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   BGH, 27.02.2018 - XI ZR 417/17   

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BGH, 27.02.2018 - XI ZR 417/17 (https://dejure.org/2018,8188)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2018 - XI ZR 417/17 (https://dejure.org/2018,8188)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - XI ZR 417/17 (https://dejure.org/2018,8188)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen bei behaupteter unzureichender Aufklärung über den Beginn der Widerrufsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen bei behaupteter unzureichender Aufklärung über den Beginn der Widerrufsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - XI ZR 417/17
    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 näher dargelegt hat, fehlt es an einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln", wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.

    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 für eine insoweit gleichlautende Widerrufsbelehrung entschieden hat, informierte die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung den Kläger hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF.

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - XI ZR 417/17
    Die den Darlehensverträgen beigegebene Widerrufsbelehrung entsprach, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15, vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 12 und vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 28), den gesetzlichen Anforderungen.

    Eines Hinweises auf § 312d Abs. 2, letzter Halbsatz BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung bedurfte es nicht (dazu Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 29).

  • OLG Frankfurt, 07.09.2017 - 17 U 107/17

    Darlehensvertrag: Kein Hinweis auf Unterschrift des Verbrauchers in

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - XI ZR 417/17
    Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB BT-Drucks. 14/2658, S. 47 rechte Spalte oben; vgl. auch BT-Drucks. 16/11643, S. 80 linke Spalte unten; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 17 U 107/17, juris Rn. 5 und vom 30. Januar 2012 - 19 W 4/12, BKR 2012, 243, 244; OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2017 - 12 U 203/16, juris Rn. 33 f.).
  • BGH, 05.12.2017 - XI ZR 294/17

    Widerruf von auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - XI ZR 417/17
    bb) Die Widerrufsbelehrung entsprach auch zu den Widerrufsfolgen (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 294/17, juris Rn. 8) und als Sammelbelehrung mit den Angaben zu "Finanzierten Geschäften" (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 50; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9) den gesetzlichen Vorgaben.
  • BGH, 12.12.2017 - XI ZR 769/16

    Zulässigkeit einer an den gesetzlichen Vorgaben orientierten Sammelbelehrung bei

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - XI ZR 417/17
    Insofern liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 2017 (XI ZR 769/16, juris) war.
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 457/16

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages: Vollmachtsnachweis durch Telefaxkopie

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - XI ZR 417/17
    Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (st. Rspr., zuletzt etwa Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 29).
  • OLG Köln, 01.09.2017 - 12 U 203/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - XI ZR 417/17
    Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB BT-Drucks. 14/2658, S. 47 rechte Spalte oben; vgl. auch BT-Drucks. 16/11643, S. 80 linke Spalte unten; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 17 U 107/17, juris Rn. 5 und vom 30. Januar 2012 - 19 W 4/12, BKR 2012, 243, 244; OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2017 - 12 U 203/16, juris Rn. 33 f.).
  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - XI ZR 417/17
    Für eine negative Feststellungsklage dieses Inhalts fehlte indessen, da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses leugnet, das Feststellungsinteresse (Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 13).
  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - XI ZR 417/17
    Der Kläger hat, was das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, ohne daraus aber prozessuale Konsequenzen zu ziehen, mittels seines Antrags, die Beklagte zur Zahlung "Zug um Zug" gegen Zahlung zu verurteilen, der Sache nach eine Aufrechnung erklärt (Senatsurteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 18 ff.).
  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus BGH, 27.02.2018 - XI ZR 417/17
    Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (st. Rspr., zuletzt etwa Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 29).
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

  • OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12

    Beginn der Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. (heute: § 355 Abs. 3

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 12 U 376/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Zulässigkeit von

    Eine Form der Antragstellung, bei der einem Zahlungsanspruch mittels der Verknüpfung "Zug um Zug" ein gegenläufiger Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages derselben Währung gegenübergestellt wird, ist dahin zu bewerten, dass er eine Aufrechnung enthält (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, zitiert nach juris, Rn. 19), weshalb die Tatsache, dass bei Benennung eines den klägerischen Anspruch der Höhe nach übersteigenden Gegenanspruchs kein im Wege der Leistungsklage einforderbarer Anspruch verbleibt, dazu führen kann, dass der Antrag nur als auf Feststellung des sich nach Aufrechnung ergebenden Negativsaldos gerichtet ausgelegt werden kann, welchem wiederum das Feststellungsinteresse fehlen kann, wenn die sich auf Unwirksamkeit des Widerrufs berufende Bank sich eines solchen Saldos nicht berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018, XI ZR 417/17, Rn. 12).

    Diesem fehlt indes das Feststellungsinteresse, weil die Beklagte sich eines solchen Saldos nicht berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018, XI ZR 417/17, Rn. 12).

  • OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 23 U 82/18

    Widerruf von Vertragserklärungen zu grundpfandrechtlich gesicherten

    Die Beklagte erfüllte die Anforderungen des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung vom 29.7.2009, indem sie den Klägern damit ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das den Inhalt ihrer Vertragserklärungen dokumentierte; da eine "Abschrift" der Vertragserklärung der Kläger genügte, musste das ihnen belassene Exemplar nicht unterzeichnet oder mit dem Abbild der Unterschriften versehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018 - XI ZR 458/17 - - XI ZR 524/16 - - XI ZR 480/16 - - XI ZR 417/17 - OLG Köln, Beschluss vom 1.9.2017 - 12 U 203/16 -).

    Eine so verstandene Feststellungsklage wäre bereits mangels Feststellungsinteresse unzulässig, da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses in Abrede stellt (BGH, Urteil vom 27.2.2018 - XI ZR 417/17, juris).

    Die Beklagte erfüllte die Anforderungen des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung vom 29.7.2009, indem sie den Klägern damit jeweils ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das den Inhalt ihrer Vertragserklärungen dokumentierte; da eine "Abschrift" der Vertragserklärungen der Kläger genügte, musste das ihnen belassene Exemplar nicht unterzeichnet oder mit dem Abbild der Unterschriften versehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018 - XI ZR 458/17 - - XI ZR 524/16 - - XI ZR 480/16 - -XI ZR 417/17 - OLG Köln, Beschluss vom 1.9.2017 - 12 U 203/16 -).

  • OLG Köln, 17.09.2019 - 4 U 109/18

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Für eine negative Feststellungsklage des Inhalts, die Kläger schuldeten der Beklagten aus dem (vermeintlichen) Rückgewährschuldverhältnis eine Forderung in Höhe der von ihnen zugestandenen 70.645,35 EUR, fehlt, da die Beklagte die Wirksamkeit des jeweiligen Widerrufs und das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses leugnet, sie sich mithin keiner Forderung aus einem Rückgewährschuldverhältnis berühmt, das Feststellungsinteresse (vgl. nur BGH, Urteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, WM 2017, 1258 Rn. 13; vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16 -, WM 2018, 664 Rn. 13 und vom 27. Februar 2018 - XI ZR 417/17 - Rn. 12 sowie XI ZR 458/17 - Rn. 10).

    Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 13. August 2019 unter Hinweis auf ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Januar 2018 (- 13 U 242/16 -, WM 2018, 618) eine sich abzeichnende Divergenz behaupten und sie darauf gestützt die Zulassung der Revision beantragen, verkennen sie, dass der Senat seiner Entscheidung die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16 -, WM 2018, 664 Rn. 13 und vom 27. Februar 2018 - XI ZR 417/17 - Rn. 12 sowie XI ZR 458/17 - Rn. 10), die dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg bei Verkündung seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte, zugrunde gelegt hat.

  • OLG Köln, 14.04.2020 - 12 U 46/20
    Das dem Verbraucher überlassene Exemplar muss nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.: BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 417/17 -, Rn. 19, juris).
  • BGH, 02.04.2019 - XI ZR 583/17

    Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss zweier

    Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts entsprach, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem intertemporal maßgeblichen Recht (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 524/16, juris Rn. 17 ff., - XI ZR 156/17, juris Rn. 14 ff. und - XI ZR 417/17, juris Rn. 15 ff.).
  • OLG Hamm, 14.09.2018 - 19 U 19/18

    Darlehen; Widerruf; Pflichtangaben; Aufrechnungsverbot

    Der Zahlungsantrag des Klägers war daher dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, der Kläger schulde aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr als den Saldo beider Zahlungsbeträge zugunsten der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018, XI ZR 417/17, Rn. 12).

    Für eine negative Feststellungsklage dieses Inhalts fehlt indessen, da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses leugnet, das Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018, XI ZR 417/17, Rn. 12).

  • BGH, 16.04.2019 - XI ZR 755/17

    Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, entsprach die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem intertemporal maßgeblichen Recht (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 524/16, juris Rn. 17 ff., - XI ZR 156/17, juris Rn. 14 ff. und - XI ZR 417/17, juris Rn. 15 ff. sowie Senatsurteile vom 2. April 2019 - XI ZR 583/17, n.n.v., Rn. 15 und - XI ZR 4/18, n.n.v., Rn. 12).
  • BGH, 02.04.2019 - XI ZR 4/18

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages; Ingangsetzen der

    Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts entsprach, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem intertemporal maßgeblichen Recht (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 524/16, juris Rn. 17 ff., - XI ZR 156/17, juris Rn. 14 ff. und - XI ZR 417/17, juris Rn. 15 ff.).
  • OLG Rostock, 27.06.2019 - 1 U 99/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Pflichtangaben zum Beginn der Widerrufsfrist;

    Insoweit wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2018 (Az. XI ZR 417/17, zit. n. juris, Rn. 12) verwiesen, dem sich der erkennende Senat anschließt und in dem es heißt:.
  • OLG Frankfurt, 19.10.2018 - 23 U 17/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei vorzeitiger Rückführung des Darlehens

    Die Beklagte erfüllte die Anforderungen des § 355 Abs. 3 S.2 BGB in der Fassung vom 29.07.2009, indem sie dem Kläger ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das seine Vertragserklärung dokumentierte; da eine "Abschrift" der Vertragserklärung der Kläger genügte, musste das ihnen belassene Exemplar nicht unterzeichnet oder mit dem Abbild der Unterschriften versehen sein (vgl. BGH, Urt.v. 27.02.2018 - XI ZR 458/17 - - XI ZR 524/16 - - XI ZR 480/16 - -XI ZR 417/17 - OLG Köln, Beschl.v. 01.09.2017 - 12 U 203/16 -).
  • OLG Hamm, 10.04.2019 - 31 U 146/17
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