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   BGH, 27.03.2008 - IX ZR 220/05 (1)   

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BGH, 27.03.2008 - IX ZR 220/05 (1) (https://dejure.org/2008,667)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2008 - IX ZR 220/05 (1) (https://dejure.org/2008,667)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2008 - IX ZR 220/05 (1) (https://dejure.org/2008,667)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Sicherungsübertragung als Rechtsnatur der Verlängerungsformen und Erweiterungsformen eines Eigentumsvorbehalts; Möglichkeit einer den Erwerb einer Kaufsache finanzierenden Bank zur Aussonderung des vorbehaltenen Eigentums in der Insolvenz des Käufers; Wirkung der ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Abgesonderte Befriedigung eines Vorbehaltsverkäufers

  • zvi-online.de

    InsO §§ 47, 51 Nr. 1; BGB § 449
    Kein Aussonderungsrecht aus abgetretenem Vorbehaltseigentum

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorbehaltseigentum in der Insolvenz; Konzernvorbehalt; Aussonderung; Absonderungsrecht aller den Erwerb finanzierender Banken

  • Betriebs-Berater

    Kein Aussonderungsrecht der finanzierenden Bank aus abgetretenem Vorbehaltseigentum

  • Judicialis

    InsO § 47; ; InsO § 51 Nr. 1; ; BGB § 449

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Übertragenes Vorbehaltseigentum in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 47 § 51 Nr. 1; BGB § 449
    Rechtstellung der finanzierenden Bank in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Aussonderung des vorbehaltenen Eigentums durch die Bank

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kreditfinanzierter Kauf von Kraftfahrzeugen unter Eigentumsvorbehalt ? Übertragung des Eigentums an den Fahrzeugen durch Vorbehaltsverkäufer auf die finanzierende Bank ? In der Insolvenz des Käufers ist die Bank lediglich zur abgesonderten Befriedigung, nicht zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 47, 51 Nr. 1; BGB § 449
    Kein Aussonderungsrecht aus abgetretenem Vorbehaltseigentum

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Absonderung bei Sicherungsübertragung von Vorbehaltseigentum

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Übergang des vorbehaltenen Eigentums vom Waren- auf den Geldkreditgeber

  • anchor.eu PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Aussonderungsrecht der finanzierenden Bank aus abgetretenem Vorbehaltseigentum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 176, 86
  • NJW 2008, 1803
  • ZIP 2008, 842
  • MDR 2008, 821
  • NZI 2008, 11
  • NZI 2008, 357
  • WM 2008, 821
  • BB 2008, 1080
  • DB 2008, 1034
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 340/03

    Streit zwischen einer Bank und dem Insolvenzverwalter einer Autohändlerin über

    Auszug aus BGH, 27.03.2008 - IX ZR 220/05
    Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 18. Januar 2005 (XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939) dieses Urteil, soweit es die Klägerin beschwert hat, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Wirksam war jedoch der verbleibende einfache Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin (BGH, Beschl. v. 18. Januar 2005 - XI ZR 340/04, BGH-Report 2005, 939, 940).

  • BGH, 15.06.1964 - VIII ZR 305/62

    Übergang des erweiterten Eigentumsvorbehalts

    Auszug aus BGH, 27.03.2008 - IX ZR 220/05
    Der Eigentumsvorbehalt ist kein Sicherungsrecht im Sinne des § 401 BGB (BGHZ 42, 53, 56).

    Der Bundesgerichtshof hat einen derartigen Übergang des vorbehaltenen Eigentums für den Fall anerkannt, dass ein Bürge die verbürgte Schuld des Vorhaltskäufers ablöst, und in gleichem Sinne entschieden, falls die Kaufpreisforderung von einem Dritten bezahlt wird, der für diese Forderung die Delkrederehaftung mit der Abrede übernommen hat, dass das Vorbehaltseigentum auf ihn übergeleitet werde (BGHZ 42, 53, 56).

  • BGH, 01.07.1970 - VIII ZR 24/69

    Klagebefugnis des Vorbehaltseigentümers

    Auszug aus BGH, 27.03.2008 - IX ZR 220/05
    Solange das vorbehaltene Eigentum noch der Verkäuferin (F. AG) gehörte, sicherte es ausschließlich deren durch den Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag aufschiebend bedingten Herausgabeanspruch, also den Warenkredit (vgl. BGHZ 54, 214, 219; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 55; Jaeger/Henckel, aaO § 47 Rn. 43; Gaul ZInsO 2000, 256, 258; a.A. Bülow WM 2007, 429, 432).
  • BGH, 20.06.1985 - IX ZR 173/84

    Übergang der Rechte aus Mietbürgschaft

    Auszug aus BGH, 27.03.2008 - IX ZR 220/05
    Vom Kaufvertrag zurücktreten kann nur der Verkäufer, es sei denn, der Erwerber des vorbehaltenen Eigentums hat mit dem Verkäufer eine Vertragsübernahme vereinbart, wozu es entweder einer dreiseitigen Vereinbarung oder einer solchen zwischen der ausscheidenden und der neuen Partei mit Zustimmung der verbleibenden bedarf (BGH, Urt. v. 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84, NJW 1985, 2528, 2530; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 398 Rn. 38).
  • BGH, 23.06.1992 - XI ZR 227/91

    Bindung des Berufungsgerichts an Rechtsauffassung des ersten Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 27.03.2008 - IX ZR 220/05
    An diese Beurteilung, auf der die Aufhebung beruhte, war das Berufungsgericht gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO), und genau so verhält es sich - nachdem die Sache erneut in die Revisionsinstanz gelangt ist - mit dem erkennenden Senat (vgl. GmS-OGB BGHZ 60, 392, 395; BGHZ 132, 6, 10; BGH, Urt. v. 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831, 2832).
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BGH, 27.03.2008 - IX ZR 220/05
    An diese Beurteilung, auf der die Aufhebung beruhte, war das Berufungsgericht gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO), und genau so verhält es sich - nachdem die Sache erneut in die Revisionsinstanz gelangt ist - mit dem erkennenden Senat (vgl. GmS-OGB BGHZ 60, 392, 395; BGHZ 132, 6, 10; BGH, Urt. v. 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831, 2832).
  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

    Auszug aus BGH, 27.03.2008 - IX ZR 220/05
    An diese Beurteilung, auf der die Aufhebung beruhte, war das Berufungsgericht gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO), und genau so verhält es sich - nachdem die Sache erneut in die Revisionsinstanz gelangt ist - mit dem erkennenden Senat (vgl. GmS-OGB BGHZ 60, 392, 395; BGHZ 132, 6, 10; BGH, Urt. v. 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831, 2832).
  • BGH, 10.02.1971 - VIII ZR 188/69

    Kauf einer Caterpillar D 4 C Moor-Planierraupe unter Eigentumsvorbehalt -

    Auszug aus BGH, 27.03.2008 - IX ZR 220/05
    Die Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts werden - wie bereits unter dem Recht der Konkursordnung - als Sicherungsübertragungen angesehen; sie berechtigen demgemäß in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers - nach Eintritt des Verlängerungs- bzw. Erweiterungsfalls - nur zur abgesonderten Befriedigung (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1971 - VIII ZR 188/69, NJW 1971, 799 [betr. den erweiterten Eigentumsvorbehalt]; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 93, 114; Jaeger/Henckel, aaO § 47 Rn. 51; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 43 Rn. 26, 30).
  • BGH, 08.05.2014 - IX ZR 128/12

    Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Forderungsschuldners: Vom Lieferanten

    Der vom Lieferanten abgeleitete Eigentumsvorbehalt des Factors im Rahmen eines echten Factoringvertrags berechtigt in der Insolvenz des Forderungsschuldners zur Aussonderung des Vorbehaltseigentums (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 27. März 2008, IX ZR 220/05, BGHZ 176, 86 ff).

    b) Die Lieferantin hat ihr Vorbehaltseigentum gemäß § 929 Satz 1, § 931 BGB durch dingliche Einigung und Abtretung ihres Herausgabeanspruchs, der gemäß § 346 BGB aufgrund eines nach § 449 Abs. 2 BGB ausgeübten Rücktrittsrechts entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 220/05, BGHZ 176, 86 Rn. 16 ff), auf die Klägerin übertragen.

    Das Eigentum blieb nach dieser Übertragung weiterhin Vorbehaltseigentum, weil die Händler als Vorbehaltskäufer auch gegenüber der neuen Eigentümerin ihr Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 2 BGB hätten geltend machen können, solange es nicht zum Rücktritt vom Vertrag gekommen war (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2008, aaO Rn. 16 f).

    a) Grundsätzlich kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den Kaufpreis noch nicht vollständig entrichtet hat, gemäß § 47 InsO vom Verkäufer ausgesondert werden (BGH, Urteil vom 27. März 2008, aaO Rn. 24).

    b) Diesem restriktiven Verständnis des Aussonderungsrechts und diesem Gesetzeszweck entsprechend geht der Senat davon aus, dass Vorbehaltseigentum nach seiner Überleitung auf einen Geldkreditgeber nicht mehr zur Aussonderung nach § 47 InsO berechtigt, wenn die Sicherheit hierdurch einen Bedeutungswandel erfahren hat und seiner Funktion nach nunmehr einem Sicherungseigentum gleichgestellt ist (BGH Urteil vom 27. März 2008, aaO Rn. 23 ff).

    Dieser tritt selbst dann, wenn ihm sicherungshalber auch der Kaufpreisanspruch abgetreten wird, nicht in den Kaufvertrag ein; er kann somit nicht vom Kaufvertrag zurücktreten (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2008, aaO Rn. 29 f; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 96b mwN; Staudinger/Beckmann, BGB, 2014, § 449 Rn. 113; Roth, KTS 2008, 526, 527).

    Erst wenn feststeht, dass der Sicherungsfall eingetreten ist, kann er auf den abgetretenen Kaufpreisanspruch oder das abgeleitete Vorbehaltseigentum zurückgreifen (BGH, Urteil vom 27. März 2008, aaO Rn. 33 ff).

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 6 U 109/13

    Verwertungskompetenz des Insolvenzverwalters; Beteiligung der Gläubiger an den

    Der Ansicht des IX. Zivilsenats des BGH, hierfür sei eine Vertragsübernahme erforderlich (vgl. NZI 2008, 357 ff.), könne nicht gefolgt werden.

    Der Sicherungszweck habe sich auch nicht durch die Übertragung des Vorbehaltseigentums wie im Fall des BGH vom 27.03.2008 (IX ZR 220/05, NZI 2008, 357) geändert.

    Entgegen der Konstellation im Fall des BGH diene der Kaufpreisanspruch auch nicht als Sicherungsmittel für die Beklagte (BGH NZI 2008, 357 ff., Textziffer 35), sondern sei Gegenstand des Factoring-Vertrages gewesen und werde nicht nur im Sicherungsfall von der Beklagten geltend gemacht.

    Insofern nimmt der Kläger Bezug auf die vom Landgericht ausdrücklich als nicht einschlägig angesehene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05) und meint, auch eine zum Konzern der Verkäuferin gehörende Bank sei wie jede andere Bank zu behandeln, wenn und soweit sie mit dem Käufer vertragliche Beziehungen eingehe und diesem den Ankauf finanziere.

    Das Landgericht habe die Bedeutung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05) verkannt, als es gemeint habe, für die Abgrenzung von Ab- und Aussonderungsrechten komme es auf die Abtretung kaufvertraglicher Rücktrittsrechte an.

    Mit dieser Rechtsfrage habe sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05) befasst und zwar in seinem, des Klägers, Sinne.

    Dem liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass der Warenkreditgeber, der die ihm gehörende Kaufsache dem Schuldner übergeben hat, ohne die vollständige Gegenleistung zu erhalten, schutzwürdiger ist als der Geldkreditgeber, dem eine Sache lediglich zur Sicherung einer Darlehensforderung überlassen worden ist (BGH, Urt. v. 27. März 2008 - IX ZR 220/05, BGHZ 176, 86 - 99 = NZI 2008, 357 - 360/juris Tz. 24 m.w.N.).

    Daher unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, auch von demjenigen, welcher der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05) zugrunde gelegen hat.

  • BGH, 27.10.2020 - II ZR 355/18

    Kompensation einer masseschmälernden Zahlung aus dem Vermögen einer

    Eine Lieferung unter Eigentumsvorbehalt führt in der Insolvenz zu einem Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO an der mit dem Vorbehaltseigentum belasteten Sache (BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 220/05, BGHZ 176, 86 Rn. 28).
  • OLG München, 18.11.2014 - 5 U 1454/14

    Aussonderung

    Sie macht geltend, dass das Landgericht unzutreffend vom Bestehen eines bloßen Absonderungsrechts ausgegangen sei und nicht ausreichend gewürdigt habe, dass aufgrund ihrer Übernahme der Rechte und Pflichten der Verkäuferin aus den Kaufverträgen kein mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05, juris) vergleichbarer Sachverhalt vorliege.

    Der Senat hat bereits in der Terminsladung darauf hingewiesen (Bl. 240), dass es nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2014 (IX ZR 128/12) zumindest zweifelhaft erscheine, ob die Grundsätze des Urteils vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05) noch auf den vorliegenden Fall angewendet werden können.

    aa) Grundsätzlich kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den Kaufpreis noch nicht vollständig entrichtet hat, gemäß § 47 InsO vom Verkäufer ausgesondert werden (BGH, Urteil vom 27. März 2008, IX ZR 220/05, juris Rn. 24).

    Die Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts werden als Sicherungsübertragungen angesehen; sie berechtigen demgemäß in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers - nach Eintritt des Verlängerungs- bzw. Erweiterungsfalls - nur zur abgesonderten Befriedigung (BGH, Urteil vom 27. März 2008, IX ZR 220/05, a. a. O. m. w. N.).

    Der nunmehr verfolgte Sicherungszweck könnte genauso gut mit einer Sicherungsübertragung erreicht werden (BGH, Urteil vom 27. März 2008, IX ZR 220/05, a. a. O.).

  • BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 304/18

    Betriebliche Altersversorgung - Übergang von Nebenrechten

    Das gilt insbesondere für solche Rechte, die im engeren Sinne dinglich begründet sind, wie die Sicherungsabtretung (vgl. dazu BGH 24. September 1980 - VIII ZR 291/79 - zu II 1 d der Gründe, BGHZ 78, 137) , die Sicherungsübereignung (vgl. dazu ebenfalls BGH 24. September 1980 - VIII ZR 291/79 - zu II 1 d der Gründe, aaO) oder der Eigentumsvorbehalt (vgl. BGH 27. März 2008 - IX ZR 220/05 - Rn. 16 mwN, BGHZ 176, 86; 15. Juni 1964 - VIII ZR 305/62 - zu A I 2 a der Gründe, BGHZ 42, 53) .
  • LG Düsseldorf, 10.07.2013 - 41 O 23/12

    Zahlung einer insolvenzrechtlichen Feststellungspauschale und

    Diesen Eigentumsvorbehalt hat sie auch wirksam gem. § 9 Abs. 3 des Factoring-Vertrages auf die Beklagte übertragen können, da das Eigentum auch nach der Übertragung Vorbehaltseigentum geblieben ist (vgl. BGH NZI 2008, 357, 358).

    Nach allgemeiner Auffassung hat der Verkäufer einer Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden ist, ein Aussonderungsrecht an ihr, wenn der Vorbehaltskäufer den Kaufpreis im Falle seiner Insolvenz noch nicht vollständig bezahlt hat (vgl. BGH NZI 2008, 357, 359).

    Der Ansicht des IX. Zivilsenats des BGH, hierfür sei eine Vertragsübernahme erforderlich (vgl. NZI 2008, 357 ff.), kann nicht gefolgt werden.

    c) Der Sicherungszweck hat sich auch nicht durch die Übertragung des Vorbehaltseigentums wie im Fall des BGH vom 0, Az. IX ZR 220/05 (NZI 2008, 357) geändert.

  • OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 17 U 110/22

    Aussonderung nach § 47 InsO

    Die von dem Beklagten benannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2008 - IX ZR 220/05 - ist auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar, weil sich die dortige Klägerin als Geldkreditgeberin zur Sicherung ihrer Forderung (zusätzlich) den Eigentumsvorbehalt des Warenkreditgebers verschafft hatte.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den Kaufpreis noch nicht vollständig entrichtet hat, grundsätzlich gemäß § 47 InsO vom Verkäufer ausgesondert werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 128/12 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 220/05 -, Rn. 24, juris).

    Der Warenkreditgeber, der die ihm gehörende Kaufsache dem Schuldner übergibt, ohne die vollständige Gegenleistung zu erhalten, erschien ihm schutzbedürftiger als ein Geldkreditgeber, dem eine Sache als Sicherheit überlassen wird und der damit nur ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO erlangt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 128/12 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 220/05 -, Rn. 24, juris).

  • OLG Köln, 06.10.2010 - 2 U 27/08

    Auskunftserteilung über den erzielten Erlös aus der Verwertung von Neufahrzeugen

    Auf die erneute Revision hat der BGH dann unter dem Aktenzeichen IX ZR 220/05 entscheiden, dass die M. Bank sehr wohl das Vorbehaltseigentum erworben habe, dies aber dennoch nur zu einem Absonderungs-, nicht zu einem Aussonderungsrecht führe (BGH NZI 2008, 347, 348f.; zum Verfahrensverlauf vgl. juris ).
  • LG Köln, 16.04.2009 - 2 O 617/08
    Nach ständiger Rechtsprechung werden die Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts - wie bereits unter dem Recht der Konkursordnung - als Sicherungsübertragungen angesehen; sie berechtigen demgemäß in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers - nach Eintritt des Verlängerungs- bzw. Erweiterungsfalls - zur abgesonderten Befriedigung (BGH v. 27.03.2008, IX ZR 220/05, Rn. 24; vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1971 - VIII ZR 188/69, NJW 1971, 799 [betr.
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