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   BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17   

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https://dejure.org/2019,5612
BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17 (https://dejure.org/2019,5612)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2019 - VIII ZR 255/17 (https://dejure.org/2019,5612)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17 (https://dejure.org/2019,5612)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 144 Abs 1 S 1 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 ZPO
    Berufungsverfahren in Zivilsachen: Pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen; Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das ...

  • verkehrslexikon.de

    Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen; Absehen von der Einholung wegen des offen ausgesprochenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei von Amts wegen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    § 144 Abs.1 S.1 ZPO befreit die Parteien nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einholung eines Sachverständigengutachtens (hier: Berechnung der Wohnungsgröße)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen; Absehen von der Einholung wegen des off...

  • rewis.io

    Berufungsverfahren in Zivilsachen: Pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen; Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 144 Abs. 1 S. 1
    Gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen; Absehen von der Einholung wegen des offen ausgesprochenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei von Amts wegen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Antrag des Beweispflichtigen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mieterhöhung - und die Wohnungsgröße

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zurückverweisung durch das Revisionsgericht - und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das vom Gericht nicht eingeholte Sachverständigengutachten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fehlerhafte Berücksichtigung neuem Tatsachenvortrags durch das Berufungsgericht

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts bei Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Antrag des Beweispflichtigen / Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Zurückverweisung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zivilprozess: Keine Einholung eines Sachverständigengutachtens gegen den Willen der beweisbelasteten Partei

  • Jurion (Kurzinformation)

    Gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen? - Update zu RÜ2 2017, 268

  • zpoblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    (Kein) Sachverständigengutachten von Amts wegen (§ 144 ZPO)?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Antrag des Beweispflichtigen? (IMR 2019, 258)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Antrag des Beweispflichtigen? (IBR 2019, 356)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 719
  • MDR 2019, 1173
  • MDR 2019, 563
  • NZM 2019, 334
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 181/16

    Mieterhöhungsverfahren: Einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17
    Auf die Revision der Klägerin hat der Senat (Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 181/16, NJW-RR 2017, 842) die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn die Miete - wie hier - in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist und dass für die Berechnung der Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 BGB wie auch für den hiernach vorzunehmenden Abgleich mit der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB) die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung maßgeblich ist (Senatsurteile vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 10; vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 181/16, aaO Rn. 10 f.).

    Wie auch die Revision nicht verkennt, liegt die Beweislast für die in Ansatz zu bringende tatsächliche Wohnungsgröße nach allgemeinen Grundsätzen bei der Klägerin als Vermieterin der Wohnung, die eine Mieterhöhung verlangt (Senatsurteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 181/16, aaO Rn. 13).

    Vor diesem Hintergrund war weder der Senat gehalten, in seinem in der vorliegenden Sache ergangenen Revisionsurteil vom 31. Mai 2017 (VIII ZR 181/16, aaO) auf diesen Gesichtspunkt gesondert einzugehen, noch das Berufungsgericht verpflichtet, der Klägerin einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

  • BGH, 09.12.2014 - X ZR 13/14

    Zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17
    Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Sachverständigengutachten ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen einholt; dies befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, juris Rn. 34).

    Die Anordnung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen und kann auch nur hinsichtlich der Ausübung des Ermessens vom Revisionsgericht überprüft werden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, juris Rn. 34).

    Durch die Möglichkeit, ein Gutachten von Amts wegen einzuholen, sind die Parteien aber nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast befreit (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, aaO).

  • BGH, 02.04.2004 - V ZR 107/03

    Aufforderung an den Vertretenen bei Personenmehrheit als Vertragspartner;

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17
    Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht darf das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Grenzen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulassen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382 unter II 4 a; Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, NJW-RR 2017, 72 Rn. 19).

    Dass das Berufungsgericht auch nach der Zurückverweisung eines Rechtsstreits neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen darf, entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382 unter II 4 a; Senatsbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, NJW-RR 2017, 72 Rn. 19).

  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 178/15

    Gehörsverletzung: Wahrunterstellung nur eines unwesentlichen Teils des

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17
    Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht darf das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Grenzen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulassen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382 unter II 4 a; Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, NJW-RR 2017, 72 Rn. 19).

    Dass das Berufungsgericht auch nach der Zurückverweisung eines Rechtsstreits neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen darf, entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382 unter II 4 a; Senatsbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, NJW-RR 2017, 72 Rn. 19).

  • BGH, 02.03.2005 - VIII ZR 174/04

    Verjährung von Ansprüchen aus der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten;

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17
    Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag durch das Berufungsgericht unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07, NJW-RR 2008, 459 Rn. 10; vom 2. März 2005 - VIII ZR 174/04, NJW-RR 2005, 866 unter II 1; jeweils mwN).

    Zudem könnte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag mit der Revision nicht mit Erfolg gerügt werden (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07, NJW-RR 2008, 459 Rn. 10; vom 2. März 2005 - VIII ZR 174/04, NJW-RR 2005, 866 unter II 1; jeweils mwN).

  • BGH, 06.12.2007 - III ZR 146/07

    Maßgebliches Recht für die Verjährung von nach dem 1.1.2002 entstandenen

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17
    Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag durch das Berufungsgericht unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07, NJW-RR 2008, 459 Rn. 10; vom 2. März 2005 - VIII ZR 174/04, NJW-RR 2005, 866 unter II 1; jeweils mwN).

    Zudem könnte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag mit der Revision nicht mit Erfolg gerügt werden (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07, NJW-RR 2008, 459 Rn. 10; vom 2. März 2005 - VIII ZR 174/04, NJW-RR 2005, 866 unter II 1; jeweils mwN).

  • BGH, 10.12.2014 - VIII ZR 25/14

    Wohnraummiete: Kündigung gegenüber den Erben des Mieters

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17
    Nach dem klaren Wortlaut des Mieterhöhungsverlangens der Klägerin vom 26. August 2014, das der Senat, weil weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 25/14, NJW 2015, 473 Rn. 29), sollte die Miete nicht um den obersten Wert der Spanne des Mietspiegelfeldes erhöht werden, sondern "um 0, 66 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche [...], so dass die neue Nettokaltmiete sich auf 8, 63 EUR pro Quadratmeter [...] beläuft".
  • BGH, 16.10.1986 - III ZR 121/85

    Auslegung einer in englischer Sprache abgefaßten Vertragsklausel

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17
    Dementsprechend ist ein Tatrichter, dem die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage fehlt und der davon absehen will, von Amts wegen gemäß § 144 ZPO sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich nur gehalten, die beweisbelastete Partei auf die Notwendigkeit eines Beweisantrags nach § 403 ZPO hinzuweisen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 121/85, NJW 1987, 591 unter III 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - IV ZR 181/14, VersR 2015, 1119 Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 11.06.1992 - 5 U 237/87
    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17
    Vor diesem Hintergrund ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter - wie auch im Streitfall - wegen des nach einem erteilten Hinweis auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantritts offen ausgesprochenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei von der amtswegigen Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht (OLG München, NJW-RR 2014, 1123 f.; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1993, 169 f.).
  • OLG München, 10.01.2014 - 10 U 2231/13

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Ablehnung eines Antrags auf

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17
    Vor diesem Hintergrund ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter - wie auch im Streitfall - wegen des nach einem erteilten Hinweis auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantritts offen ausgesprochenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei von der amtswegigen Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht (OLG München, NJW-RR 2014, 1123 f.; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1993, 169 f.).
  • BGH, 24.06.2015 - IV ZR 181/14

    Tarifbedingungen zur Krankheitskostenversicherung: Auslegung der Klausel über die

  • BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der

  • BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 163/18

    Zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung

    a) Dieses Schreiben erfüllt - was der Senat selbst beurteilen kann, weil die zu berücksichtigenden Umstände festgestellt sind und weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17, NJW-RR 2019, 719 Rn. 23; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 332/18, WuM 2020, 80 Rn. 28; jeweils mwN) - die Anforderungen an eine verzugsbegründende Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.
  • BGH, 17.04.2019 - VIII ZR 33/18

    Geltendmachung einer Wohnflächenabweichung im Rahmen eines

    Die Größe der Wohnung (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist nach der tatsächlichen und nicht nach der vertraglich vereinbarten Wohnfläche zu berechnen (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO Rn. 10; vom 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17, juris Rn. 13).
  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 9 U 34/21

    Mastercard-Priceless-Datenleck, Schadenersatzklage abgewiesen

    Durch die Möglichkeit, ein Gutachten von Amts wegen einzuholen, sind die Parteien jedoch nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast befreit (BGH, Urteil vom 27.02.2019 - VIII ZR 255/17, Rn. 18, juris).
  • BGH, 23.06.2020 - VI ZR 435/19

    Beweislast des Arbeitgebers bei einem Forderungsübergang; Darlegen und Beweisen

    Ermessensfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es nach Hinweis auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantrags dieses Gutachten nicht gegen den Willen der Klägerin von Amts wegen einzuholen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17, MDR 2019, 563 Rn. 18 f.).
  • BGH, 20.05.2020 - VIII ZR 55/19

    Anforderungen an die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (hier: energetische

    Diesen Anforderungen wird die hier vorgenommene Ankündigung, was der Senat selbst beurteilen kann, weil weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 41; vom 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17, NJW-RR 2019, 719 Rn. 23; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 332/18, aaO Rn. 28), gerecht.
  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZR 26/20

    Wohnraummietvertrag: Mietminderung wegen Abweichung von der

    Zu Recht verweist die Revisionserwiderung insoweit auf die (neuere) Rechtsprechung des Senats, wonach jede in einem Mietvertrag über die Wohnfläche enthaltene Angabe für das Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB ohne jede Bedeutung und insofern vielmehr allein die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich ist (Senatsurteile vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 10; vom 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17, NZM 2019, 334 Rn. 13).
  • OLG Braunschweig, 05.11.2021 - 4 EK 23/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Besondere

    Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17 -, meint der Kläger des Entschädigungsverfahrens, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens für ihre Tatsachenbehauptung, das Beteiligungssystem des L. AG/G. Gruppe sei von Anfang an nicht tragfähig gewesen, beweisfällig geblieben seien.

    Von daher unterscheidet sich die vorliegende Konstellation bereits von derjenigen, über die der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17 -, juris, zu befinden hatte und auf die der Kläger sich stützt.

  • OLG Stuttgart, 22.09.2020 - 16a U 55/19

    Notwendigkeit eines Beweisantragshinweises, unzulässige Abschalteinrichtung und

    Dementsprechend ist ein Tatrichter, dem die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage fehlt und der davon absehen will, von Amts wegen gemäß § 144 ZPO sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich nur gehalten, die beweisbelastete Partei auf die Notwendigkeit eines Beweisantrags nach § 403 ZPO hinzuweisen (BGH, Urteil vom 27.02.2019 - VIII ZR 255/17 -, Rn. 18, juris).
  • BGH, 09.02.2021 - VIII ZR 316/19

    Rückgabe einer beschädigten Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag

    bb) Selbst wenn man diese zuletzt genannte, von der Revision vertretene Rechtsansicht zu Grunde legt, gelangt man - was der Senat selbst beurteilen kann, weil die zu berücksichtigenden Umstände festgestellt sind und weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17, NJW-RR 2019, 719 Rn. 23; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 332/18, WuM 2020, 80 Rn. 28; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, NJW 2020, 3517 Rn. 47; jeweils mwN) - nicht zu einer anderen Rechtsfolge.
  • OLG München, 24.03.2022 - 29 U 2009/20

    Auslegung einer nachträglichen "Buyout"-Klausel

    Ein Tatrichter, dem die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage fehlt und der davon absehen will, von Amts wegen gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist grundsätzlich nur gehalten, die beweisbelastete Partei auf die Notwendigkeit eines Beweisantrags nach § 403 ZPO hinzuweisen (BGH NZM 2019, 334 Rn. 18).

    Dies gilt insbesondere bei der Einholung eines grundsätzlich mit einem höheren Kostenaufwand verbundenen Sachverständigengutachtens (BGH NZM 2019, 334 Rn. 19).

    Vor diesem Hintergrund ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter wegen des nach einem erteilten Hinweis auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantritts offen zutage getretenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei von der amtswegigen Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht (vgl. BGH NZM 2019, 334 Rn. 19).

  • BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 332/18

    Revisionsverfahren über Anspruch des Vermieters auf Duldung einer

  • BGH, 31.05.2023 - IV ZR 299/22

    Begrenzung der Höhe der Versicherungsleistung um den Restwert des verminderten

  • LG Frankfurt/Main, 30.09.2019 - 16 S 183/18
  • OLG Stuttgart, 20.07.2021 - 9 U 34/21

    Darlegungs- und Beweislast bei einem Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DS- GVO

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17

    Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung -

  • OLG Braunschweig, 12.04.2022 - 4 EK 1/20

    Pilotverfahren zu Kapitalanlageverfahren; Entschädigungspflichtige Verzögerung in

  • OLG Frankfurt, 13.08.2019 - 8 U 199/15

    Haftung einer gesetzlichen Betreuerin

  • OLG Brandenburg, 23.07.2020 - 5 U 158/19

    Grundbuchberichtigungsanspruch - nicht feststellbare Geschäftsunfähigkeit bei

  • OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 11/21

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz E 250 BlueTEC 4 MATIC

  • OLG Naumburg, 21.02.2020 - 7 U 62/19

    Deliktische Schadensersatzhaftung des Fahrzeugherstellers bei Erwerb eines von

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 126-IV-19
  • LG Berlin, 04.05.2023 - 67 S 87/23

    Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn in Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt:

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