Rechtsprechung
BGH, 26.11.2020 - AnwZ (Brfg) 13/20 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 194 Abs. 3 Halbsatz 1 BRAO, § 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO
- Wolters Kluwer
Herabsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren aufgrund einer eingeschränkten Berufsausübungsmöglichkeit eines Rechtsanwalts (hier: Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente); Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Herabsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren aufgrund einer eingeschränkten Berufsausübungsmöglichkeit eines Rechtsanwalts (hier: Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente); Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AGH Sachsen, 24.01.2020 - AGH 2/19
- BGH, 29.07.2020 - AnwZ (Brfg) 13/20
- BGH, 26.11.2020 - AnwZ (Brfg) 13/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 17.06.2014 - AnwZ (Brfg) 60/13
Gesonderter Streitwert bei gesondert eingegangenen Rechtsmittelverfahren im Falle …
Auszug aus BGH, 26.11.2020 - AnwZ (Brfg) 13/20
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ist auf die - als Gegenvorstellung gegen die nach § 194 Abs. 3 Halbsatz 1 BRAO unanfechtbare Wertfestsetzung durch den Senat zu behandelnde - "Erinnerung" des Klägers (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 60/13, juris Rn. 1) von Amts wegen gemäß § 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG auf 25.000 EUR herabzusetzen. - BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 12/14
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigterklärung i.R.d. Widerrufs der …
Auszug aus BGH, 26.11.2020 - AnwZ (Brfg) 13/20
Zwar legt der Senat in Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls trotz mutmaßlich schlechter Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts üblicherweise den Regelstreitwert des § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO von 50.000 EUR zugrunde (vgl. BGH…, Beschluss vom 20. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 74/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 12/14, juris Rn. 4). - BGH, 20.05.2014 - AnwZ (Brfg) 74/13
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls i.R.d. …
Auszug aus BGH, 26.11.2020 - AnwZ (Brfg) 13/20
Zwar legt der Senat in Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls trotz mutmaßlich schlechter Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts üblicherweise den Regelstreitwert des § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO von 50.000 EUR zugrunde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 74/13, juris Rn. 6;… Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 12/14, juris Rn. 4). - BGH, 04.07.2014 - AnwZ (Brfg) 23/14
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Auszug aus BGH, 26.11.2020 - AnwZ (Brfg) 13/20
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist hier jedoch in Anbetracht der finanziellen und gesundheitlichen Situation des Klägers in Übereinstimmung mit dem Anwaltsgerichtshof gemäß § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO eine Herabsetzung um die Hälfte auf 25.000 EUR vorzunehmen, da nach dem vom Kläger vorgetragenen Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente seit Sommer 2019 von seiner nur eingeschränkten Berufsausübungsmöglichkeit auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2014 - AnwZ (Brfg) 23/14, juris Rn. 9). - BGH, 21.03.2013 - AnwZ (Brfg) 6/13
Kostenentscheidung bei Einstellung des Zulassungsverfahrens nach Rücknahme des …
Auszug aus BGH, 26.11.2020 - AnwZ (Brfg) 13/20
Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Senat den Gegenstandswert in einem früheren Verfahren zwischen den Parteien auf nur 10.000 EUR festgesetzt hat (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - AnwZ (Brfg) 6/13, juris Rn. 2), betraf dieses Verfahren weder eine Klage auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch deren Rücknahme oder Widerruf, sondern die Anordnung der Beklagten, ein Gutachten über den Gesundheitszustand beizubringen.