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   BGH, 27.02.1980 - V ZB 19/79   

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https://dejure.org/1980,1714
BGH, 27.02.1980 - V ZB 19/79 (https://dejure.org/1980,1714)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1980 - V ZB 19/79 (https://dejure.org/1980,1714)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1980 - V ZB 19/79 (https://dejure.org/1980,1714)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 76, 371
  • NJW 1980, 1625
  • ZIP 1980, 538
  • MDR 1980, 659
  • DNotZ 1980, 475
  • DB 1980, 1885
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Würzburg, 07.08.1974 - 4 T 106/74
    Auszug aus BGH, 27.02.1980 - V ZB 19/79
    Der Senat folgt insoweit der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung (vgl. Kammergericht in KGJ 42, 280, 282; OLG Frankfurt WM 1977, 1291, 1293; LG Würzburg DNotZ 1975, 221, 224 [LG Würzburg 07.08.1974 - 4 T 106/74]; BGB-RGRK, 11. Aufl. Rdn. 4; Staudinger/Scherübl, BGB 11. Aufl. Rdn. 4; Erman/Westermann, BGB 6. Aufl. Anm. 2; Palandt/Bassenge, BGB 38. Aufl., je zu § 1136 BGB).
  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Darin läge ein Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kreditnehmers, die das Gesetz - wie § 1136 BGB zeigt - gerade auch bei der grundpfandrechtlichen Belastung von Grundstücken gewahrt wissen will (vgl. BGHZ 76, 371, 373).
  • BGH, 12.12.1980 - V ZR 115/79

    Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Hypothekenbestellung

    Schon daran, daß nach § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht nur ein Ausschluß, sondern auch eine Beschränkung des Kündigungsrechts unzulässig ist, wird deutlich, daß das Gesetz jede Beeinträchtigung des durch § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB eröffneten Kündigungsrechts verhindern will (darin liegt zugleich auch ein Unterschied zu der in § 1136 BGB ausgesprochenen Nichtigkeit bestimmter Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Hypothekengläubiger, vgl. dazu das Urteil BGHZ 76, 371 [BGH 27.02.1980 - V ZB 19/79]); als eine solche Beeinträchtigung und damit Beschränkung im Sinn des § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB aber stellt sich nach ihrer Auswirkung auch die Ausbedingung einer Vorfälligkeitsentschädigung dar.
  • LG München II, 08.07.2019 - 11 O 4207/17

    Aufrechnungsklausel und Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Darin läge laut BGH ein Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kreditnehmers, die das Gesetz - wie § 1136 BGB zeigt - gerade auch bei der grundpfandrechtlichen Belastung von Grundstücken gewahrt wissen will (unter Hinweis auf BGHZ 76, 371, 373).
  • BayObLG, 16.05.1980 - BReg. 2 Z 25/80

    Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs

    BGH, Beschluß vom 27.2.1980 - V ZB 19/79 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Für ein von der Beschwerdeführerin den Beteiligten zu 2 gewährtes Darlehen von 220 000 DM ist in notarieller Urkunde vom 15. Juni 1978 nach einem von der Beschwerdeführerin verwendeten Formular bestimmt (Ziffer 3), daß die Gläubigerin berechtigt sei, die sofortige Rückzahlung des Kapitals oder nach freiem Ermessen eines Teilbetrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit zu verlangen, "wenn das Eigentum an dem Pfandgrundstück oder einem Teil hiervon ganz oder zum Teil aufgegeben wird, das Pfandgrundstück durch Veräußerung oder auf sonstige Weise ganz oder zum Teil in das Eigentum eines anderen übergeht oder für mehrere Eigentümer geteilt oder getrennt wird, oder wenn an dem Pfandgrundstück Sondereigentum (Wohnungseigentum, Teileigentum) oder Dauerwohnrecht (Dauernutzungsrecht) oder eine Verfügungsbeschränkung begründet oder geändert wird, über die Erträge des Pfandgrundstücks verfügt wird, insbesondere ein Nießbrauch bestellt, die Miet- oder Pachtzinsforderungen abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden." Unter anderem mit dieser Bedingung wid gleichzeitig für die Darlehensforderung zugunsten der Gläubigerin eine Briefhypothek bewilligt und beantragt, wobei festgestellt wird, daß den Bedingungen zu Ziffer 3 der Urkunde lediglich Bedeutung als Kündigungsbedingungen zukommt.
  • BayObLG, 23.06.1980 - BReg. 2 Z 45/79

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Voraussetzungen

    Der Bundesgerichtshof hat für eine inhaltlich vergleichbare Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Die Gläubigerin kann das Darlehen sofort ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Schuldner das beliehene Grundstück ohne Genehmigung der Gläubigerin veräußert oder belastet oder der Grundbesitz sonstwie auf einen Dritten übergeht.") nach Vorlage durch das OLG Hamm (MittBayNot 1979, 173 = OLGZ 1980, 87; Abweichung von OLG Celle RPfleger 1979, 261) in der Entscheidung vom 27.2.1980 - V ZB 19/79 - (WPM 1980, 672) u.a. folgendes ausgeführt:.
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