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   BGH, 27.03.2018 - X ZB 11/17   

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https://dejure.org/2018,12941
BGH, 27.03.2018 - X ZB 11/17 (https://dejure.org/2018,12941)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2018 - X ZB 11/17 (https://dejure.org/2018,12941)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2018 - X ZB 11/17 (https://dejure.org/2018,12941)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung der Anmeldung von Patenten; Einräumung der Gelegenheit zur Stellung weiterer Hilfsanträge durch das Patentgericht

  • rewis.io

    Prüfung einer Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren: Differenzierung zwischen "Vorrichtung" und "Verfahren" im Rahmen des Patentierungsausschlusses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzung der Anmeldung von Patenten; Einräumung der Gelegenheit zur Stellung weiterer Hilfsanträge durch das Patentgericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1209
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 380/02

    Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht; Meidung einer Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 11/17
    b) Ein erneuter Hinweis kann allerdings geboten sein, wenn das Gericht hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Frage von einer zuvor geäußerten Beurteilung abweichen will (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - X ZB 3/10, GRUR 2011, 851 Rn. 11 ff. - Werkstück), wenn erkennbar ist, dass ein Beteiligter einen erteilten Hinweis falsch aufgenommen hat (BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320), oder wenn der Beteiligte aufgrund des erteilten Hinweises davon ausgehen durfte, dass die darin geäußerten Bedenken durch sein ergänzendes Vorbringen ausgeräumt sind (BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 380/02, NJW-RR 2004, 281, 282).
  • BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00

    Auslegung eines Vertrages; Anforderungen an gerichtliche Hinweise; Abweisung

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 11/17
    b) Ein erneuter Hinweis kann allerdings geboten sein, wenn das Gericht hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Frage von einer zuvor geäußerten Beurteilung abweichen will (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - X ZB 3/10, GRUR 2011, 851 Rn. 11 ff. - Werkstück), wenn erkennbar ist, dass ein Beteiligter einen erteilten Hinweis falsch aufgenommen hat (BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320), oder wenn der Beteiligte aufgrund des erteilten Hinweises davon ausgehen durfte, dass die darin geäußerten Bedenken durch sein ergänzendes Vorbringen ausgeräumt sind (BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 380/02, NJW-RR 2004, 281, 282).
  • BGH, 19.10.2004 - X ZB 34/03

    Rentabilitätsermittlung

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 11/17
    Er hat in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt, dass im Ergebnis kein Unterschied besteht, da auch bei der vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen ist, sofern hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems mit Mitteln gelehrt wird, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - X ZB 34/03, GRUR 2005, 143, 144 - Rentabilitätsermittlung).
  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZB 10/09

    Walzenformgebungsmaschine

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 11/17
    Ein Hinweis kann lediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 10 - Sorbitol; Beschluss vom 26.08.2014 - X ZB 19/12, GRUR 2014, 1235 Rn. 11 - Kommunikationsrouter; Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Rn. 22 - Walzenformgebungsmaschine).
  • BGH, 26.10.2010 - X ZR 47/07

    Wiedergabe topografischer Informationen

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 11/17
    Für Vorrichtungen kann sich eine vergleichbare Beurteilung vielmehr daraus ergeben, dass bei der Prüfung einer Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen berücksichtigt werden dürfen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 31 - Wiedergabe topografischer Informationen; Urteil vom 25. August 2015 - X ZR 110/13, GRUR 2015, 1184 Rn. 18 - Entsperrbild).
  • BGH, 16.06.2011 - X ZB 3/10

    Werkstück

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 11/17
    b) Ein erneuter Hinweis kann allerdings geboten sein, wenn das Gericht hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Frage von einer zuvor geäußerten Beurteilung abweichen will (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - X ZB 3/10, GRUR 2011, 851 Rn. 11 ff. - Werkstück), wenn erkennbar ist, dass ein Beteiligter einen erteilten Hinweis falsch aufgenommen hat (BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320), oder wenn der Beteiligte aufgrund des erteilten Hinweises davon ausgehen durfte, dass die darin geäußerten Bedenken durch sein ergänzendes Vorbringen ausgeräumt sind (BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 380/02, NJW-RR 2004, 281, 282).
  • BGH, 28.11.2012 - X ZB 6/11

    Sorbitol

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 11/17
    Ein Hinweis kann lediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 10 - Sorbitol; Beschluss vom 26.08.2014 - X ZB 19/12, GRUR 2014, 1235 Rn. 11 - Kommunikationsrouter; Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Rn. 22 - Walzenformgebungsmaschine).
  • BGH, 26.08.2014 - X ZB 19/12

    Kommunikationsrouter - Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 11/17
    Ein Hinweis kann lediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 10 - Sorbitol; Beschluss vom 26.08.2014 - X ZB 19/12, GRUR 2014, 1235 Rn. 11 - Kommunikationsrouter; Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Rn. 22 - Walzenformgebungsmaschine).
  • BGH, 25.08.2015 - X ZR 110/13

    BGH erklärt Patent zur Entsperrung eines Touchscreens für nichtig

    Auszug aus BGH, 27.03.2018 - X ZB 11/17
    Für Vorrichtungen kann sich eine vergleichbare Beurteilung vielmehr daraus ergeben, dass bei der Prüfung einer Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen berücksichtigt werden dürfen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 31 - Wiedergabe topografischer Informationen; Urteil vom 25. August 2015 - X ZR 110/13, GRUR 2015, 1184 Rn. 18 - Entsperrbild).
  • OLG Hamm, 05.02.2020 - 31 U 99/19

    Rechte von Unfallopfern gestärkt: Unfallverursacher und dessen

    Ein Hinweis kann lediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2018, X ZB 11/17, Rdnr.5, juris).
  • BGH, 05.11.2018 - X ZB 13/17

    Patentfähigkeit des Verfahrens zur Herstellung von Polyvinylacetalen als Neuheit

    Ein Hinweis kann lediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 11/17, juris; Beschluss vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 10 - Sorbitol; Beschluss vom 26. August 2014 - X ZB 19/12, GRUR 2014, 1235 Rn. 11 - Kommunikationsrouter; Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Rn. 22 - Walzenformgebungsmaschine).

    - VIII ZR 380/02, NJW-RR 2004, 281, 282; Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 11/17, juris).

  • OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22

    Widerrufsbelehrung in verbundenem Darlehensvertrag

    Ein Hinweis kann lediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (BGH, Beschluss vom 27.03.2018 - X ZB 11/17, juris Rn. 5; Greger, a.a.O., § 139 Rn. 8).
  • BPatG, 10.12.2019 - 17 W (pat) 18/17
    Ein "System" ist hingegen als Einheit von Hardware- und Softwarekomponenten eines Computers zu verstehen (vgl. den Senatsbeschluss 17 W (pat) 10/03 vom 13. Mai 2004 - Systemansprüche, in: BPatGE 48, 196) und kann deshalb nicht wie ein reines "Verfahren" oder "Programm" vom Patentschutz ausgeschlossen sein (BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 11/17, II. 3 b), in: JURIS).

    2.3 Nachdem das mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte "Interaktive System" aber keine Merkmale enthält, welche die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (s.o. 2.1), und insbesondere nicht auf konkrete technische Maßnahmen gerichtet ist, welche eine Nutzung bei Internet-Zugängen mit nur geringer Bandbreite ermöglichen könnten, bleibt ihm kein Merkmal, das bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen wäre (vgl. den o.g. Beschluss X ZB 11/17 des Bundesgerichtshofs).

  • BGH, 28.11.2019 - X ZB 6/18

    Schutzfähigkeit des angemeldeten Patents mit der Bezeichnung

    Ein Hinweis kann lediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 10 - Sorbitol; Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 11/17 Rn. 5).
  • BGH, 15.09.2020 - X ZB 16/19

    Beschwerde des Patentinhabers gegen den nach einem Einspruch erfolgten Widerruf

    Ein Gericht ist nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich auch dann nicht gehalten, den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, wie es den Sachverhalt voraussichtlich würdigen wird, wenn ein Beteiligter auf einen Hinweis des Gerichts mit ergänzendem Vorbringen oder zusätzlichen Anträgen reagiert (BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 11/17, MDR 2018, 1209 Rn. 19 f.).
  • BPatG, 25.09.2018 - 6 Ni 26/16
    3.1 Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Merkmal der Prioritätstabelle bzw. dem Definieren einer solchen Tabelle (vgl. Merkmale 1.3, 13.3, 15.3, 24.2) um ein Merkmal handelt, das die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmt oder zumindest nicht beeinflusst und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - X ZR 3/12, GRUR 2013, 275 Rn. 41 und 42 - Routenplanung; vgl. zuletzt auch Beschluss vom 27. März 2017, X ZB 11/17, Rn. 13 und 14, abrufbar bei juris) bei der Erörterung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben hat.
  • BPatG, 17.10.2022 - 7 Ni 15/20
    Das Gericht muss aber den Parteien nicht mitteilen, wie es den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich würdigen wird (st. Rspr. BGH GRUR 2009, 91 - Antennenhalter; GRUR 2011, 851 Rn. 10 a.E - Werkstück; GRUR 2013, 318 Rn. 10 - Sorbitol; GRUR 2014, 1235 Rn. 11 - Kommunikationsrouter; BGH, Beschl. v. 27. März 2018 - X ZB 11/17 Rn. 5).
  • BPatG, 27.01.2023 - 2 Ni 7/21
    Für Vorrichtungen kann sich eine vergleichbare Beurteilung vielmehr daraus ergeben, dass bei der Prüfung einer Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen berücksichtigt werden dürfen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2018, X ZB 11/17, juris).
  • BPatG, 02.10.2018 - 17 W (pat) 22/17

    Patentbeschwerdeverfahren - "Vorrichtungen, Verfahren und Computerprogramm zum

    Dies gilt nicht nur für Verfahren, sondern gleichermaßen für Vorrichtungen (BGH, X ZB 11/17 m. w. N.).
  • BPatG, 29.10.2018 - 17 W (pat) 32/18

    Patentbeschwerdeverfahren - Teilanmeldung - "Vorrichtungen, Verfahren und Systeme

  • BPatG, 02.10.2018 - 17 W (pat) 21/17
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