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   BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12   

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BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12 (https://dejure.org/2014,11115)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2014 - IX ZR 2/12 (https://dejure.org/2014,11115)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12 (https://dejure.org/2014,11115)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 EGV 1346/2000, § 3 InsO, Art 102 § 1 EGInsO, § 19a ZPO
    Internationale Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in einem Drittstaat

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes für Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen im Ausland ansässigen Anfechtungsgegner

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats für Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in EU-Drittstaat ("Schmid")

  • zvi-online.de

    EuInsVO Art. 3 Abs. 1
    Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats für Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in EU-Drittstaat ("Schmid")

  • Betriebs-Berater

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Anfechtungsklage gegen einen in einem Drittstaat ansässigen

  • rewis.io

    Internationale Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in einem Drittstaat

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Insolvenzanfechtungsklage gegen Anfechtungsgegner mit Wohnsitz in Drittstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EUInsVO Art. 3 Abs. 1
    Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes für Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen im Ausland ansässigen Anfechtungsgegner

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklage, falls Anfechtungsgegner Wohnsitz in einem Drittstaat hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zuständigkeit deutscher Gerichte für Insolvenzanfechtungsklage gegen im Ausland wohnenden Anfechtungsgegner möglich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Anfechtungsklage gegen einen in einem Drittstaat ansässigen Anfechtungsgegner

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1137
  • ZIP 2014, 1132
  • MDR 2014, 796
  • NZI 2014, 672
  • WM 2014, 1094
  • BB 2014, 1409
  • DB 2014, 1315
  • NZG 2014, 1111
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften:

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12
    Der Senat hat gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage eingeholt, ob die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig ist, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449).

    Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs C-339/07, NZI 2009, 199; BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, NZI 2009, 532 Rn. 6 f; Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449 Rn. 3).

    Auf die Vorlage des Senats gemäß Beschluss vom 21. Juni 2012 (aaO) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Rs C-328/12, NZI 2014, 134) entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat.

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06

    Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12
    Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs C-339/07, NZI 2009, 199; BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, NZI 2009, 532 Rn. 6 f; Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449 Rn. 3).

    Örtlich zuständig ist entsprechend § 19a ZPO, § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO das Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 21 ff).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12
    Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-328/12

    Schmid - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12
    Auf die Vorlage des Senats gemäß Beschluss vom 21. Juni 2012 (aaO) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Rs C-328/12, NZI 2014, 134) entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat.
  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12
    Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs C-339/07, NZI 2009, 199; BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, NZI 2009, 532 Rn. 6 f; Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449 Rn. 3).
  • BGH, 12.12.2019 - IX ZR 328/18

    Maßgeblichkeit des Rechts eines anderen Staats für die Rechtshandlung

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats, sondern etwa in der Schweiz hat (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12, NJW 2014, 610 Rn. 39; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ZIP 2015, 196 Rn. 33; BGH, Urteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12, WM 2014, 1094 Rn. 7).
  • BGH, 20.11.2014 - IX ZR 13/14

    Grenzüberschreitende Insolvenz eines deutschen Bauunternehmers: Geltendmachung

    Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für Klagen zuständig sind, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; hierzu zählen auch Insolvenzanfechtungsklagen (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs. C-339/07, Seagon/Deko Marty Belgium, ZIP 2009, 427 Rn. 28; vom 16. Januar 2014 - Rs. C-328/12, Schmid, DZWiR 2014, 175 Rn. 39; BGH, Urteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12, WM 2014, 1094 Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 24.04.2019 - 7 U 1/18

    Begriff der unentgeltlichen Leistung i.S. von § 134 Abs. 1 InsO

    Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder nicht im Gebiet eines Mitgliedsstaates hat (vgl. EuGH, Urteil v. 12.02.2009 - C-339/07, NZI 2009, 199; EuGH Urteil v. 16.01.2014 - C-328/12, ZIP 2014, 181; BGH, Urteil v. 27.03.2014 - IX ZR 2/12, ZIP 2014, 1132).
  • BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19

    Insolvenzverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte bei

    Unter diesen Voraussetzungen gilt das Zuständigkeitsregime der EuInsVO 2000 nach der noch zu Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (fortan: EuInsVO 2000) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12, Schmid, NJW 2014, 610 Rn. 17 ff, 29) selbst dann, wenn der Sachverhalt ausschließlich einen grenzüberschreitenden Bezug zu einem Drittstaat aufweist (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12, WM 2014, 1094 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Reinhart, 4. Aufl., Art. 1 EuInsVO Rn. 29; Madaus in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 41; Freitag/Korch, ZIP 2016, 1849, 1850).
  • OLG Hamburg, 16.02.2022 - 12 U 12/18

    Insolvenzanfechtung: Inkongruente Zahlungen eines Insolvenzschuldners aufgrund

    Aus der internationalen Zuständigkeit für das in Deutschland anhängige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 EUInsVO (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren) folgt als Annexkompetenz die Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen, auch wenn der Anfechtungsgegner - hier die Beklagte - seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 27.03.2014, IX ZR 2/12 - juris; BGH Beschluss vom 03.06.2014, II ZR 34/13 - juris; EuGH, Urteil vom 12.02.2009, C-339/07 - juris).
  • LG Bielefeld, 22.04.2021 - 5 O 134/18
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat (EuGH, Urteil vom 16.1.2014, Az. C-328/12; vgl. auch: BGH, Versäumnisurteil vom 27.3.2014, Az. IX ZR 2/12 - jeweils bei Juris).
  • LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Internationale und örtliche

    Danach sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, und zwar auch dann, wenn dessen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates liegt (BGH, Versäumnisurteil vom 27.03.2014, IX ZR 2/12 = NJW-RR 2014, 1137; EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12 -, jurisBGH, Versäumnisurteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12 -, juris).
  • OLG Hamm, 04.12.2014 - 2 U 29/14

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus einem

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, EuGH ZIP 2009, 427, BGH ZIP 2009, 1287, BGH ZIP 2014, 1132, ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass sie dem Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeit zuweisen.
  • LG Dessau-Roßlau, 24.07.2015 - 2 O 480/14

    Insolvenzanfechtung einer ohne konkreten Bezug zur Gegenleistung festgesetzten

    Das Landgericht Dessau-Roßlau ist als Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts örtlich zuständig (vgl. eingehend BGH Urteil vom 27.03.2014, IX ZR 2/12 S. 4, 5/Rz. 5 - 8).
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