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BGH, 27.02.2019 - 4 StR 52/19 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 55 StGB
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (mehrere untereinander gesamtstrafenfähige Vorverurteilungen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§§ 460, 462 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 55 Abs. 1 StGB, § 460 StPO, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung
- Wolters Kluwer
Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 55 Abs. 1
Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Mehrere Vorverurteilungen bei der Gesamtstrafenbildung - und die Zäsurwirkung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.06.2016 - 4 StR 73/16
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (keine Einbeziehung einer …
Auszug aus BGH, 27.02.2019 - 4 StR 52/19
Darüber hinaus hat die Strafkammer bei der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe übersehen, dass in Fällen, in denen mehrere Vorverurteilungen nach der Regelung des § 55 StGB untereinander gesamtstrafenfähig sind, unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe - wie hier - tatsächlich gebildet wurde oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann, lediglich die zeitlich erste Verurteilung eine Zäsurwirkung entfaltet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 4 StR 73/16, StraFo 2016, 348 mwN;… vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 12).