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   BGH, 27.02.2003 - III ZR 229/02   

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BGH, 27.02.2003 - III ZR 229/02 (https://dejure.org/2003,3165)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2003 - III ZR 229/02 (https://dejure.org/2003,3165)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 (https://dejure.org/2003,3165)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Pflicht zur Verlegung einer Telekommunikationslinie im Zuge der Errichtung einer Straßenbrücke - Brückenpfeiler als besondere Anlagen im Sinne der §§ 55, 56 TKG - Vorliegen einer beabsichtigten Änderung eines Verkehrsweges aufgrund der Planfeststellung ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verkehrsweg, Bauteile für - nach TKG; Telekommunikationslinie, Straßenbaulast und -

  • Judicialis

    TKG § 53 Abs. 1; ; TKG § 55; ; TKG § 56; ; FStrG § 1 Abs. 4; ; FStrG § 6 Abs. 1; ; FStrG § 13 Abs. 2; ; VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Straßenrecht - Kosten der Umlegung einer Telekommunikationslinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 1018
  • DVBl 2003, 817 (Ls.)
  • DÖV 2003, 733 (Ls.)
  • BauR 2003, 1086 (Ls.)
  • ZfBR 2003, 591 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 01.07.1999 - 4 A 27.98

    Verkehrsweg; Benutzung; Telekommunikationslinie; Begriff der Anlage; Änderung des

    Auszug aus BGH, 27.02.2003 - III ZR 229/02
    Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bauteil nach seiner Fertigstellung als Teil des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - oder als Teil eines anderen selbständigen Verkehrswegs - hier: Bundesautobahn - anzusehen ist (im Anschluß an BVerwGE 109, 192).

    Die Vorinstanzen haben unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 109, 192 zu Recht angenommen, daß die Beklagte die im Zuge der Errichtung der G. -Brücke notwendig gewordene Verlegung der entlang der Fahrbahn der Landesstraße L 145 verlaufenden Telekommunikationslinie nach § 53 Abs. 1 dritter Fall, Abs. 3 TKG auf eigene Kosten zu bewirken hatte.

    b) Regelungsgegenstand der §§ 55, 56 TKG sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber der Telekommunikationslinie und den anderen privaten und öffentlichen Aufgabenträgern, die den Verkehrsweg für eine "besondere Anlage" in Anspruch nehmen dürfen, wobei es gleichgültig ist, auf welchem Rechtstitel diese sonstige Nutzung beruht (Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 313/98 - WM 2000, 725, 728; BVerwGE 109, 192, 196).

    Daß sich auch bei einer derartigen Konstellation die Frage der Folge- und Folgekostenpflicht allein nach § 53 und nicht nach §§ 55, 56 TKG beantwortet, ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade klargestellt worden (BVerwGE 109, 192, 195 ff).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es ohne Belang, daß vorliegend das Widerlager einer der Stützen der G. -Brücke, dessen Errichtung zur Verlegung der Telekommunikationslinie führte, von Dauer ist, während der der Entscheidung BVerwGE 109, 192 zugrundeliegende Sachverhalt so gelagert war, daß nach Herstellung des Brückenbauwerks die früheren Verhältnisse wiederhergestellt wurden.

  • BGH, 03.02.2000 - III ZR 313/98

    Kosten einer Kabeltragwanne für Fernmeldekabel

    Auszug aus BGH, 27.02.2003 - III ZR 229/02
    b) Regelungsgegenstand der §§ 55, 56 TKG sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber der Telekommunikationslinie und den anderen privaten und öffentlichen Aufgabenträgern, die den Verkehrsweg für eine "besondere Anlage" in Anspruch nehmen dürfen, wobei es gleichgültig ist, auf welchem Rechtstitel diese sonstige Nutzung beruht (Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 313/98 - WM 2000, 725, 728; BVerwGE 109, 192, 196).

    Zum Verkehrsweg gehören jedoch insbesondere auch "Kunstbauten" wie Brücken und Tunnels einschließlich ihrer Bestandteile (Stützen, Widerlager; vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG sowie Senatsurteil vom 3. Februar 2000 aaO).

  • BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00

    Leitungsrecht für Trinkwasserleitung bei Verlegung einer Straßenbrücke

    Auszug aus BGH, 27.02.2003 - III ZR 229/02
    Dies führt im Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dazu, daß bei Änderungen des Verkehrswegs, die sich als eine planfeststellungsrechtlich zulässige Folgemaßnahme darstellen, allein aus der Sicht des Planungsträgers zu beantworten ist, ob diese Änderung von dem Wegeunterhaltungspflichtigen im Sinne des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG "beabsichtigt" ist (BVerwGE 109, 193, 198 ff, insbesondere 202; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 148, 129, 136 f).
  • BVerwG, 23.10.1981 - 7 C 67.79

    "Besondere Anlage" - Garagenzufahrt - Garagengrundstück - Gehweg -

    Auszug aus BGH, 27.02.2003 - III ZR 229/02
    Der Grund, daß diese Zufahrten wie sonstige "verkehrsfremde" (besondere) Anlagen zu behandeln sind, liegt darin, daß diese Zufahrten nicht - wie für die öffentliche Straße wesenseigen - dem allgemeinen Verkehrsinteresse, sondern dem besonderen Interesse des einzelnen dienen (Senatsurteil vom 20. Dezember 1973 - III ZR 154/71 - WM 1974, 353, 354; BVerwGE 64, 176, 182).
  • BGH, 20.12.1973 - III ZR 154/71

    Voraussetzungen der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung

    Auszug aus BGH, 27.02.2003 - III ZR 229/02
    Der Grund, daß diese Zufahrten wie sonstige "verkehrsfremde" (besondere) Anlagen zu behandeln sind, liegt darin, daß diese Zufahrten nicht - wie für die öffentliche Straße wesenseigen - dem allgemeinen Verkehrsinteresse, sondern dem besonderen Interesse des einzelnen dienen (Senatsurteil vom 20. Dezember 1973 - III ZR 154/71 - WM 1974, 353, 354; BVerwGE 64, 176, 182).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 S 1245/15

    Kosten für die Verlegung einer Telekommunikationslinie

    cc) Denn die von der Klägerin als der Wegeunterhaltungsverpflichteten (vgl. § 49 Abs. 2 WG a.F.) im Sinne des § 72 Abs. 1 TKG beabsichtigte und umgesetzte Änderung des Verkehrsweges "Lindenhardterwegbach" (vgl. zum Begriff der "Änderung" im Sinne des § 72 Abs. 1 TKG BVerwG, Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27.98 - BVerwGE 109, 192; BGH, Beschl. v. 27.02.2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018; NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.04.2003 - 5 S 748/02 - DÖV 2003, 910) diente jedenfalls keinen Verkehrsinteressen (1).

    Denn die §§ 74 ff. TKG regeln nur das Verhältnis zweier Nutzungsberechtigter an einem Verkehrsweg (vgl. BGH, Beschl. v. 27.02.2003, a.a.O.), nicht hingegen das - im vorliegenden Fall allein betroffene - Verhältnis zwischen dem Wegeunterhaltungspflichtigen und einem Nutzungsberechtigten (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27.98 - BVerwGE 109, 192).

    Unter den Begriff der "besondere Anlagen" im Sinne dieser Vorschriften fallen demnach von vornherein keine Anlagen, die vom Begriff des Verkehrswegs selbst erfasst werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.02.2003, a.a.O.).

  • BGH, 23.03.2006 - III ZR 141/05

    Entschädigung für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen für

    Regelungsgegenstand der §§ 53 ff TKG 1996 - jetzt: §§ 72 ff TKG 2004 - sind nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenznehmer und dem Wegebaulastpflichtigen sowie dem Betreiber besonderer Anlagen nach §§ 55, 56 TKG 1996 - jetzt: §§ 74, 75 TKG 2004 - (BVerwGE 109, 192, 196 f; Manssen/Demmel aaO; zu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 154; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018).

    Die sich aus § 53 Abs. 3 TKG 1996 ergebende Pflicht des Lizenznehmers, die Kosten für die Verlegung seiner Telekommunikationslinie selbst zu tragen, wenn der Verkehrsweg geändert oder eingezogen wird, entfällt deshalb nach der zutreffenden herrschenden Meinung (Biletzki aaO; Manssen/Demmel aaO, Rn. 7, 13; Schütz aaO, Rn. 14, 19; Ulmen aaO, Rn. 8 f; zu § 3 TWG: Aubert/Klingler aaO, Rn. 139, 142; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018, 1019 und BVerwGE 109, 192, 198 ff; a.A. für die Einziehung: RGZ 136, 26, 31 zu § 3 TWG und wohl auch Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des TKG 1996, BT-Drucks. 13/4438 S. 17), sofern die Maßnahme weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers (vgl. hierzu Senat und BVerwG aaO) liegt, sondern - wie hier - allein im Interesse eines Dritten erfolgt.

  • VGH Bayern, 22.12.2011 - 8 BV 10.1795

    Kostentragung bei Verlegung von Telekommunikationslinien im Zusammenhang mit

    Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 27.2.2003 NVwZ 2003, 1018) könne die Kostenfolgeregelung des § 72 Abs. 3 TKG nur ausnahmsweise eintreten, wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers erfolge.

    Die Vorschrift greift vielmehr auch dann ein, wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das Verkehrsvorhaben eines anderen Vorhabenträgers erfolgt und der Träger der Straßenbaulast unabhängig davon, ob er ebenfalls diese Lösung bevorzugt oder von der Änderung ganz abgesehen hätte, dem so zu entsprechen hat, als hätte er die Änderung selbst veranlasst (vgl. BVerwG vom 1.7.1999 BVerwGE 109, 193/198 ff.; BGH vom 21.6.2001 BGHZ 148, 129/136 f.; vom 27.2.2003 NVwZ 2003, 1018 jeweils zur gleichlautenden Bestimmung des § 53 Abs. 1 TKG 1996).

    Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzte Merkmal des öffentlichen "Verkehrsinteresses" (vgl. BVerwG vom 1.7.1999 BVerwGE 109, 193/202; BGH vom 21.6.2001 BGHZ 148, 129/136; vom 27.2.2003 NVwZ 2003, 1018/1019) bedeutet nicht, dass die hier infrage stehende Änderungsmaßnahme an der Staatsstraße ihren Grund zwingend in straßenrechtlich- oder straßenverkehrsbezogenen Umständen haben muss.

  • BGH, 27.01.2005 - III ZB 47/04

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber

    Die Tatsache, daß der Senat in jüngerer Zeit Sachentscheidungen zur Kostenlast nach dem Telegraphenwegegesetz beziehungsweise zu §§ 50 bis 53 TKG 1996 getroffen hat (Urteile vom 3. Februar 2000 - III ZR 313/98 - NVwZ 2000, 710 ff, und vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018 f), widerspricht dem nicht.
  • VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13

    Folgekostenpflicht für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Bereich von

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 22 ff. m.w.N.) hat dies ausdrücklich bejaht für eine Änderung des Verkehrsweges, die nicht auf Maßnahmen des Wegeunterhaltungspflichtigen, sondern auf solchen eines Dritten, eines sonstiger Planungsträgers, beruhte (so bereits BGH, Urt. v. 21.06.2001 - III ZR 185/00 - Rn. 18 m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 01.07.1999, aaO u. BGH, Urt. v. 27.02.2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018 f.; Stelkens, aaO, § 72 Rn. 65 f. m.w.N.) und verlangt insoweit, dass diese Maßnahmen ihrerseits einen Verkehrsbezug haben müssen und der Planungsträger damit ein Verkehrsinteresse verfolgen muss.
  • VG Regensburg, 14.06.2010 - RN 8 K 10.497

    Kosten der Verlegung von Telekommunikationsleitungen bei Straßenveränderung

    "Beabsichtigt" sei eine Änderung des Verkehrswegs auch dann, wenn sie notwendige Folgemaßnahme einer anderen Planfeststellung ist oder wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabensträgers erfolgt (BVerwG vom 1.7.1999 Az. 4 A 27/98; BGH vom 27.2.2003 Az. III ZR 229/02).

    "Beabsichtigt" ist eine "Änderung des Verkehrswegs" auch dann, wenn sie notwendige Folgemaßnahme einer anderen Planfeststellung ist oder wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabensträgers erfolgt (BVerwG vom 1.7.1999 Az. 4 A 27/98; BGH vom 27.2.2003 Az. III ZR 229/02).

  • LG Bonn, 26.10.2010 - 18 O 466/09

    Schadensersatz wegen Behinderung der Bautätigkeit bei einem Bauvorhaben;

    Grundsätzlich soll § 72 Abs. 1 TKG nämlich nicht "Drittinteressen" schützen sondern muss verkehrsbezogene Gründe haben (siehe dazu TKG-Kommentar, Arndt/Fetzer/Scherer- Schütz, zu § 72 Rn. 9; Scheurle/Mayen-Reichert, TKG, 2. Aufl. 2008 zu § 72 Rn 8; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 01.07.1999 in BVerwGE 109, S. 192 ff = NVwZ 2000, S. 316; BGH Beschluss vom 27.02.2003 - III ZR 229/02 in NVwZ 2003, 1018 f) .
  • OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03

    Arbeiten an Versorgungsleitungen: Kostentragungspflicht

    cc) Vorliegend handelt es sich um einen Fall der sogenannten Drittveranlassung, in dem die Änderungen des Verkehrsweges, der für die Zwecke des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen wird (Gestattungsstraße), durch den Ausbau eines anderen Verkehrsweges notwendig geworden sind (vgl. BGH NJW 2001, 3057, 3058; BGH NVwZ 2003, S. 1018, 1019; BGH NVwZ 1982 S. 56, 57).
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