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   BGH, 27.03.2018 - X ZB 3/15   

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https://dejure.org/2018,11285
BGH, 27.03.2018 - X ZB 3/15 (https://dejure.org/2018,11285)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2018 - X ZB 3/15 (https://dejure.org/2018,11285)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2018 - X ZB 3/15 (https://dejure.org/2018,11285)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Patentrechtliches Rechtsbeschwerdeverfahren: Bestimmung des Gegenstandswerts der Rechtsanwaltstätigkeit - Ratschenschlüssel II

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    50.000 EURO Gegenstandswert für Rechtsbeschwerdesache im Patentnichtigkeitsverfahren - bei Einspruchsverfahren Zuschlag von 25.000 EURO pro Einsprechendem

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 828
  • GRUR 2018, 654
  • Rpfleger 2018, 508
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.11.2016 - I ZB 52/15

    Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gebührenstreitwerts des

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 3/15
    Der für die Rechtsanwaltsgebühren in einem Rechtsbeschwerdeverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist (vgl. zur Rechtsbeschwerde in Markensachen BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 2).

    Ist das Patent erteilt und mit dem Einspruch angegriffen, rechtfertigt sich im Regelfall die Annahme eines höheren Werts, der bei einem einzelnen Einsprechenden mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit 75.000 EUR bemessen werden kann (vgl. BPatGE 53, 142, 143: Regelgegenstandswert für das Einspruchsverfahren 60.000 EUR; BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349: Regelgegenstandswert für das Markenlöschungsverfahren 50.000 EUR).

  • BGH, 30.07.2015 - I ZB 61/13

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 3/15
    Der für die Rechtsanwaltsgebühren in einem Rechtsbeschwerdeverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist (vgl. zur Rechtsbeschwerde in Markensachen BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 2).

    Ist das Patent erteilt und mit dem Einspruch angegriffen, rechtfertigt sich im Regelfall die Annahme eines höheren Werts, der bei einem einzelnen Einsprechenden mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit 75.000 EUR bemessen werden kann (vgl. BPatGE 53, 142, 143: Regelgegenstandswert für das Einspruchsverfahren 60.000 EUR; BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349: Regelgegenstandswert für das Markenlöschungsverfahren 50.000 EUR).

  • BGH, 29.08.2017 - X ZB 3/15

    Einspruchsverfahren gegen eine Patenterteilung: Zulässigkeit des Beitritts

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 3/15
    Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden zu II hat der Senat mit Beschluss vom 29. August 2017 (GRUR 2018, 216 - Ratschenschlüssel) die Beschlüsse der Patentabteilung und des Patentgerichts aufgehoben, soweit der Beitritt der Einsprechenden zu II als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
  • BGH, 22.12.2017 - I ZB 45/16

    Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gegenstandswertes des

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 3/15
    Ist das Patent erteilt und mit dem Einspruch angegriffen, rechtfertigt sich im Regelfall die Annahme eines höheren Werts, der bei einem einzelnen Einsprechenden mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit 75.000 EUR bemessen werden kann (vgl. BPatGE 53, 142, 143: Regelgegenstandswert für das Einspruchsverfahren 60.000 EUR; BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349: Regelgegenstandswert für das Markenlöschungsverfahren 50.000 EUR).
  • BPatG, 14.12.2015 - 26 W (pat) 19/12

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Kostenentscheidung - zur

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 3/15
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren folgt damit den auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht maßgeblichen Vorschriften (vgl. zu diesen BPatGE 53, 142; BPatG, GRUR-RR 2016, 381, 382; Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 80 Rn. 35 f.).
  • BGH, 26.06.2012 - X ZB 4/11

    Sondensystem

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 3/15
    Sie geht damit der allgemeineren, auf die entsprechende Anwendung der Regelungen des Gerichtskostengesetzes, namentlich des § 51 GKG, verweisenden Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG vor; soweit der Senat in früheren Entscheidungen zur Gegenstandswertbestimmung in Rechtsbeschwerdesachen im Ausgangspunkt allein auf § 51 Abs. 1 GKG zurückgegriffen hat (Beschluss vom 26. Juni 2012 - X ZB 4/11, juris Rn. 10 - Sondensystem (insoweit in GRUR nicht abgedruckt), wird daran nicht festgehalten.
  • BGH, 30.07.2012 - IX ZB 165/10

    Gegenstandswert für die Gebühren des Verfahrensbevollmächtigten: Streit über die

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 3/15
    Die Bestimmung ist auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden oder sich - wie im Streitfall - nicht nach dem Wert richten (vgl. zur Rechtsbeschwerde im Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10, NJW-RR 2012, 1257) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine anderweitigen Bestimmungen enthält.
  • BGH, 16.03.2006 - I ZB 48/05

    Festsetzung des Beschwerdewerts in einem markenrechtlichen

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 3/15
    Ist das Patent erteilt und mit dem Einspruch angegriffen, rechtfertigt sich im Regelfall die Annahme eines höheren Werts, der bei einem einzelnen Einsprechenden mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit 75.000 EUR bemessen werden kann (vgl. BPatGE 53, 142, 143: Regelgegenstandswert für das Einspruchsverfahren 60.000 EUR; BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349: Regelgegenstandswert für das Markenlöschungsverfahren 50.000 EUR).
  • BGH, 12.04.2011 - X ZR 28/09

    Nichtigkeitsstreitwert

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 3/15
    a) Es entspricht den gesetzlichen Vorgaben, bei einem Einspruch gegen ein Patent die Ausübung des billigen Ermessens im Rechtsmittelzug zunächst am objektiven Interesse der von dem Patent betroffenen Unternehmen am Widerruf des Patents und dem diesem gegenüberstehenden, wertmäßig regelmäßig korrespondierenden Interesse des Patentinhabers an der Aufrechterhaltung seines Patents zu orientieren und damit diejenigen Grundsätze anzuwenden, die nach § 51 Abs. 1 GKG im Falle der Patentnichtigkeitsklage (s. hierzu BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, GRUR 2011, 757 - Nichtigkeitsstreitwert I) sowie bei der Gegenstandswertfestsetzung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (s. hierzu Benkard/Goebel/Engel, PatG, 11. Aufl., § 17 GebrMG Rn. 33; Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 17 GebrMG Rn. 59) maßgeblich sind.
  • BGH, 09.08.2021 - GSZ 1/20

    Einscheidung des Einzelrichters am BGH über den Antrag auf Festsetzung des Wertes

    Er sieht sich hieran allerdings durch verschiedene seit März 2017 ergangene Entscheidungen anderer Zivilsenate gehindert, die von der funktionellen Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG ausgehen (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, JurBüro 2017, 310, vom 27. März 2018 - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 12, vom 12. Juli 2018 - III ZR 187/17, juris Rn. 2, vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris, vom 11. April 2019 - I ZR 168/17, juris, vom 1. Juli 2019 - VII ZR 168/17, juris, vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, AGS 2020, 33, 34, vom 6. November 2019 - VIII ZR 325/18, juris Rn. 5, vom 30. Januar 2020 - II ZB 13/18, AGS 2020, 239, vom 7. April 2020 - VIII ZR 383/18, juris Rn. 14 und vom 15. April 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 4 ff. sowie I ZB 26/18, juris Rn. 4 ff.).
  • LG Düsseldorf, 10.12.2018 - 4a O 142/17

    Rechtsanwaltsvergütung

    Im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens können grundsätzlich diejenigen Grundsätze herangezogen werden, die nach § 51 Abs. 1 GKG im Fall der Patentnichtigkeitsklage maßgeblich sind (vgl. BGH, GRUR 2018, 654 - Ratschenschlüssel II; BPatG, Beschluss vom 22.12.2004 - 9 W (pat) 317/04).

    Hierfür ist mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig ein Zuschlag von 25% auf den Verletzungsstreitwert vorzunehmen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Auflage 2018; siehe ferner BGH, GRUR 2011, 757 - Nichtigkeitsstreitwert; Abschnitt J Rn. 159; GRUR 2018, 654 - Ratschenschlüssel II).

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des

    b) Die ersten beiden Entscheidungen, in denen für die Entscheidung über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof von der funktionellen Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ausgegangen worden ist, sind im März 2017 und im März 2018 ergangen (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, juris Rn. 1 und vom 27. März 2018 - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 12).
  • BGH, 14.01.2024 - II ZB 15/22

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im

    Sie sind auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, oder sich, wie hier, nicht nach dem Wert richten (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, GRUR-RS 2015, 19674 Rn. 6; Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 5).
  • BGH, 12.09.2023 - X ZB 12/20

    Tischgrill

    Für den Gegenstandswert eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens ist - ebenso wie für den Wert eines Patentnichtigkeits- oder Einspruchsverfahrens - der gemeine Wert des Schutzrechts zuzüglich entstandener Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 7 - Ratschenschlüssel II).
  • BGH, 22.03.2022 - X ZB 15/19

    Festsetzung des Gegenstandswerts in einem den Rechtsbestand eines Patents

    Bieten sich keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung, ist der Wert in einem Anmelderbeschwerdeverfahren in der Regel auf 50.000 Euro zu veranschlagen, in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Regel auf 75.000 Euro zuzüglich jeweils 25.000 Euro für den zweiten und jeden weiteren Einsprechenden (BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 7 ff. - Ratschenschlüssel II).
  • BGH, 14.12.2021 - I ZB 49/20

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das

    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung des Interesses der Antragsgegnerin nach billigem Ermessen festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10, NJW-RR 2012, 1257 Rn. 2; Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 5).
  • BPatG, 20.09.2018 - 35 W (pat) 6/15
    Erheblich ist stattdessen, dass insgesamt drei Löschungsantragsteller die Vernichtung des vorliegenden Streitgebrauchsmusters betrieben hatten, was zusätzlich das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des Streitgebrauchsmusters unterstreicht (vgl. z. B. BGH GRUR 2018, 654, 655 - "Ratschenschlüssel II").
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