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   BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13   

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https://dejure.org/2013,5076
BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13 (https://dejure.org/2013,5076)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2013 - XII ZB 6/13 (https://dejure.org/2013,5076)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 (https://dejure.org/2013,5076)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 FamFG, § 39 FamFG, § 117 Abs 5 FamFG, § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familienstreitsache: Unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung in Beschwerdeentscheidung; Kausalität zwischen fehlender Belehrung und Fristversäumung bei einer Behörde

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Kausalität zwischen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumung i.R.e. Beschwerdeentscheidung eines OLG in einer Familienstreitsache mit Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH ohne Belehrung

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familienstreitsache: Unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung in Beschwerdeentscheidung; Kausalität zwischen fehlender Belehrung und Fristversäumung bei einer Behörde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Kausalität zwischen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumung i.R.e. Beschwerdeentscheidung eines OLG in einer Familienstreitsache mit Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH ohne Belehrung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nach dem FamFG geführten Verfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Wiedereinsetzung für Behörde, wenn diese die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung hätte erkennen können

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1308
  • MDR 2013, 929
  • FamRZ 2013, 779
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11

    Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13
    Enthält die Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts in einer Familienstreitsache, mit der die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen worden ist, nicht die gemäß § 39 FamFG erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei Kausalität zwischen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumung in Betracht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012, XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287 und vom 23. Juni 2010, XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425 Rn. 11).

    a) Richtig ist im Ausgangspunkt, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Verpflichtung des Gerichts zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung unterschiedslos für alle nach dem FamFG geführten Verfahren besteht und in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 FamFG auch in Ehesachen und Familienstreitsachen ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 7).

    An einer solchen Ursächlichkeit fehlt es in denjenigen Fällen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf; dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig der Fall (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 8 und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 11).

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung;

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13
    Enthält die Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts in einer Familienstreitsache, mit der die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen worden ist, nicht die gemäß § 39 FamFG erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei Kausalität zwischen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumung in Betracht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012, XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287 und vom 23. Juni 2010, XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425 Rn. 11).

    An einer solchen Ursächlichkeit fehlt es in denjenigen Fällen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf; dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig der Fall (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 8 und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 11).

  • BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache:

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13
    Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG FamRZ 2001, 827; ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389, 1390 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649, 1650).

    Selbst wenn der Vorsitzende des Beschwerdesenats oder dessen Vertreter schon am nächsten Arbeitstag nach dem Eingang des Schriftsatzes dessen Weiterleitung an den Bundesgerichtshof angeordnet hätte - was im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsganges noch nicht einmal geboten gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 61/12 - juris Rn. 8 und vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 13) - und diese Weiterleitung am nächsten Tag von der Geschäftsstelle veranlasst worden wäre, hätte (weil es inzwischen Freitag war) wegen des bevorstehenden Wochenendes nicht erwartet werden können, dass das Schreiben noch am selben Tag an das Postbeförderungsunternehmen zur Übermittlung an den Bundesgerichtshof gelangte (vgl. auch BGH Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - FamRZ 2009, 320, 321).

  • BGH, 23.11.2011 - IV ZB 15/11

    Nachlassverfahren: Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Feststellung des

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13
    An dieser Kausalität fehlt es nicht nur bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten, sondern auch bei einer Behörde, die sich im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof von einem Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lässt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 23. November 2011, IV ZB 15/11, FamRZ 2012, 367).

    Es obliegt grundsätzlich der Behörde, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihre mit der Sachbearbeitung betrauten Mitarbeiter die für die Erfüllung ihrer täglichen Aufgaben benötigten Rechtskenntnisse erwerben (BGH Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZB 15/11 - FamRZ 2012, 367 Rn. 12 f.) oder die Vorgänge in Zweifelsfällen einem Beschäftigten vorgelegt werden, der über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt.

  • BVerfG, 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13
    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BVerfGE 93, 99, 115 f. = FamRZ 1995, 1559, 1561; BVerfG FamRZ 2001, 827).

    Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG FamRZ 2001, 827; ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389, 1390 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649, 1650).

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZB 208/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13
    Selbst wenn der Vorsitzende des Beschwerdesenats oder dessen Vertreter schon am nächsten Arbeitstag nach dem Eingang des Schriftsatzes dessen Weiterleitung an den Bundesgerichtshof angeordnet hätte - was im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsganges noch nicht einmal geboten gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 61/12 - juris Rn. 8 und vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 13) - und diese Weiterleitung am nächsten Tag von der Geschäftsstelle veranlasst worden wäre, hätte (weil es inzwischen Freitag war) wegen des bevorstehenden Wochenendes nicht erwartet werden können, dass das Schreiben noch am selben Tag an das Postbeförderungsunternehmen zur Übermittlung an den Bundesgerichtshof gelangte (vgl. auch BGH Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - FamRZ 2009, 320, 321).
  • BGH, 07.07.2010 - XII ZB 149/10

    Rechtsbeschwerde zum BGH im Vergütungsfestsetzungsverfahren für den

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13
    Mit der Einführung einer besonderen juristischen Qualifikation des Behördenvertreters in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sollten gerade die zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens erforderlichen "hohen Rechtskenntnisse" sichergestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 149/10 - FamRZ 2010, 1544 Rn. 9 mit Hinweis auf die Begründung zum Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes; BT-Drucks. 16/3655 S. 85, dort zu § 78 Abs. 2 ZPO nF).
  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11

    FamFG §§ 39, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1; ZPO §§ 233, 237

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13
    Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG FamRZ 2001, 827; ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389, 1390 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649, 1650).
  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 61/12

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist in einer Familiensache im

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13
    Selbst wenn der Vorsitzende des Beschwerdesenats oder dessen Vertreter schon am nächsten Arbeitstag nach dem Eingang des Schriftsatzes dessen Weiterleitung an den Bundesgerichtshof angeordnet hätte - was im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsganges noch nicht einmal geboten gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 61/12 - juris Rn. 8 und vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 13) - und diese Weiterleitung am nächsten Tag von der Geschäftsstelle veranlasst worden wäre, hätte (weil es inzwischen Freitag war) wegen des bevorstehenden Wochenendes nicht erwartet werden können, dass das Schreiben noch am selben Tag an das Postbeförderungsunternehmen zur Übermittlung an den Bundesgerichtshof gelangte (vgl. auch BGH Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - FamRZ 2009, 320, 321).
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13
    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BVerfGE 93, 99, 115 f. = FamRZ 1995, 1559, 1561; BVerfG FamRZ 2001, 827).
  • BGH, 04.12.2013 - XII ZR 157/12

    Amtshaftung des Jugendamtes als Beistand: Pflichtwidrige Ermittlung der

    Grundsätzlich obliegt es der Behörde, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihre mit der Sachbearbeitung betrauten Mitarbeiter die für die Erfüllung ihrer täglichen Aufgaben benötigten Rechtskenntnisse erwerben oder die Vorgänge in Zweifelsfällen einem Beschäftigten vorgelegt werden, der über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 2 U 142/17

    Verwendung des Begriffs "Nebenkosten" ausreichend für Umlage der Betriebskosten

    Eine vor der Intransparenz grundsätzlich zu prüfende Möglichkeit der Auslegung einer Klausel führt hier entsprechend den von dem VIII. Zivilsenat des BGH in der Entscheidung vom 10.2.2016 (BGH NJW 2013, 1308 ) dargestellten Grundsätzen unter Abstellung auf den allgemeinen Sprachgebrauch dazu, auch bei der bloßen Verwendung des Nebenkostenbegriffs auf den Katalog nach § 2 Nr. 1 - 16 BetrKV abzustellen.
  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "übermittelt wird" in § 357 Abs. 2 Satz 4 AO im

    Im Wesentlichen wiesen die Urteile darauf hin, dass stets nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden sei, und zwar "mit der Erwartung einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang" (Hinweis auf Beispiel des BGH-Beschlusses vom 27. Februar 2013 XII ZB 6/13, NJW 2013, 1308).
  • BGH, 25.02.2015 - XII ZB 242/14

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines

    Deshalb wird in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 FamFG auch in Ehesachen und Familienstreitsachen ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben, unvollständig oder fehlerhaft ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 6 und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 7).
  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 709/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine elektronisch

    Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13 - FamRZ 2014, 643 Rn. 19; vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 7 und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 7 f.) und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 38/13

    Versäumnisbeschluss über die Zahlung von Kindesunterhalt: Voraussetzungen einer

    aa) Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Verpflichtung des Gerichts zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung unterschiedslos für alle nach dem FamFG geführten Verfahren besteht und in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 FamFG auch in Ehesachen und Familienstreitsachen ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben, unvollständig oder fehlerhaft ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 6 und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 7).

    An einer solchen Ursächlichkeit fehlt es in denjenigen Fällen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf; dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig der Fall (Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 7; vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 8 und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 11).

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15

    Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln

    Dieser Irrtum kann vorliegend indes eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen, da er nicht unverschuldet ist; der Rechtsirrtum ist regelmäßig verschuldet, wenn der Verfahrensbeteiligte - wie hier nach ihrer eigenen Behauptung die Betroffene (auch) durch den Rechtsanwalt N. - anwaltlich vertreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 23.6.2010 - XII ZB 82/10 , MDR 2010, 1073, Rzn. 10 f.; v. 23.11.2011 - IV ZB 15/11 , NJW 2012, 453, Rz. 10 und v. 27.2.2013 - XII ZB 6/13 , NJW 2013, 1308, Rz. 7; jew. m.w.N.; vgl. auch Gehrlein in Münchener Kommentar zur ZPO [MK-ZPO], 4. Aufl. [2013], § 233 Rz. 56; Grandel in Musielak/Voit , ZPO, 12. Aufl. [2015], § 233 Rz. 44).
  • BGH, 16.01.2014 - XII ZB 571/12

    Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist einer Familienstreitsache: Beginn der

    (1) Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem gemäß § 64 Abs. 1 FamFG für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn ohne weiteres die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist (Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 11 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 23 mwN).

    Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG FamRZ 2001, 827; ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 12; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 22).

  • FG Hessen, 30.01.2024 - 11 Ko 1250/23
    Denn an einer solchen Ursächlichkeit fehlt es in denjenigen Fällen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf; dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten - wie dem hiesigen Kläger - regelmäßig der Fall (vgl. statt aller nur BGH-Beschluss vom 27.02.2013 - XII ZB 6/13, NJW 2013, 1308, m.w.N.).
  • BGH, 12.10.2016 - V ZB 178/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Notarbeschwerdeverfahren: Entschuldbarer

    b) Auch unter der Geltung des § 17 Abs. 2 FamFG kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13, NJW 2013, 1308 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12

    Wiedereinsetzung in Familienstreitsache: Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift

  • OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 96/13

    Beschwerdefrist im Erbbaurecht

  • OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 2 U 142/17

    Anspruch der Mieterin von Gewerberaum auf erneute Abrechnung der Betriebskosten

  • BayObLG, 12.05.2021 - 101 VA 44/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung und

  • OLG Frankfurt, 10.10.2016 - 4 UF 208/16

    Inhaltlich unzutreffender Hinweis des Familiengerichts

  • BayObLG, 19.08.2021 - 102 VA 74/21

    Wiedereinsetzung bei lückenhafter Rechtsbehelfsbelehrung - Darlegung des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - L 32 AS 2265/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Vollstreckungsverfahren

  • LSG Thüringen, 30.07.2019 - L 1 SF 655/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Beschwerde gegen

  • OLG Brandenburg, 21.11.2019 - 13 WF 209/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist

  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 15 W 16/13

    Rechtsfolgen einer inhaltlich offensichtlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

  • OLG Nürnberg, 22.06.2022 - 8 W 1346/22

    Beschwerdefrist und Wiedereinsetzung bei nicht dem Betroffenen bekanntgegebenen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2020 - L 19 AS 879/20

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Festsetzung der

  • OLG Celle, 02.12.2021 - 3 U 32/21

    Wiedereinsetzung; Berufungsbegründungsfrist; Verschulden; Rechtspflege und

  • OLG Schleswig, 25.08.2020 - 15 WF 124/20

    Beschwerdebegründungsfrist in Verfahren nach dem Haager

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