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BGH, 27.03.2001 - 4 StR 592/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB
Fehlerhafte Gesamtfreiheitsstrafenbildung (Einbeziehung einer Geldstrafe) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Betrug - Beihilfe - Gesamtstrafenausspruch - Schuldspruch - Einzelstrafausspruch
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76
Zusammenfassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig …
Auszug aus BGH, 27.03.2001 - 4 StR 592/00
und 1.7.1997 durch das Amtsgericht Bremerhaven ausgesprochenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen; in diese ist die Geldstrafe nicht einzubeziehen, weil das Landgericht im angefochtenen Urteil bewußt von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit den einzelnen Geldstrafen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat und dem Angeklagten dieser Vorteil nicht mehr genommen werden darf (BGH, Beschluß vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76, bei Holtz MDR 1977, 109; BGH NStZ-RR 1998, 136). - BGH, 23.07.1997 - 3 StR 146/97
Beschwer des Angeklagten durch die unterlassene Einbeziehung der rechtskräftigen …
Auszug aus BGH, 27.03.2001 - 4 StR 592/00
und 1.7.1997 durch das Amtsgericht Bremerhaven ausgesprochenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen; in diese ist die Geldstrafe nicht einzubeziehen, weil das Landgericht im angefochtenen Urteil bewußt von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit den einzelnen Geldstrafen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat und dem Angeklagten dieser Vorteil nicht mehr genommen werden darf (BGH, Beschluß vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76, bei Holtz MDR 1977, 109; BGH NStZ-RR 1998, 136).
- BGH, 21.11.2023 - 5 StR 247/23
Einbeziehung früherer Strafen und Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe
Zwar scheint eine Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs dafür zu sprechen, dass in einer wie der hier gegebenen Fallkonstellation eine Ausnahme von der von § 55 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Anwendung des § 53 StGB geboten sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2001 - 4 StR 592/00).