Rechtsprechung
BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 6/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Beeinträchtigung richterlicher Unabhängigkeit - Maßnahmen eines Dienstvorgesetzten
- archive.org
Einflussnahme auf Fristsetzungspraxis ist unzulässig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 5/87
Anregung zur Abhaltung von mehr Sitzungstagen
Auszug aus BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 6/94
Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH NJW 1988, 421 m.w.N.).Auch der Versuch, den Richter in einer seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, ist mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. BGHZ 69, 309, 313; BGH NJW 1988, 421).
- BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83
Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer …
Auszug aus BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 6/94
Der Dienstaufsicht vollständig entzogen ist aber die eigentliche Rechtsfindung einschließlich der sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH DRiZ 1984, 181, 182; 1991, 369) [BGH 14.09.1990 - RiZ R 3/90].Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie im Bereich der eigentlichen Rechtsfindung auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muß sich die Dienstaufsicht auch jeder psychischen Einflußnahme enthalten (BGHZ 90, 41, 43 f).
- BGH, 27.01.1978 - RiZ(R) 3/77
Richterliche Unabhängigkeit
Auszug aus BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 6/94
Der Dienstaufsicht vollständig entzogen ist aber die eigentliche Rechtsfindung einschließlich der sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH DRiZ 1984, 181, 182; 1991, 369) [BGH 14.09.1990 - RiZ R 3/90].
- BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66
Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit
Auszug aus BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 6/94
Der Dienstaufsicht vollständig entzogen ist aber die eigentliche Rechtsfindung einschließlich der sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH DRiZ 1984, 181, 182; 1991, 369) [BGH 14.09.1990 - RiZ R 3/90]. - BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62
Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit
Auszug aus BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 6/94
Der Dienstaufsicht vollständig entzogen ist aber die eigentliche Rechtsfindung einschließlich der sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH DRiZ 1984, 181, 182; 1991, 369) [BGH 14.09.1990 - RiZ R 3/90]. - BGH, 03.10.1977 - RiZ(R) 1/77
Vergleich von Erledigungszahlen in einer dienstlichen Beurteilung
Auszug aus BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 6/94
Auch der Versuch, den Richter in einer seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, ist mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. BGHZ 69, 309, 313; BGH NJW 1988, 421). - BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84
Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters
Auszug aus BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 6/94
Da der Antragsteller behauptet, durch die Maßnahme des Dienstvorgesetzten in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden, und seine Behauptung nicht von vorneherein völlig fernliegend erscheint (vgl. BGHZ 93, 238, 243), hat der Richterdienstsenat den Prüfungsantrag zu Recht als zulässig angesehen.
- BGH, 15.11.2007 - RiZ(R) 4/07
Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht
Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung der Dienstaufsicht, soweit es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als der äußeren Ordnung zugehörig anzusehen sind (vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - BGHZ 93, 238, 244, vom 19. September 1987 - RiZ(R) 5/87 - NJW 1988, 421, 422, vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 6/94 -, zu 2 der Gründe und vom 1. März 2002 - RiZ(R) 1/01 - NJW-RR 2002, 929, 931).