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   BGH, 27.03.2008 - IX ZA 24/07   

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https://dejure.org/2008,19990
BGH, 27.03.2008 - IX ZA 24/07 (https://dejure.org/2008,19990)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2008 - IX ZA 24/07 (https://dejure.org/2008,19990)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2008 - IX ZA 24/07 (https://dejure.org/2008,19990)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags wegen mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

  • Judicialis

    InsO § 306 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 306 Abs. 1 S. 3; ZPO § 114
    Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens mangels Anfechtbarkeit der Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Bonn, 06.06.2016 - 6 T 114/16

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Fortsetzung des

    Das Amtsgericht weist in dem Nichtabhilfebeschluss und dem in Bezug genommenen Hinweis zunächst zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der weit überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. nur BGH, Beschl. v. 27.03.2008 - IX ZA 24/07; Uhlenbruck-Sternal, InsO, 14. Aufl., § 306 Rn 22 m.w.N.) gegen die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens in der Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vorgesehen ist, so dass die sofortige Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO unstatthaft wäre.
  • AG Duisburg, 22.09.2011 - 64 IK 268/11

    Kein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, das

    Gegen die angefochtene richterliche Entscheidung nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO ist weder die sofortige Beschwerde als ordentliches Rechtsmittel noch ein anderer Rechtsbehelf gegeben (§ 6 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2003 - IX ZB 157/03, BGH/E = juris; BGH, Beschluss vom 27.03.2008 - IX ZA 24/07, BGH/E = juris).
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