Rechtsprechung
BGH, 27.03.2008 - IX ZA 24/07 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,19990) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags wegen mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung
- Judicialis
InsO § 306 Abs. 1 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 306 Abs. 1 S. 3; ZPO § 114
Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens mangels Anfechtbarkeit der Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Augsburg, 11.04.2007 - 5 IK 947/06
- LG Augsburg, 05.09.2007 - 7 T 1833/07
- BGH, 27.03.2008 - IX ZA 24/07
Wird zitiert von ... (2)
- LG Bonn, 06.06.2016 - 6 T 114/16
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Fortsetzung des …
Das Amtsgericht weist in dem Nichtabhilfebeschluss und dem in Bezug genommenen Hinweis zunächst zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der weit überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. nur BGH, Beschl. v. 27.03.2008 - IX ZA 24/07;… Uhlenbruck-Sternal, InsO, 14. Aufl., § 306 Rn 22 m.w.N.) gegen die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens in der Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vorgesehen ist, so dass die sofortige Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO unstatthaft wäre. - AG Duisburg, 22.09.2011 - 64 IK 268/11
Kein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, das …
Gegen die angefochtene richterliche Entscheidung nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO ist weder die sofortige Beschwerde als ordentliches Rechtsmittel noch ein anderer Rechtsbehelf gegeben (§ 6 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2003 - IX ZB 157/03, BGH/E = juris; BGH, Beschluss vom 27.03.2008 - IX ZA 24/07, BGH/E = juris).