StR 588/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,54468
BGH, 26.11.2019 - 2 StR 588/18 (https://dejure.org/2019,54468)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2019 - 2 StR 588/18 (https://dejure.org/2019,54468)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2019 - 2 StR 588/18 (https://dejure.org/2019,54468)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,54468) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB; § 4 Abs. 2 Satz 1 BORA; § 8 RVG; § 10 RVG
    Untreue (Treubruchstatbestand; Prinzip der Gesamtsaldierung; Weiterleitung von Fremdgeldern auf das Geschäftskonto eines Rechtsanwaltes bei Unfähigkeit zur Rückzahlung; Berücksichtigung von Vorschriften der Berufsordnung für Rechtsanwälte; nachteilsausgleichende ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266 StGB, § 43a Abs 5 BRAO, § 4 RABerufsO, § 8 RVG, § 10 RVG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Fähigkeit des Rechtsanwalts zur Auskehr eines Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln hinsichtlich Annahme der Untreue durch Verwirklichung des Treubruchstatbestands durch Unterlassen; Pflicht des Rechtsanwalts zur Weiterleitung der eingegangenen Fremdgelder unverzüglich an ...

  • rewis.io

    Untreue eines Rechtsanwalts durch zweckwidrige Verwendung von Mandantengeldern: Eintritt eines Vermögensnachteils bei dem Berechtigten; Handeln zum Zweck der Befriedigung von Honoraransprüchen

  • Anwaltsblatt

    § 266 StGB
    Keine Untreue von Fremdgeldern bei Befriedigung von Honoraransprüchen

  • BRAK-Mitteilungen

    Untreuevorwurf gegen einen Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fähigkeit des Rechtsanwalts zur Auskehr eines Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln hinsichtlich Annahme der Untreue durch Verwirklichung des Treubruchstatbestands durch Unterlassen; Pflicht des Rechtsanwalts zur Weiterleitung der eingegangenen Fremdgelder unverzüglich an ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2; BORA § 4 Abs. 2 S. 1, 2
    Fähigkeit des Rechtsanwalts zur Auskehr eines Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln hinsichtlich Annahme der Untreue durch Verwirklichung des Treubruchstatbestands durch Unterlassen; Pflicht des Rechtsanwalts zur Weiterleitung der eingegangenen Fremdgelder unverzüglich an ...

  • datenbank.nwb.de

    Untreue eines Rechtsanwalts durch zweckwidrige Verwendung von Mandantengeldern: Eintritt eines Vermögensnachteils bei dem Berechtigten; Handeln zum Zweck der Befriedigung von Honoraransprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: "Missmanagement” in der Kanzlei - Untreue des Rechtsanwalts?

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 266 StGB
    Keine Untreue von Fremdgeldern bei eigenen Honoraransprüchen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Untreue eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit Fremdgeldern

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    StGB § 266; BRAO § 43 a V; BORA § 4; RVG §§ 8, 10
    Untreuevorwurf gegen Rechtsanwälte - "Missmanagement" von Fremdgeldern

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 266 StGB
    Keine Untreue von Fremdgeldern bei eigenen Honoraransprüchen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1689
  • NStZ 2020, 418
  • NStZ-RR 2020, 213
  • StV 2020, 764
  • AnwBl 2020, 428
  • AnwBl Online 2020, 614
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14

    Untreue (hier: Missbrauch eines Anwaltsanderkonto; Vermögensnachteil: fälliger

    Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 2 StR 588/18
    a) Ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrags zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, kann sich der Untreue in der Variante des Treubruchstatbestands (§ 266 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar machen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, NJW 2015, 1190, 1191; Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277 jeweils mwN).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn in der unterlassenen Weiterleitung die Absicht liegt, die eingenommenen Gelder endgültig für sich zu behalten, der Rechtsanwalt die Gelder zwar nicht auf Dauer für sich behalten will, aber ein dem Geldeingang entsprechender Betrag nicht jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung gehalten wird (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, NJW 2015, 1190, 1191; Senat Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277), oder die Gefahr eines Vermögensverlustes groß ist, weil die auf dem Geschäftskonto befindlichen Gelder dem (unabwendbaren und unausgleichbaren) Zugriff von Gläubigern offenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, BGHSt 52, 182, 188 f.).

    Honoraransprüche eines Rechtsanwalts können im Zusammenhang mit der zweckwidrigen Verwendung von Mandantengeldern grundsätzlich einen Nachteil ausschließen, wenn die Verwendung der Mandantengelder nicht mit dem Vorsatz rechtswidriger Bereicherung erfolgt, sondern dem Zweck dient, bestehende Honoraransprüche zu befriedigen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277 mwN).

    Unbeschadet der Frage, ob es hierzu in jedem Fall der Einforderung einer nach § 8 RVG fälligen Forderung durch ausdrückliche Berechnung nach § 10 RVG bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277, der bei der dort zugrundeliegenden Fallkonstellation hierzu keine Stellung zu nehmen brauchte) oder ob eine Honorarforderung auch ohne ausdrückliche Abrechnung einen werthaltigen und zur Kompensation geeigneten Anspruch beinhaltet (so BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 444/10, StV 2011, 733 f. zur Kompensation von Honoraransprüchen nach VOB/B beim Fehlen einer prüffähigen Abrechnung; ebenso: Schmidt, NStZ 2013, 498, 501 f.), ist in Fällen der vorliegenden Art Voraussetzung einer nachteilsausgleichenden Kompensation, dass ein Vermögenszuwachs auf Seiten des Treugebers zu verzeichnen ist, weil er durch die Untreuehandlung von einer Verbindlichkeit befreit wird.

    Ansonsten fehlt es schon an einer möglicherweise in Betracht kommenden Aufrechnungslage (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277 mwN).

  • BGH, 29.01.2015 - 1 StR 587/14

    Untreue (hier: Anwalt, der Fremdgelder auf sein Geschäftskonto leitet; Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 2 StR 588/18
    a) Ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrags zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, kann sich der Untreue in der Variante des Treubruchstatbestands (§ 266 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar machen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, NJW 2015, 1190, 1191; Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277 jeweils mwN).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn in der unterlassenen Weiterleitung die Absicht liegt, die eingenommenen Gelder endgültig für sich zu behalten, der Rechtsanwalt die Gelder zwar nicht auf Dauer für sich behalten will, aber ein dem Geldeingang entsprechender Betrag nicht jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung gehalten wird (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, NJW 2015, 1190, 1191; Senat Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277), oder die Gefahr eines Vermögensverlustes groß ist, weil die auf dem Geschäftskonto befindlichen Gelder dem (unabwendbaren und unausgleichbaren) Zugriff von Gläubigern offenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, BGHSt 52, 182, 188 f.).

    Infolge des kompensationslosen Abflusses, der mit dem Verlust der Fremdgelder einhergeht, liegt ein endgültiger Vermögensnachteil vor (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, NJW 2015, 1190, 1191).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 2 StR 588/18
    Maßgeblich ist vielmehr, ob das Vermögen des Mandanten durch die Pflichtverletzung gemindert wird (zum "Verschleifungsverbot' vgl. BVerfGE 126, 170, 206).
  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 444/10

    Betrug; Vermögensschaden; Fingierung einer Forderung zur Durchsetzung einer

    Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 2 StR 588/18
    Unbeschadet der Frage, ob es hierzu in jedem Fall der Einforderung einer nach § 8 RVG fälligen Forderung durch ausdrückliche Berechnung nach § 10 RVG bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277, der bei der dort zugrundeliegenden Fallkonstellation hierzu keine Stellung zu nehmen brauchte) oder ob eine Honorarforderung auch ohne ausdrückliche Abrechnung einen werthaltigen und zur Kompensation geeigneten Anspruch beinhaltet (so BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 444/10, StV 2011, 733 f. zur Kompensation von Honoraransprüchen nach VOB/B beim Fehlen einer prüffähigen Abrechnung; ebenso: Schmidt, NStZ 2013, 498, 501 f.), ist in Fällen der vorliegenden Art Voraussetzung einer nachteilsausgleichenden Kompensation, dass ein Vermögenszuwachs auf Seiten des Treugebers zu verzeichnen ist, weil er durch die Untreuehandlung von einer Verbindlichkeit befreit wird.
  • BGH, 29.04.1960 - 4 StR 544/59
    Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 2 StR 588/18
    Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BORA ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eingegangene Fremdgelder unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten oder, falls dies ausnahmsweise nicht sofort durchführbar ist, den Mandanten hiervon sofort in Kenntnis zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass ein dem Geldeingang entsprechender Betrag bei ihm jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1960 - 4 StR 544/59, NJW 1960, 1629, 1630).
  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei

    Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 2 StR 588/18
    Das ist etwa dann der Fall, wenn in der unterlassenen Weiterleitung die Absicht liegt, die eingenommenen Gelder endgültig für sich zu behalten, der Rechtsanwalt die Gelder zwar nicht auf Dauer für sich behalten will, aber ein dem Geldeingang entsprechender Betrag nicht jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung gehalten wird (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, NJW 2015, 1190, 1191; Senat Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277), oder die Gefahr eines Vermögensverlustes groß ist, weil die auf dem Geschäftskonto befindlichen Gelder dem (unabwendbaren und unausgleichbaren) Zugriff von Gläubigern offenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, BGHSt 52, 182, 188 f.).
  • OLG Köln, 09.01.1998 - Ss 670/97

    Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Untreue; Treuepflichten eines

    Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 2 StR 588/18
    Unbeschadet der Frage, welche konkrete Zeitspanne als unverzüglich anzusehen ist, was sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (s. Feuerich/Weyland/Träger, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl., 2016, § 43a Rn. 90, die eine Frist von maximal drei Wochen ab Eingang des Geldes annehmen), kann diese Verzögerung als solche regelmäßig noch keinen Vermögensnachteil begründen (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1971, 64, 65; aA OLG Köln, AnwBl 1999, 608 f.).
  • BFH, 29.09.2020 - VIII R 14/17

    Aufrechnung eines Rechtsanwalts mit Honoraransprüchen gegen den Anspruch des

    Voraussetzung für das Fehlen eines Vermögensnachteils des Mandanten ist, dass die Aufrechnung mit eigenen Forderungen des Rechtsanwalts gegen den Herausgabeanspruch oder die abredewidrige Verwendung von Mandantengeldern nicht mit dem Vorsatz einer rechtswidrigen Bereicherung erfolgt (BGH-Beschlüsse vom 26.11.2019 - 2 StR 588/18, NJW 2020, 1689, Rz 13, 23 ff., m.w.N., und vom 24.07.2014 - 2 StR 221/14, Neue Zeitschrift für Strafrecht --NStZ-- 2015, 277, Rz 8; vgl. auch Schmidt, NStZ 2013, 498, 500, m.w.N.).

    Honoraransprüche eines Rechtsanwalts können somit grundsätzlich einen Vermögensnachteil ausschließen, wenn die Verwendung der Mandantengelder nicht mit dem Vorsatz rechtswidriger Bereicherung erfolgt, sondern dem Zweck dient, bestehende Honoraransprüche zu befriedigen (BGH-Urteil in NJW 2020, 1689, Rz 21 ff.).

  • LG München I, 30.11.2021 - 29 KLs 231 Js 203332/18

    Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Nichtauskehrung vereinnahmter

    Der Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrages zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln auszukehren, kann sich der Untreue in der Variante des Treubruchtatbestandes gegenüber dem Berechtigten strafbar machen (st. Rspr.; m.w.N. BGH, B. v. 26.11.2019, 2 StR 588/18, Rn. 13 sowie BGH, B. v. 24.07.2014, 2 StR 221/14, Rn. 10).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn in der unterlassenen Weiterleitung die Absicht liegt, die eingenommenen Gelder endgültig für sich zu behalten, der Rechtsanwalt die Gelder zwar nicht auf Dauer für sich behalten will, aber ein dem Geldeingang entsprechender Betrag nicht jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung gehalten wird, oder die Gefahr eines Vermögensverlustes groß ist, weil die auf dem Geschäftskonto befindlichen Gelder dem (unabwendbaren und unausgleichbaren) Zugriff von Gläubigern offenstehen (BGH, B. v. 26.11.2019, 2 StR 588/18, Rn. 13, BGH, B. v. 29.01.2015, 1 StR 587/14, Rn. 17).

    Dies stellte die Verletzung einer spezifischen Treuepflicht dar (vgl. BGH, B. v. 26.11.2019, 2 StR 588/18, Rn. 13, BGH, B. v. 29.01.2015, 1 StR 587/14, Rn. 17, die jeweils nicht auf die Pflichtverletzung eingehen, sondern ohne Weiteres den Vermögensschaden bejahen).

    Infolge des kompensationslosen Abflusses, der mit dem Verlust der Fremdgelder einhergeht, liegt ein endgültiger Vermögensnachteil vor (BGH, B. v. 26.11.2019, 2 StR 588/18, Rn. 13; vgl. auch BGH, B. v. 29.1.2015, 1 StR 587/14, Rn. 17, wonach mit der Verrechnung von Fremdgeldern mit Sollsalden auf dem Girokonto sowie mit dem Ausgleich anderer Verbindlichkeiten jeweils ein Vermögensschaden eingetreten ist).

    Die Rechtsprechung setzt insoweit voraus, dass bei dem Betreffenden die uneingeschränkte Bereitschaft und jederzeitige Fähigkeit, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, besteht (BGH, B. v. 26.11.2019, 2 StR 588/18, Rn. 13; BGH, B. v. 29.01.2015, 1 StR 587/14, Rn. 17).

  • BGH, 18.05.2021 - 1 StR 62/21

    Untreue (Vermögensnachteil: erforderliche Bezifferung)

    Hat der Täter einen Geldanspruch gegen das von ihm verwaltete Vermögen, so fehlt es an einem Schaden, wenn er über das Vermögen in entsprechender Höhe zu eigenen Gunsten verfügt (für Honoraransprüche des Rechtsanwalts bei Zugriff auf Mandantengelder: vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2019 - 2 StR 588/18 Rn. 22).

    Unbeschadet der Frage, ob es der Einforderung eines Vergütungsanspruchs für die Geschäftsführertätigkeit gegenüber A. oder des Einverständnisses der Genossenschaftsmitglieder bedarf oder ob eine Vergütungsforderung ohne ausdrückliche Abrechnung einen werthaltigen oder zur Kompensation geeigneten Anspruch beinhaltet, ist Voraussetzung einer nachteilsausgleichenden Kompensation, dass ein Vermögenszuwachs auf Seiten des Geschäftsherrn zu verzeichnen ist, weil er durch die Untreuehandlung von einer Verbindlichkeit befreit wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2019 - 2 StR 588/18 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 22.09.2022 - 1 StR 171/22

    Untreue (Untreue eines Rechtsanwalts durch Einzahlung von Fremdgeldern auf sein

    Ein Rechtsanwalt, der sich zur Weiterleitung bestimmte, ihm in diesem Sinne anvertraute Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt, bewirkt jedenfalls dann einen Vermögensschaden zu Lasten seines Mandanten, wenn er mit diesen Buchgeldern eigene Verbindlichkeiten begleicht, es sei denn, er ist uneingeschränkt dazu bereit und jederzeit fähig, diese Fehlbeträge aus eigenen flüssigen Mitteln auszugleichen und entsprechende Beträge an seinen Mandanten auszukehren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 1 StR 10/22 Rn. 6; vom 26. November 2019 - 2 StR 588/18 Rn. 13; vom 26. November 2015 - 2 StR 144/15 Rn. 11 und vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 17; je mwN).
  • BGH, 03.05.2022 - 1 StR 10/22

    Steuerhinterziehung (Reichweite der Steuererklärung eines Ehepartners bei

    Dabei bleibt die Bewertung der Konkurrenzen von der Begehungsform unberührt; das (bloße) Nichtweiterleiten nach jedem Zahlungseingang führt zur Tatmehrheit, da der Rechtsanwalt verpflichtet ist, für seine Leistungsfähigkeit zu den verschiedenen Zahlungszeitpunkten Sorge zu tragen (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 19 f. und vom 26. November 2015 - 2 StR 144/15 Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. November 2019 - 2 StR 588/18 Rn. 13).
  • OLG München, 05.04.2023 - 15 U 6218/22

    Vermögensbetreuungspflicht von Rechtsanwälten und Steuerberatern

    Nach § 4 Abs. 2 S. 1 BORA ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eingegangene Fremdgelder unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten oder, falls dies ausnahmsweise nicht sofort durchführbar ist, den Mandanten hiervon sofort in Kenntnis zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass ein dem Geldeingang entsprechender Betrag bei ihm jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 26.11.2019 - 2 StR 588/18, NJW 2020, 1689 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 29.01.2015 - 1 StR 587/14; NJW 2015, 1190 Rn. 17).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn in der unterlassenen Weiterleitung die Absicht liegt, die eingenommenen Gelder endgültig für sich zu behalten, der Rechtsanwalt die Gelder zwar nicht auf Dauer für sich behalten will, aber ein dem Geldeingang entsprechender Betrag nicht jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung gehalten wird oder die Gefahr eines Vermögensverlustes groß ist, weil die auf dem Geschäftskonto befindlichen Gelder dem (unabwendbaren und unausgleichbaren) Zugriff von Gläubigern offenstehen (BGH, NJW 2020, 1689 Rn. 13 m.w.N.).

    In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Honorarforderung und Einbehalt des Fremdgelds (BGH, NJW 2020, 1689 Rn. 23).

  • BGH, 16.12.2020 - 6 StR 251/20

    Betrug (Betrug zur Sicherung einer zuvor begangenen Untreue:

    aa) Der eigenmächtige Zugriff des Angeklagten auf die Fremdgelder bzw. die Verwendung von zunächst auf dem Kanzleikonto gutgeschriebenen Masseforderungen zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten (vgl. zu letzterem BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, NJW 2015, 1190, 1191; vom 26. November 2019 - 2 StR 588/18, NStZ 2020, 418, 419 f.) begründen einen Vermögensnachteil der Insolvenzschuldner in nämlicher Höhe.
  • BayObLG, 20.06.2022 - 204 StRR 180/22

    Untreueverdacht gegen Bürgermeisterin - Freispruch aufgehoben

    Hat der Täter einen Geldanspruch gegen das von ihm verwaltete Vermögen, so fehlt es an einem Schaden, wenn er über das Vermögen in entsprechender Höhe zu eigenen Gunsten verfügt (vgl. BGH, NStZ 2020, 418, juris Rn. 22 bei zweckwidriger Verwendung von Mandantengeldern zur Befriedigung bestehender Honoraransprüche eines Rechtsanwalts).

    Allerdings vertritt der Bundesgerichtshof etwa für den Fall, dass ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrags zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt, ebenso wie für den Vermieter, der die Mietkaution auf seinem Privatkonto eingezahlt hat, die Auffassung, dass sich dieser dann nicht wegen Untreue strafbar macht, wenn er uneingeschränkt bereit und jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren (BGH, NStZ 2020, 418, juris Rn. 13; NJW 2015, 1190, juris Rn. 17; NStZ 2015, 277, juris Rn. 8; BGHSt 52, 182, juris Rn. 27; so auch OLG Köln, StraFo 2019, 522, juris Rn. 15).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht