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   BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05   

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https://dejure.org/2007,22
BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05 (https://dejure.org/2007,22)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2007 - XI ZR 195/05 (https://dejure.org/2007,22)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05 (https://dejure.org/2007,22)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 134, 312 f, 399 Alt. 2; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a. F., § 5 Abs. 1
    Wirksame Abtretung einer Darlehensforderung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts; Stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses; Verletzung des Bankgeheimnisses durch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer Genossenschaftsbank; Berechtigung der Zedentin zur ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Verstoß gegen das Bankgeheimnis bei Abtretung von Darlehensforderungen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Darlehensabtretung durch Kreditinstitut - Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz

  • zvi-online.de

    BGB §§ 134, 399 Alt. 2; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a.F., § 5 Abs. 1
    Kein Verstoß gegen das Bankgeheimnis bei Abtretung von Darlehensforderungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Verstoß gegen Bankgeheimnis oder Bundesdatenschutzgesetz bei Abtretung von Darlehensforderungen; nur Arbeitsplatz des Verbrauchers für Widerruf bei Haustürgeschäft maßgeblich

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz kein Hinderungsgrund für die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts; zum Widerruf einer am Arbeitsplatz des persönlichen Schuldners abgegebenen Bürgschaft

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § 399 Alt. 2; ; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; ; HWiG § 5 Abs. 1

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abtretung einer Darlehensforderung durch Kreditinstitut ? Kein Abtretungsverbot wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis oder das Datenschutzgesetz ? Verstöße gegen diese Bestimmungen im Zuge der Darlehensabtretung sind durch Schadensersatzansprüche ausreichend ...

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Voraussetzungen eines vertraglichen Abtretungsausschlusses (§ 399 BGB); Herkunft, Inhalt und Wirkung des Bankgeheimnisses: Kein Einfluß auf die Abtretbarkeit einer Forderung (Abgrenzung zum Abtretungsverbot bei ärztlichen Honorarforderungen); Gewohnheitsrecht als ...

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Darlehensrecht: Abtretung von Darlehensforderungen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Abtretungen von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts; Begriff des Arbeitsplatzes; Abgabe einer Bürgschaftserklärung am Arbeitsplatz des Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verstoß gegen Bankgeheimnis bei Abtretung von Darlehensforderungen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Darlehnsabtretung und Datenschutz

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    BMJ plant Verbesserung des Schutzes von Kreditnehmern

  • IWW (Kurzinformation)

    Abtretung von Darlehensforderungen ist wirksam

  • IWW (Kurzinformation)

    Finanzierung - Abtretung von Darlehensforderungen ist wirksam

  • IWW (Zusammenfassung)

    Forderungsabtretung: Was ist zu beachten, wenn Darlehen verkauft und abgetreten werden?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Darlehnsabtretung und Datenschutz

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Abtretung von Darlehensforderung gegen Kunden durch eine Bank

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 134, 399 Alt. 2; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a. F., § 5 Abs. 1
    Kein Verstoß gegen das Bankgeheimnis bei Abtretung von Darlehensforderungen

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Bankgeheimnis und Datenschutz hindern nicht wirksame Abtretung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Banken können Darlehensforderungen wirksam an Dritte abtreten

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 8 (Kurzinformation)

    Banken können Darlehensforderungen wirksam an Dritte abtreten

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Bank darf Kreditforderung zur Beitreibung abtreten

  • beck.de (Kurzinformation)

    Bankgeheimnis und BDSG hindern nicht die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Die BAG Bankaktiengesellschaft und das Bankgeheimnis: Gibt es Schadensersatz von Bankkunden wegen der Verletzung des Bankgeheimnisses?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kreditverkauf durch Banken gebilligt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wirksame Abtretung von Darlehensforderungen

  • verschmelzungsbericht.de (Kurzinformation)

    Abtretbarkeit von Darlehensforderungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bankgeheimnis und Datenschutz hindern nicht wirksame Abtretung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wirksame Abtretung von Darlehensforderungen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.2.2007)

    Datenschutz steht Kredit-Abtretung nicht entgegen // aber Schadenersatz nicht ausgeschlossen

Besprechungen u.ä. (7)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Immobilienkredite - Kreditverkäufe: Gefährliche Situation durch neuen Schuldner

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB § 399 Alt. 2, § 134; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a. F., § 5 Abs. 1
    Kein Verstoß gegen das Bankgeheimnis bei Abtretung von Darlehensforderungen

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Bankgeheimnis und Abtretungsverbot

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vertragliche und gesetzliche Abtretungsverbote; Widerruf einer Bürgschaft als "Haustürgeschäft"

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Voraussetzungen eines vertraglichen Abtretungsausschlusses (§ 399 BGB); Herkunft, Inhalt und Wirkung des Bankgeheimnisses: Kein Einfluß auf die Abtretbarkeit einer Forderung (Abgrenzung zum Abtretungsverbot bei ärztlichen Honorarforderungen); Gewohnheitsrecht als ...

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abtretung von Kreditforderungen

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 171, 180
  • NJW 2007, 2106
  • ZIP 2007, 619
  • ZIP 2008, 97
  • MDR 2007, 786
  • DNotZ 2007, 739
  • WM 2007, 643
  • WM 2007, 643)
  • BB 2007, 793
  • DB 2007, 735
 
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Wird zitiert von ... (74)

  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    Eine vorsorgliche Wiederholung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann entbehrlich, wenn - wie hier - die betreffende Partei in erster Instanz obsiegt hat und das entsprechende Vorbringen hierfür unerheblich war (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95, NJW 1997, 528 unter II 2; vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 40/04, NJW-RR 2006, 776 Rn. 28; vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05, NJW-RR 2007, 2106 Rn. 44, insoweit in BGHZ nicht abgedruckt; vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 17; vom 20. September 2011 - II ZR 4/10, juris Rn. 19).
  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

    Eine unangemessene Benachteiligung der Kreditschuldner ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes nicht gegeben, dass die Kreditwirtschaft in den letzten Jahren von der Möglichkeit der freien Abtretbarkeit der Kreditforderungen (vgl. dazu Senat, BGHZ 171, 180, Tz. 12 ff. und Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 225/08, WM 2009, 2307, Tz. 14 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und der sie sichernden Grundschulden vermehrt Gebrauch gemacht haben mag.

    Kreditgebende Banken sind in berechtigter Weise an der freien Abtretbarkeit der Darlehensforderungen interessiert, um sich zu refinanzieren, Kreditrisiken zu verlagern oder ihr Eigenkapital zu entlasten (Senat BGHZ 171, 180, Tz. 15 m.w.N.).

    Bei kleineren Kreditinstituten kommt hinzu, dass sie die aufwändige Bearbeitung notleidender Kredite und die effektive Verwertung bestellter Sicherheiten selbst kaum leisten können (Nobbe, ZIP 2008, 97, 98).

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 225/08

    Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse wirksam

    Die Abtretung von Darlehensforderungen durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse verstößt nicht gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (Fortführung von BGHZ 171, 180).

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2007 (BGHZ 171, 180, Tz. 12 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht der Wirksamkeit der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen.

    Da in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt Zedentin eine Genossenschaftsbank war, hat der Senat eine Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB i.V. mit § 203 StGB bereits deshalb verneint, weil das Strafgesetzbuch für die Verletzung des Bankgeheimnisses durch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer Genossenschaftsbank - wie auch eines privaten Kreditinstituts - keine Sanktion vorsieht (BGHZ 171, 180, Tz. 22).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Mitarbeiter einer Sparkasse oder Landesbank trotz des Wegfalls der Gewährträgerhaftung und der Ersetzung bzw. Modifizierung der Anstaltslast sowie der zunehmend erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Sparkassen und Landesbanken auch bei der Vergabe nicht subventionierter Kredite und der Abtretung solcher Forderungen überhaupt noch öffentliche Verwaltung ausüben und insoweit als Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen sind (vgl. BGHSt 31, 264, 271; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 203 Rn. 24; MünchKommStGB/Cierniak, 1. Aufl., § 203 Rn. 92; Hoyer in SK-StGB, Stand: Mai 2003, § 203 Rn. 55; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 39 Rn. 314; Domke/Sperlich, BB 2008, 342, 346; Otto, wistra 1995, 323, 327 f.; Sester/Glos, DB 2005, 375 f.) oder ob insoweit eine funktionsbezogene Unterscheidung vorzunehmen ist (hierfür Schünemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 203 Rn. 50; Dörrie, ZBB 2008, 292, 294; Jaeger/Heinz, BKR 2009, 273, 274; Nobbe, ZIP 2008, 97, 101; Schalast/ Safran/Sassenberg, NJW 2008, 1486, 1488 f.; Schulz/Schröder, DZWIR 2008, 177, 179 f.; Vollborth, Forderungsabtretung durch Banken im Lichte von Bankgeheimnis und Datenschutz, 2007, S. 153 ff.).

    Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist eine besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen (Senat BGHZ 171, 180, Tz. 17 m.w.N.).

    Unabhängig davon, ob das Bankgeheimnis auf vertraglicher oder gewohnheitsrechtlicher Grundlage beruht (vgl. hierzu Senat BGHZ 171, 180, Tz. 23 m.w.N.), steht es nicht unter dem strafrechtlichen Schutz des § 203 Abs. 1 StGB, weil die Vorstandsmitglieder und Angestellten der privaten Kreditinstitute und Genossenschaftsbanken wie auch der öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen und Landesbanken nicht unter die in den Nummern 1 bis 6 dieser Strafvorschrift aufgeführten Berufsangehörigen fallen.

    Andernfalls würden zwei an sich gleich liegende Sachverhalte - die Abtretung von Kreditforderungen durch private Kreditinstitute, zu denen auch die privatrechtlich organisierten Sparkassen zählen, und die Veräußerung einer Darlehensforderung durch öffentlich-rechtlich organisierte Sparkassen - ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt (vgl. Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2006, § 1 Rn. 22; Stefan Gehrlein, Die Veräußerung und Übertragung eines Kreditportfolios unter Berücksichtigung der Übertragungsstrukturen, des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes, 2007, S. 141 f.; Jaeger/Heinz, BKR 2009, 273, 275; Nobbe, ZIP 2008, 97, 101; Sester/Glos, DB 2005, 375, 379; Vollborth, Forderungsabtretung durch Banken im Lichte von Bankgeheimnis und Datenschutz, 2007, S. 152 f.).

    Eine analoge Anwendung des § 203 Abs. 1 StGB auf die Mitarbeiter privater Kreditinstitute, die zur Auflösung dieses - auch im strafrechtlichen Schrifttum (vgl. Lackner/Kühl, a.a.O., Rn. 7; Schünemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 203 Rn. 71; MünchKommStGB/Cierniak, a.a.O.; Lenckner in Schönke/Schröder, a.a.O.) beklagten - Wertungswiderspruchs theoretisch denkbar wäre, scheidet wegen Art. 103 Abs. 2 GG von vornherein aus (Senat BGHZ 171, 180, Tz. 22).

    Ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis wird durch eine etwaige zivilrechtliche Schadensersatzpflicht ausreichend sanktioniert (Senat BGHZ 171, 180, Tz. 32).

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