Rechtsprechung
BGH, 27.01.2021 - XII ZB 336/20 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- IWW
§ 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 31 VersAusglG, Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, §§ 102 Nr. 2, 218 Nr. 5 FamFG, Art. 8 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, §§ 9 bis 19 VersAusglG, § 31 Abs. 1 VersAusglG, § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, Art. 17 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB, § 27 VersAusglG
- rewis.io
Versorgungsausgleich: Tod eines Ehegatten nach Scheidung; Auflösung der aufgrund der betrieblichen Direktzusage gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den Versorgungsträger
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer intern zu teilenden betrieblichen Direktzusage nach dem Tod des begünstigten Ehegatten und nach Auflösung der wegen der Versorgungsansprüche gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VersAusglG § 31 ; EGBGB Art. 17 Abs. 4 S. 2
Fingierung der auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend für die Durchführung des Versorgungsausgleichs; Auflösung einer wegen der Versorgungsansprüche gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den Versorgungsträger - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Versorgungsausgleich und der Tod eines Ehegatten
- famrz.de (Kurzinformation)
Tod eines Ehegatten - Scheidung im Ausland
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anwendbarkeit des § 31 VersAusglG
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2021, 1954
- MDR 2021, 423
- FamRZ 2021, 668
- WM 2021, 639
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 19.05.2021 - XII ZB 190/18
Auseinanderlaufen von Scheidungsstatut und Versorgungsausgleichsstatut
Schon bei der Weichenstellung zum deutschen Recht sollten Gerechtigkeitserwägungen ausgewogene Berücksichtigung finden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2021 - XII ZB 336/20 -FamRZ 2021, 668 Rn. 21 mwN und vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 FamRZ 1994, 825, 826; vgl. auch BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.).Es sollen vor allem unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2021 - XII ZB 336/20 - FamRZ 2021, 668 Rn. 21 mwN …und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 14 mwN).
- OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben
Vielmehr lässt allein der Umstand des Erlöschens des Leistungsanspruchs keine Rückschlüsse auf die Bewertung des betreffenden Anrechts zu, das für die Durchführung des Versorgungsausgleichs als fortbestehend fingiert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - XII ZB 336/20 - juris Rn. 18). - OLG Karlsruhe, 28.05.2021 - 20 UF 62/20
Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen …
Zwar werden für die Durchführung des Versorgungsausgleichs die auszugleichenden Anrechte eines verstorbenen Ehegatten, welche an sich mit dem Eintritt des Todes erlöschen, als fortbestehend fingiert (BGH FamRZ 2021, 668 Rn. 18 m.w.N.).