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   BGH, 27.01.2004 - 3 StR 454/03   

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https://dejure.org/2004,7084
BGH, 27.01.2004 - 3 StR 454/03 (https://dejure.org/2004,7084)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2004 - 3 StR 454/03 (https://dejure.org/2004,7084)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2004 - 3 StR 454/03 (https://dejure.org/2004,7084)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 27 Abs. 1 StGB; § 152a StGB; § 52 StGB; § 53 StGB
    Beihilfe (objektiv förderlicher Tatbeitrag; Anteil an der Beute; bloße Billigung); Fälschung von Zahlungskarten (Tateinheit; Tatmehrheit)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.08.2000 - 2 StR 314/00

    Fälschung von Zahlungskarten; Tateinheit

    Auszug aus BGH, 27.01.2004 - 3 StR 454/03
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung BGHR StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1; denn hier liegt ein Sichverschaffen im Sinne des § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vor, vielmehr war dem Angeklagten die Karte nur vorübergehend zur Durchführung des Zahlungsvorganges überlassen worden, weshalb er keine Verfügungsmacht erlangt hatte.

    Die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse folgt bei Straftaten nach § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB anderen Regeln, wenn die Täter, wie dies hier bei den Mitangeklagten der Fall war, sich die gefälschte Zahlungskarte vor dem Gebrauch verschafft haben (vgl. BGHR StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1); im übrigen ist für jeden Beteiligten nach der Art seines Tatbeitrags selbständig zu ermitteln, ob Handlungseinheit oder -mehrheit gegeben ist (Tröndle/ Fischer, StGB 51. Aufl. vor § 52 Rdn. 7).

  • BGH, 21.09.2000 - 4 StR 284/00

    Gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten; Tatmehrheit; Warenumtauschbetrug;

    Auszug aus BGH, 27.01.2004 - 3 StR 454/03
    Die zuvor gefaßte Absicht, mehrere Fälschungshandlungen vorzunehmen, kann Tateinheit nicht begründen (vgl. BGHR StGB § 152 a Konkurrenzen 1).
  • BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93

    Erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit infolge vorangegangenen

    Auszug aus BGH, 27.01.2004 - 3 StR 454/03
    Die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren Billigung ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reicht für die Annahme von Beihilfe selbst dann nicht aus, wenn der Betreffende einen Teil der Beute beansprucht (BGH NStZ 1993, 385); wenn ihm ein Anteil lediglich freiwillig überlassen wird, gilt dies erst recht.
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