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   BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17   

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BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17 (https://dejure.org/2020,5060)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2020 - 1 StR 622/17 (https://dejure.org/2020,5060)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17 (https://dejure.org/2020,5060)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 338 Nr. 1 Buchtst. a StPO, § 222b Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO
    Recht auf den gesetzlichen Richter (verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit von Regelungen im Geschäftsverteilungsplan); Entscheidung des Gerichts in zuvor festgestellter vorschriftswidriger Besetzung (keine Rügepräklusion auch dann, wenn der tatsächlich vorliegende ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 338 Nr. 1 StPO, Art. ... 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 222b Abs. 1 StPO, § 21e Abs. 3 GVG, § 222b Abs. 2 Satz 2 StPO, §§ 222a, 222b StPO, §§ 14, 19 StPO, § 222b StPO, § 21e GVG, § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO, § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO, § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO, § 338 Nr. 1, § 222b Abs. 1 Satz 3 StPO, § 338 Nr. 1 Buchst. d StPO, § 338 Nr. 1 Buchst. b

  • Wolters Kluwer

    Übertragung des vorliegenden Wirtschaftsstrafverfahrens von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer i.R.d. Jahresgeschäftsverteilung 2014 nach allgemeinen abstrakten und sachlich objektiven Merkmalen; Zuständigkeit des Gerichts i.R.d. vorschriftsmäßigen Besetzung

  • rewis.io

    Besetzungsrüge in Strafsachen: Zulässigkeit der Zuweisung von bei einer Wirtschaftsstrafkammer bereits anhängigen Wirtschaftsstrafsachen an eine neu errichtete Wirtschaftsstrafkammer zur gleichmäßigen Auslastung der Strafkammern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 338 Nr. 1 Buchst. b); GVG § 21e Abs. 3
    Übertragung des vorliegenden Wirtschaftsstrafverfahrens von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer i.R.d. Jahresgeschäftsverteilung 2014 nach allgemeinen abstrakten und sachlich objektiven Merkmalen; Zuständigkeit des Gerichts i.R.d. vorschriftsmäßigen Besetzung

  • datenbank.nwb.de

    Besetzungsrüge in Strafsachen: Zulässigkeit der Zuweisung von bei einer Wirtschaftsstrafkammer bereits anhängigen Wirtschaftsstrafsachen an eine neu errichtete Wirtschaftsstrafkammer zur gleichmäßigen Auslastung der Strafkammern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Besetzungsrüge - Manipulationen wären möglich gewesen

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 422/15

    Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Erhebung der Besetzungsrüge

    Auszug aus BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17
    Damit wird auch dem Recht des Angeklagten, sich nur vor seinem gesetzlichen Richter verantworten zu müssen, effektiver Rechnung getragen, als wenn er darauf verwiesen würde, dieses Recht erst mit der Revision geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15 Rn. 11 und Urteile vom 7. September 2016 - 1 StR 422/15 Rn. 27 und vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 279).

    Inhaltlich erfordert der Besetzungseinwand nach § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO daher eine klare Bezeichnung des geltend gemachten Mangels und der Darlegung der den Mangel enthaltenden Tatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - 1 StR 422/15 Rn. 29 ff.).

    Schließlich ist zu beachten, dass die Präklusionsvorschriften wegen ihrer einschneidenden Folgen, die Rügemöglichkeit eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter geltend zu machen, strengen Ausnahmecharakter haben (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - 1 StR 422/15 Rn. 28).

  • BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16

    Geschäftsverteilung und Garantie des gesetzlichen Richters (nachträgliche

    Auszug aus BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17
    b) Die Besetzungsrüge dringt aber aus dem Grund durch, dass die Ableitung des vorliegenden Verfahrens aufgrund der vom Präsidium des Landgerichts getroffenen Regelung zu den Voraussetzungen der Übertragung des Verfahrens hinsichtlich der zeitlichen Festlegungen zu unbestimmt ist, so dass eine Manipulation der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern nicht ausgeschlossen ist mit der Folge, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 22 f.).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sieht zur Gewährleistung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vor, dass sämtliche Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, der die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper ergänzt, die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 25 mwN).

  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    Auszug aus BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17
    bb) Nach diesem auch zugrunde zu legenden Prüfungsmaßstab (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08 Rn. 16, BGHSt 53, 268) erweist sich die Übertragung des vorliegenden Verfahrens von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer des Landgerichts aufgrund des Präsidiumsbeschlusses vom 17. Dezember 2013 als rechtsfehlerhaft.

    Damit wird auch dem Recht des Angeklagten, sich nur vor seinem gesetzlichen Richter verantworten zu müssen, effektiver Rechnung getragen, als wenn er darauf verwiesen würde, dieses Recht erst mit der Revision geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15 Rn. 11 und Urteile vom 7. September 2016 - 1 StR 422/15 Rn. 27 und vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 279).

  • BGH, 03.02.1982 - 2 StR 634/81

    Voraussetzungen für die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17
    Das Präsidium des Landgerichts war mit Blick auf die Belastung der Wirtschaftsstrafkammern nicht gehindert, im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung 2014 eine weitere Wirtschaftsstrafkammer zu errichten und ihr bereits anhängige Verfahren einer anderen Wirtschaftsstrafkammer zuzuweisen, um eine gleichmäßige Auslastung der Strafkammern zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 - 2 StR 634/81 Rn. 13, BGHSt 30, 371 Rn. 13).
  • BGH, 12.01.2016 - 3 StR 490/15

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch wiederholte

    Auszug aus BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17
    Damit wird auch dem Recht des Angeklagten, sich nur vor seinem gesetzlichen Richter verantworten zu müssen, effektiver Rechnung getragen, als wenn er darauf verwiesen würde, dieses Recht erst mit der Revision geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15 Rn. 11 und Urteile vom 7. September 2016 - 1 StR 422/15 Rn. 27 und vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 279).
  • BGH, 25.10.2006 - 2 StR 104/06

    Gesetzlicher Richter; Besetzungsrüge (Darlegung; Präklusion);

    Auszug aus BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17
    Mit den durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1979 eingeführten Rügepräklusionsvorschriften der § 338 Nr. 1, § 222b Abs. 1 StPO wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Besetzungsfehler bereits in einem frühen Verfahrensstadium erkannt und geheilt werden, um zu vermeiden, dass ein möglicherweise mit großem Aufwand zustande gekommenes Strafurteil allein wegen eines Besetzungsfehlers aufgehoben und in der Folge die gesamte Hauptverhandlung wiederholt werden muss (BT-Drucks. 8/976, S. 24 ff.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 104/06 Rn. 7).
  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Auszug aus BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 Rn. 22) ist bei der Prüfung, ob in einem bestimmten Verfahren dem grundrechtsgleichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährleistung des gesetzlichen Richters genügt worden sei, zwar die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen grundsätzlich nur zu beanstanden, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erschienen und offensichtlich unhaltbar - mithin willkürlich - seien.
  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    Auch die Regelungen in den Geschäftsverteilungsplänen, welche die gesetzlichen Bestimmungen ergänzen, müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache "blindlings' aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 14; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u.a., NJW 2017, 1233 Rn. 24; vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322, 329).

    Seitdem legt der Bundesgerichtshof seinen Entscheidungen zugrunde, dass von Verfassungs wegen die Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen sind (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; vgl. auch Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20

    Unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren

    Denn nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist die revisionsgerichtliche Kontrolle des Präsidiumsbeschlusses nicht etwa auf eine Vertretbarkeits- oder Willkürprüfung beschränkt; die Umverteilungsklausel ist vielmehr auf jeglichen Rechtsfehler zu überprüfen (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 Rn. 22; dem folgend st. Rspr.: BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17 Rn. 16 und vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 9 Rn. 12).

    Auch die Ableitungsklausel, die Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17 war, sah unter den dort gegebenen Umständen als Bezugsdatum einen künftigen Tag, nämlich den 31. Dezember 2013, vor (dort Rn. 5).

  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 345/19

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Anforderung an den Geschäftsverteilungsplan;

    bb) Wird nicht die Verfassungswidrigkeit einer Zuständigkeitsregelung im Geschäftsverteilungsplan selbst, sondern deren fehlerhafte Auslegung oder Anwendung durch das Gericht geltend gemacht, beschränkt sich die Überprüfung der gerichtlichen Auslegung auf eine reine Willkürkontrolle (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. September 2020 - 1 BvR 2435/18 Rn. 30 und vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 Rn. 22; BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 15 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14 Rn. 12; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13 Rn. 17 und vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17 Rn. 16).
  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts;

    Eine noch mehrere Tage "offene" Stichtagslösung kann je nach Sachlage aber geeignet sein, die generell-abstrakte Zuständigkeitsbegründung zu verhindern; eine Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollten, wäre mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7).
  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

    Auch die Regelungen in den Geschäftsverteilungsplänen, welche die gesetzlichen Bestimmungen ergänzen, müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - StB 13/21 u.a., juris Rn. 20 f.; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 35; vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u.a., NJW 2017, 1233 Rn. 24; vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322, 329).

    Der Senat neigt daher weiterhin dazu, an seiner in früheren Entscheidungen als Revisionsgericht im Rahmen der Prüfung nach § 338 Nr. 1 StPO vertretenen Auffassung, es sei eine umfassende Überprüfung auf jede Rechtswidrigkeit vorzunehmen (Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294 Rn. 18; Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17), nicht länger festzuhalten.

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