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   BGH, 27.02.1989 - RiZ(R) 4/88   

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https://dejure.org/1989,3841
BGH, 27.02.1989 - RiZ(R) 4/88 (https://dejure.org/1989,3841)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1989 - RiZ(R) 4/88 (https://dejure.org/1989,3841)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88 (https://dejure.org/1989,3841)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Teilzeitbeschäftigung; Vollzeitbeschäftigung; Arbeitspensum von Richtern; Freistellung von der richterlichen Tätigkeit; Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes; Ermäßigung der Dienstzeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermäßigung der Dienstzeit durch teilweise Freistellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3221
  • MDR 1989, 814
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86

    Richter als Repetitor - Art. 97 Abs. 1 GG, persönliche Unabhängigkeit des

    Auszug aus BGH, 27.02.1989 - RiZ(R) 4/88
    Diese Vorschrift stellt im Gegensatz zur beamtenrechtlichen Regelung etwa in § 35 a Abs. 1 Satz 1 LBG nicht auf die Arbeitszeit, sondern auf den regelmäßigen Dienst ab, weil für Richter bestimmte Arbeitszeiten nicht festgesetzt sind (vgl. Schmidt-Räntsch aaO.), die Erfüllung der richterlichen Aufgaben und ihre zeitliche Einteilung vielmehr der richterlichen Unabhängigkeit unterfallen (BVerwG DRiZ 1988, 139 ).
  • BGH, 10.02.2016 - RiZ(R) 4/15

    Dienstrecht der Richter in Rheinland-Pfalz: Bewilligung einer

    Die Verwendung des Wortes "Dienst" anstelle des Wortes "Arbeitszeit" ist allein dem Umstand geschuldet, dass für Richterinnen und Richter keine bestimmten Arbeitszeiten festgesetzt sind, weil die zeitliche Einteilung der Erfüllung richterlicher Aufgaben der richterlichen Unabhängigkeit unterfällt (vgl. BVerwGE 78, 211, 214; BGH, Urteil vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463).

    (2) Eine Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ist nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 LRiG RP nicht deshalb ausgeschlossen, weil - wie der Dienstgerichtshof im Anschluss an eine Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes (BGH, Urteil vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463) angenommen hat - die Kontinuität in der Ableistung wesentliches Merkmal des (ermäßigten) regelmäßigen Dienstes und damit einer Teilzeitbeschäftigung ist und eine solche Kontinuität bei einem Wechsel zwischen einer Phase der Vollbeschäftigung und einer Phase der Freistellung, in welcher der regelmäßige Dienst völlig wegfällt, nicht gegeben ist.

    Einer ungleichmäßigen Verteilung des ermäßigten Dienstes auf einzelne Zeitabschnitte des gesamten Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung steht nicht zwangsläufig entgegen, dass Richterinnen und Richter zur kontinuierlichen Bearbeitung der anfallenden Vorgänge verpflichtet sind (BGH, Urteil vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463).

    Mit § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG aF wollte der Bundesgesetzgeber im Blick auf die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes vom 27. Februar 1989 (RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463) klarstellen, dass die Landesgesetzgeber eine Teilzeitbeschäftigung für Richterinnen und Richter auch im Blockmodell (als "Sabbatical") vorsehen können (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes, BT-Drucks. 13/9350, S. 1 und 3).

  • BGH, 03.12.2009 - RiZ(R) 7/08

    Zulässigkeit einer Teilzeitbeschäftigung eines Richters im Blockmodell; § 76c

    Da diese Erweiterung mit Rücksicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1989 (RiZ (R) 4/88, NJW 1989, 3221) erforderlich geworden war (vgl. BT-Drucks. 13/9350, S. 3), nach welchem das Blockmodell mit zeitweiliger völliger Freistellung vom Dienst keine Reduzierung des regelmäßigen Dienstes im Sinne der Vorschriften über eine Teilzeitbeschäftigung der Richter darstellte, liegt die Annahme des Richterdienstgerichts fern, bei § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG handele es sich im Gegensatz zu § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG, der das "Ob" einer Teilzeitbeschäftigung regele, nur um die Frage des "Wie" einer solchen Teilzeitbeschäftigung.

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es hierauf auch an, da die Antragstellerin mit ihrem Antrag einen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell verfolgt hat, ein solcher Anspruch aber nur bei Vorhandensein einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage besteht (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1989 - RiZ (R) 4/88, NJW 1989, 3221).

  • BGH, 03.12.2009 - RiZ(R) 8/08

    Zulässigkeit einer Teilzeitbeschäftigung eines Richters im Blockmodell; § 76c

    Da diese Erweiterung mit Rücksicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1989 (RiZ(R) 4/88, NJW 1989, 3221) erforderlich geworden war (vgl. BT-Drucks. 13/9350, S. 3), nach welchem das Blockmodell mit zeitweiliger völliger Freistellung vom Dienst keine Reduzierung des regelmäßigen Dienstes im Sinne der Vorschriften über eine Teilzeitbeschäftigung der Richter darstellte, liegt die Annahme des Richterdienstgerichts fern, bei § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG handele es sich im Gegensatz zu § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG, der das "Ob" einer Teilzeitbeschäftigung regele, nur um die Frage des "Wie" einer solchen Teilzeitbeschäftigung.

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es hierauf auch an, da der Antragsteller mit seinem Antrag einen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell verfolgt hat, ein solcher Anspruch aber nur bei Vorhandensein einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage besteht (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88, NJW 1989, 3221).

  • DG Zweibrücken, 21.11.2014 - 1 DG 1/14

    Richteramtsrecht in Rheinland-Pfalz: Teilzeitbeschäftigung von Richtern in Form

    Eine völlige Freistellung von jeglicher Dienstleistung sei mit ihr grundsätzlich nicht zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1989 - RiZ (R) 4/88 - juris).
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