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   BGH, 27.01.2017 - V ZR 120/16   

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https://dejure.org/2017,4360
BGH, 27.01.2017 - V ZR 120/16 (https://dejure.org/2017,4360)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2017 - V ZR 120/16 (https://dejure.org/2017,4360)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2017 - V ZR 120/16 (https://dejure.org/2017,4360)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37a Abs 1 Nr 1 JusGAG SL, § 15a Abs 1 S 1 Nr 2 ZPOEG, § 910 BGB
    Obligatorische Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten im Saarland

  • IWW

    § 910 BGB, § ... 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO, §§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 53 Abs. 1 Nr. 1 JustG NRW, § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG RP, § 15a EGZPO, § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EGZPO, § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten im Saarland; Abhängigkeit der Zulässigkeit der Klageerhebung von einem vorherigen Schlichtungsversuch

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachbarrechtsstreit im Saarland ohne Streitschlichtung

  • rewis.io

    Obligatorische Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten im Saarland

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten im Saarland; Abhängigkeit der Zulässigkeit der Klageerhebung von einem vorherigen Schlichtungsversuch

  • rechtsportal.de

    Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten im Saarland; Abhängigkeit der Zulässigkeit der Klageerhebung von einem vorherigen Schlichtungsversuch

  • datenbank.nwb.de

    Obligatorische Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten im Saarland

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 443
  • NZM 2017, 267
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.02.2016 - V ZR 96/15

    Obligatorische Streitschlichtung in Rheinland-Pfalz: Zahlungsklage wegen

    Auszug aus BGH, 27.01.2017 - V ZR 120/16
    Ob hierunter auch Beseitigungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche fallen, soweit die geltend gemachten Ansprüche ihre Grundlage darin finden, dass Äste oder Wurzeln über eine Grundstücksgrenze hinausgewachsen sind, ist umstritten (Nachw. im Urteil des Senats vom 19. Februar 2016 - V ZR 96/15, NJW-RR 2016, 823 Rn. 10).

    Die von dem Senat bislang offen gelassene Frage (vgl. Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 69/08, NJW-RR 2009, 1238 Rn. 9; Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 7; Urteil vom 19. Februar 2016 - V ZR 96/15, aaO) bedarf auch hier keiner Entscheidung.

    Diese Vorschriften legt der Senat eng in dem Sinne aus, dass ein Schlichtungsversuch in diesen Bundesländern für eine auf Zahlung gerichtete Klage auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn der Anspruch aus dem Nachbarrecht hergeleitet wird (Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 69/08, aaO, Rn. 10; Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 169/11, aaO, Rn. 9; Urteil vom 19. Februar 2016 - V ZR 96/15, aaO, Rn. 11).

    Der Gesetzgeber wollte in beiden Ländern als Konsequenz hieraus Geldforderungen schlechthin, auch bei einer nachbarrechtlichen Grundlage, schlichtungsfrei stellen (Nachw. im Urteil des Senats vom 19. Februar 2016 - V ZR 96/15, aaO, Rn. 12).

    Das Revisionsgericht kann die Sache unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO wäre (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2016 - V ZR 96/15, NJW-RR 2016, 823 Rn. 19; Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 120/14, NJW 2016, 409 Rn. 14) und eine Partei die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht in der Berufungs- oder Revisionsinstanz beantragt hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 aE).

  • BGH, 02.03.2012 - V ZR 169/11

    Obligatorische Streitschlichtung in Nordrhein-Westfallen bei Geltendmachung eines

    Auszug aus BGH, 27.01.2017 - V ZR 120/16
    Die von dem Senat bislang offen gelassene Frage (vgl. Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 69/08, NJW-RR 2009, 1238 Rn. 9; Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 7; Urteil vom 19. Februar 2016 - V ZR 96/15, aaO) bedarf auch hier keiner Entscheidung.

    Diese Vorschriften legt der Senat eng in dem Sinne aus, dass ein Schlichtungsversuch in diesen Bundesländern für eine auf Zahlung gerichtete Klage auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn der Anspruch aus dem Nachbarrecht hergeleitet wird (Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 69/08, aaO, Rn. 10; Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 169/11, aaO, Rn. 9; Urteil vom 19. Februar 2016 - V ZR 96/15, aaO, Rn. 11).

  • BGH, 10.07.2009 - V ZR 69/08

    Zulässigkeit einer Klage auf Beseitigung des Überwuchses von Ästen im Bundesland

    Auszug aus BGH, 27.01.2017 - V ZR 120/16
    Die von dem Senat bislang offen gelassene Frage (vgl. Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 69/08, NJW-RR 2009, 1238 Rn. 9; Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 7; Urteil vom 19. Februar 2016 - V ZR 96/15, aaO) bedarf auch hier keiner Entscheidung.

    Diese Vorschriften legt der Senat eng in dem Sinne aus, dass ein Schlichtungsversuch in diesen Bundesländern für eine auf Zahlung gerichtete Klage auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn der Anspruch aus dem Nachbarrecht hergeleitet wird (Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 69/08, aaO, Rn. 10; Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 169/11, aaO, Rn. 9; Urteil vom 19. Februar 2016 - V ZR 96/15, aaO, Rn. 11).

  • BGH, 16.10.2015 - V ZR 120/14

    Revisionsverfahren betreffend Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über

    Auszug aus BGH, 27.01.2017 - V ZR 120/16
    Das Revisionsgericht kann die Sache unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO wäre (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2016 - V ZR 96/15, NJW-RR 2016, 823 Rn. 19; Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 120/14, NJW 2016, 409 Rn. 14) und eine Partei die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht in der Berufungs- oder Revisionsinstanz beantragt hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 aE).
  • LG Saarbrücken, 30.03.2012 - 13 S 156/11

    Nachbarrechtliche Streitigkeit im Saarland: Durchführung eines

    Auszug aus BGH, 27.01.2017 - V ZR 120/16
    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Januar 2015 - 4 U 34/14, juris Rn. 51; LG Saarbrücken, Urteil vom 30. März 2012 - 13 S 156/11, juris Rn. 15) auch nicht daraus, dass es in dem Gesetzesentwurf der Landesregierung heißt, dass Nachbarrechts- und Ehrschutzstreitigkeiten weiter für schlichtungsgeeignet angesehen würden, weil ihnen typischerweise gestörte zwischenmenschliche Beziehungen zugrunde lägen, so dass das Erfordernis des Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung für diese Bereiche beibehalten werden solle (LT-Drucks. 13/1320, S. 2).
  • OLG Saarbrücken, 22.01.2015 - 4 U 34/14

    Berufung in einem Nachbarrechtsstreit im Saarland: Unzulässigkeit der Klage wegen

    Auszug aus BGH, 27.01.2017 - V ZR 120/16
    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Januar 2015 - 4 U 34/14, juris Rn. 51; LG Saarbrücken, Urteil vom 30. März 2012 - 13 S 156/11, juris Rn. 15) auch nicht daraus, dass es in dem Gesetzesentwurf der Landesregierung heißt, dass Nachbarrechts- und Ehrschutzstreitigkeiten weiter für schlichtungsgeeignet angesehen würden, weil ihnen typischerweise gestörte zwischenmenschliche Beziehungen zugrunde lägen, so dass das Erfordernis des Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung für diese Bereiche beibehalten werden solle (LT-Drucks. 13/1320, S. 2).
  • OLG Hamm, 18.11.2019 - 5 U 30/19

    Zu den Grenzen und dem Umfang eines Notwegerechts, § 917 BGB

    Die Kläger machen .jeweils einen Zahlungsanspruch geltend, und für einen solchen ist das Schlichtungsverfahren keine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2009 -V ZR 69/08 juris, Rn. 19; OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2011 -Az.: 5 U 32/11 - Rn. 17 und BGH NJW-RR 2017, 443 ff. für das gleichlautende Saarländische Nachbarrecht).
  • BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23

    Außergerichtliche Streitbeilegung, Sachlicher Anwendungsbereich, Obligatorisches

    Im Jahr 2017 hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf Ansprüche aus dem Nachbarrecht - teilweise auch unter Erwähnung von Ansprüchen wegen Ehrverletzungen - unter Zusammenfassung seiner früheren Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass er die jeweiligen Vorschriften der Schlichtungsgesetze der Länder Hessen (vgl. dazu BGH NJW-RR 2009, 1238), Nordrhein-Westfalen (BGH NZM 2012, 435) und Rheinland-Pfalz (BGH, Urt. v. 19. Februar 2016, V ZR 96/15, NJW-RR 2016, 823) "eng in dem Sinne aus[lege], dass ein Schlichtungsversuch in diesen Bundesländern für eine auf Zahlung gerichtete Klage auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn der Anspruch aus dem Nachbarrecht hergeleitet wird"; zu dieser Auslegung sei der Senat "aufgrund der jeweiligen Entstehungsgeschichte der Normen gelangt" (BGH, Urt. v. 27. Januar 2017, V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443 Rn. 10; dem folgend für das Saarland: OLG Saarbrücken, Urt. v. 26. März 2021, 5 U 20/20, NJOZ 2022, 300 Rn. 11).

    In seiner Entscheidung vom 27. Januar 2017 (NJW-RR 2017, 443) erinnerte der Bundesgerichtshof daran, dass der Landesgesetzgeber in Hessen und Nordrhein-Westfalen jeweils "zunächst von der Ermächtigung des § 15 a EGZPO umfassend Gebrauch gemacht, das Erfordernis einer obligatorischen Streitschlichtung für vermögensrechtliche Ansprüche jedoch später wieder aufgehoben [habe].

    Der Gesetzgeber wollte in beiden Ländern als Konsequenz hieraus Geldforderungen schlechthin, auch bei einer nachbarrechtlichen Grundlage, schlichtungsfrei stellen" (BGH NJW-RR 2017, 443 Rn. 10).

    Dies spreche dafür, dass auch der saarländische Gesetzgeber Geldforderungen schlechthin, auch bei einer nachbarrechtlichen Grundlage, schlichtungsfrei stellen wollte (BGH NJW-RR 2017, 443 Rn. 11).

    Hiergegen spricht zudem, dass die Durchführung streitiger Verfahren nach vorangegangenem Mahnverfahren - aufgrund zwingender Vorgabe nach § 15 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EGZPO - auch im Saarland nach wie vor von dem obligatorischen Schlichtungsversuch ausgenommen bleibt [...], sodass das Erfordernis des Schlichtungsverfahrens bei Zahlungsklagen leicht umgangen werden könnte" (BGH NJW-RR 2017, 443 Rn. 12).

    Angesichts dieser ausdrücklichen Erwägung, dass "die Bezifferung von Ersatzansprüchen wegen eines immateriellen Schadens [...] nicht so leicht fällt wie bei gewöhnlichen Leistungsanträgen" und deshalb das Mahnverfahren in diesen Fällen oft nicht zu Gebote stehe, verbunden mit dem vorstehenden Hinweis in der Begründung, dass das Gesetz "im Interesse einer Entlastung sowohl der Parteien wie der Gerichte" erlassen werden solle (ergänzt durch die Äußerung aus der Mehrheitsfraktion im Landtag, wonach durch das Gesetz "das Schlichtungsverfahren für die zivilrechtlich begründeten Schadensersatz-[...]ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz" geöffnet werden solle), spricht deutlich gegen das in Bezug auf andere Länder herangezogene Argument, dass der Gesetzgeber wegen des Effekts der "Flucht ins Mahnverfahren" Geldforderungen "schlechthin" schlichtungsfrei stellen wollte (vgl. z. B. BGH NJW-RR 2017, 443 Rn. 11); für den bayerischen Gesetzgeber gilt das ausweislich des Gesetzgebungsverfahrens jedenfalls in Bezug auf immaterielle Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht.

    Anhaltspunkte dafür, dass er das bei den Streitigkeiten nach dem Abschn. 3 AGG anders gesehen hat, fehlen." Auch in der Entscheidung vom 27. Januar 2017 (NJW-RR 2017, 443 Rn. 11) hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer abweichenden Interpretation beim Bestehen von Anhaltspunkten ausdrücklich erwähnt ("Für einen anders gerichteten Willen des saarländischen Gesetzgebers - der sich wie die Gesetzgeber in Hessen und Nordrhein-Westfalen an den Erfahrungen der anderen Bundesländer und dem Abschlussbericht einer damit befassten Bund-Länder-Arbeitsgruppe orientiert hat [...] - bietet die Entstehungsgeschichte von § 37 a I Nr. 1 SaarlAGJusG keine Anhaltspunkte.").

  • OLG Saarbrücken, 05.09.2018 - 5 U 24/18

    Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn wegen Handwerksarbeiten

    Unbeschadet der vom Landgericht vertretenen Auffassung, es handele sich vorliegend um "Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb", und der nicht weiter zu erörternden Voraussetzung, dass die Beklagte, deren Sitz sich ausweislich des Rubrums in Nordrhein-Westfalen befindet, im Saarland (noch) eine Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO unterhalten müsste, unterfällt ein Zahlungsanspruch, wie er hier geltend gemacht wird, selbst dann nicht dem Schlichtungserfordernis, wenn er im Zusammenhang mit einem Nachbarrechtsstreit steht (BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 - V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443; Saarl.
  • BGH, 25.10.2022 - VI ZR 258/21

    Zulässigkeit der Klage: Schlichtungsversuch bei Ansprüchen aus einer Verletzung

    Das Revisionsgericht kann die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre und eine Partei die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht in der Berufungs- oder Revisionsinstanz beantragt hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 aE ZPO; BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 - V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443 Rn. 15 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 5 U 20/20

    1. Zur Behandlung nachbarrechtlicher Beseitigungs-, Schadensersatz- und

    Darüber hinausgehend hat das Landgericht aber auch richtig erkannt, dass ein Zahlungsanspruch auch dann nicht dem Schlichtungsverfahren nach § 37a Abs. 1 Nr. 1 AGJusG unterfällt, wenn er im Zusammenhang mit einem - hier folglich schon nicht gegebenen - Nachbarrechtsstreit steht (BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 - V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443; Senat, Urteil vom 5. September 2018 - 5 U 24/18, juris).
  • OLG Naumburg, 22.05.2023 - 12 U 195/22

    Obligatorischer Streitschlichtungsversuch bei Zahlungsansprüchen im Zusammenhang

    Das hat der Bundesgerichtshof für nahezu wortgleiche Vorschriften im hessischen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG), nordrhein-westfälischen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 NRWJustG), rheinland-pfälzischen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 RhPfLSchlG) und saarländischen Landesrecht (§ 37a Abs. 1 Nr. 1 AGJusG) bereits entschieden (BGH, Urteile vom 10. Juli 2009 - V ZR 69/08, Rn. 10 ff. für § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b HessSchlG; vom 2. März 2012 - V ZR 169/11, Rn. 6 ff. für § 53 Abs. 1 JustG NRW; vom 19. Februar 2016 - V ZR 96/15, Rn. 7 ff. für § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG RP; vom 27. Januar 2017 - V ZR 120/16 -, Rn. 10 und Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22. März 2017 - 2 U 7/16 -, Rn. 39 für § 37a Abs. 1 Nr. 1 AGJusG SL; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 6. Juni 2011 - I-5 U 32/11 -, Rn. 17 für den nordrhein-westfälischen § 53 Abs. 1 Nr. 1 NRWJustG; alle zitiert nach Juris; Zöller-Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 15a EGZPO, Rn. 5; MünchKomm-Gruber, ZPO, 6. Aufl., § 15a EGZPO, Rn. 29).

    Die Entstehungsgeschichte des § 34a SchStG LSA ist im Wesentlichen identisch mit derjenigen der Regelungen in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland (dazu zusammenfassend BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 - V ZR 120/16 -, Rn. 10, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22. März 2017 - 2 U 7/16 -, Rn. 39, juris).

    Der Gesetzgeber wollte in diesen Ländern als Konsequenz hieraus Geldforderungen schlechthin, auch bei einer nachbarrechtlichen Grundlage, schlichtungsfrei stellen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 - V ZR 120/16 -, Rn. 10; Urteil vom 19. Februar 2016 - V ZR 96/15, Rn. 12; a.a.O; BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 - V ZR 120/16 -, juris).

    Hiergegen spricht zudem, dass die Durchführung streitiger Verfahren nach vorangegangenem Mahnverfahren - aufgrund zwingender Vorgabe nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EGZPO - nach wie vor von dem obligatorischen Schlichtungsversuch ausgenommen bleibt (§ 37a Abs. 2 Nr. 5 SchStG LSA), so dass das Erfordernis des Schlichtungsverfahrens bei Zahlungsklagen leicht umgangen werden kann (BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 - V ZR 120/16 -, Rn. 12, juris).

  • OLG Frankfurt, 15.05.2018 - 8 U 108/17

    Hammerschlags- und Leiterrecht (: hier Kranwagen)

    In Hessen bildet das Schlichtungsverfahren nach § 15a Abs. 1 EGZPO für einen auf Zahlung gerichteten Anspruch auch dann keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage, wenn der Anspruch mit der Verletzung nachbarrechtlicher Pflichten begründet wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2009 - V ZR 69/08, NJW-RR 2009, 1238, 1238 f.; Urteil vom 27.01.2017 - V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443, 444).
  • BGH, 16.12.2022 - V ZR 34/22

    Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Erfordernis eines erneuten

    Das Revisionsgericht kann die Sache unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO wäre (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2017 - V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443 Rn. 15) und eine Partei die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht in der Berufungs- oder Revisionsinstanz beantragt hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  • LG München I, 16.06.2023 - 25 S 15393/21

    Die Schlichtungsbedürftigkeit von auf der Verletzung der persönlichen Ehre

    Der Bundesgerichtshof hat für die § 15a EGZPO umsetzenden landesrechtlichen Vorschriften der Länder Hessen (§ 1 Abs. 1 HessSchlG), Nordrhein-Westfalen (§ 53 Abs. 1 JustG NRW), Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 1 RhPfLSchlG) und Saarland (§ 37a SaarlAGJusG) im Bereich des Nachbarrechts und der Verletzung der persönlichen Ehre entschieden, dass Zahlungsansprüche von diesen Umsetzungsnormen nicht umfasst sind und ein Schlichtungserfordernis damit nicht besteht (BGH, Urt. v. 10.07.2009 - V ZR 69/08 [HE]; Urt. v. 02.03.2012 - V ZR 169/11 [NW]; Urt. v. 19.12.2016 - V ZR 96/15 [RP]; Urt. v. 27.01.2017 - V ZR 120/16 [SL]).
  • AG Delbrück, 16.03.2021 - 2 C 106/20
    Zwar hat - worauf die Klägerin hinweist - der BGH in diversen Entscheidungen zum Nachbarschaftsrecht die Ansicht vertreten, der Landesgesetzgeber habe "Geldforderungen schlechthin, auch bei einer nachbarrechtlichen Grundlage, schlichtungsfrei stellen" wollen (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2016 - V ZR 96/15 -, juris-Rn.12 und BGH, Urteil vom 27.01.2017 - V ZR 120/16 -, juris-Rn. 10).
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